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Redaktion Harald Jeschke

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Kabinett bringt Baugesetzbuch-Upgrade auf den Weg: Mehr Tempo und neue Werkzeuge für den Wohnungsbau - und weitere Beschlüsse..

Berlin/Duisburg, 27. Mai 2026 - Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Baugesetzbuch-Upgrade)“ beschlossen. Damit sollen Bauleitplanverfahren gestrafft und vereinfacht, der Wohnungsbau zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt und Kommunen mehr Handlungsmacht im Umgang mit Schrottimmobilien gegeben werden. Der Entwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren.

Dazu Verena Hubertz, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das Baugesetzbuch-Upgrade ist ein umfassendes Modernisierungspaket, das nahezu alle Bereiche der kommunalen Planung adressiert. Wohnen hat ab jetzt Vorfahrt, endlich auch im Gesetz.
Wer bauen will, soll sein Verfahren online verfolgen können, nicht im Rathausflur warten. Wir geben Kommunen neue Instrumente, um bei Schrottimmobilien besser durchgreifen zu können. Und wir holen mehr Grün in unsere Städte. Aber wir geben auch mehr Zug und Druck in den Prozess. Das Baugesetzbuch-Upgrade ist der nächste Modernisierungs- und Beschleunigungsschritt nach dem Bau-Turbo.“

Die Regelungen im Einzelnen: Mehr Wohnraum ermöglichen
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt bei Bebauungsplänen, die Wohnbauland ausweisen, ein überragendes öffentliches Interesse für den Wohnungsbau. Dadurch genießt der Wohnungsbau rechtlich Priorität. Außerdem wird in das Raumordnungsordnungsrecht erstmals ein Instrument zur Bekämpfung des Wohnraummangels für Gebiete mit angespannter Wohnraumsituation aufgenommen: Dort soll künftig die übergeordnete Raumordnung darauf hinwirken, dass ein Ausgleich zwischen Gebieten mit Engpässen und Gebieten mit geeigneten Flächenpotenzialen geschaffen wird.

Transparenz und Beschleunigung durch Digitalisierung
Um Planungsverfahren zu verkürzen und für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu gestalten, müssen die Kommunen künftig digitale Instrumente einsetzen. Dafür muss der einheitliche Standard XPlanung für den medienbruchfreien Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung angewendet werden.

Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Zukunft digital statt und kann einstufig durchgeführt werden. Über eine Verfahrensampel können Bürgerinnen und Bürger sich laufend über den Stand des Verfahrens informieren. Verbunden mit verkürzten Fristen schafft das Transparenz und ist ein Ansporn für die Kommunen, bei der Planung schneller zu werden.

Schnelle und einfache Umweltprüfung
Aktuell dauern Umweltprüfungen häufig sehr lange. Um sie zu beschleunigen, sollen vertiefte Umweltprüfungen künftig nur noch dort durchgeführt werden, wo sie auch tatsächlich erforderlich sind. Und: Auch wenn eine vertiefte Umweltprüfung nötig ist, soll sie nicht bereits auf Ebene des Bebauungsplans durchgeführt werden, wenn sie stattdessen später im Zulassungsverfahren erfolgen kann. Das sorgt für eine klare, praxistaugliche und rechtssichere Umweltprüfung. Damit entlasten wir die Kommunen, beschleunigen Verfahren und schaffen Planungssicherheit – ohne Abstriche beim Umweltschutz.

Mehr Grün in der Stadt
Damit Kommunen sich besser gegen Starkregen oder Hitzewellen wappnen können, ermöglichen wir ihnen, im gesamten Stadtgebiet mehr Grün zu schaffen. Denn Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern kühlt die Luft, schützt vor Hitze und sorgt damit für mehr Lebensqualität. Darüber hinaus machen wir mehr natürliche Auffangflächen möglich und verhindern damit Schäden durch Überflutungen.

Schrottimmobilien bekämpfen
Schrottimmobilien haben negative Auswirkungen auf die gesamte Umgebung und bedeuten für Anwohnerinnen und Anwohner weniger Wohnqualität. Außerdem können sie zu einem Wertverlust für benachbarte Gebäude führen. Deshalb geben wir den Kommunen mehr Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde an Schrottimmobilien wird erleichtert. Die Kommunen können außerdem künftig einfacher ein Instandsetzungsgebot aussprechen, das heißt den Eigentümer zur Beseitigung der baulichen Mängel verpflichten. Bei extremem Missbrauch gibt es künftig die Möglichkeit zur Enteignung.

Zukunft mitdenken
Neue Vorgaben für die Raumplanung tragen den gestiegenen Anforderungen an Landesverteidigung und Bevölkerungsschutz Rechnung. Sie fordern die Raumplanung auf, künftig auch für Risiken und Krisensituationen vorausschauend zu planen – vom Klimawandel bis hin zu bewaffneten Konflikten.

Blaulichtfamilie stärken
Feuerwehren und Rettungsdienste sind von elementarer Bedeutung für unser Gemeinwesen. Aktuell ist es schwierig, Einrichtungen der Feuerwehren und Rettungsdienste in bestehenden Siedlungsbereichen auszubauen, weil die Grundstücke oft zu klein sind. Im Außenbereich sind sie derzeit nur ausnahmsweise zulässig. Das ändern wir nun und erleichtern damit den Kommunen die Wahl des optimalen Standortes für Feuer- und Rettungswachen zu treffen, um alle Einsatzorte schnell zu erreichen und neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung:
Bundeskabinett beschließt Strafrechtsreform Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter sollen konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden.
Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt Erfahrungen der Strafverfolgungs­praxis sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden.

Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:  „Menschenhandel ist brutale Ausbeutung. Auch Deutschland ist Tatort. In Bordellen, in Nagelstudios, auf dem Bau oder im Schlachthof: Die moderne Sklaverei findet an vielen Orten statt. Betroffene werden mit Lügen angeworben, ihrer Freiheit beraubt, systematisch kontrolliert und ausgebeutet. Unser Rechtstaat muss entschlossen und effektiv gegen diese menschenverachtende Form von Kriminalität vorgehen. Deshalb werden wir das Strafrecht anpassen.

 Wir werden Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen. Wer moderne Sklaverei ausnutzt, indem er wissentlich entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf nicht straffrei davonkommen. Wir werden außerdem die Strafrahmen für besonders schwere Formen der Zwangsprostitution erhöhen. Sexuelle Ausbeutung ist besonders erniedrigend und richtet sich in den allermeisten Fällen gegen Frauen und Mädchen. Wir wollen Frauen und Mädchen insgesamt besser vor Gewalt schützen. Strenge Strafen für Zwangsprostitution gehören zwingend dazu.“


Die Menschenhandelstatbestände im Strafgesetzbuch wurden zuletzt 2016 neugefasst. Die Erfahrungen der Strafverfolgungs­praxis sowie eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebene wissenschaftliche Evaluation zeigen eindrücklich, dass die Vorschriften überarbeitungs­bedürftig sind.

Die Tatbestände sind unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch. Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigen sich in den niedrigen Ver­urteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels. Der Gesetzentwurf sieht daher eine grundlegende Reform der Menschenhandels­delikte (§§ 232 bis 233a StGB) sowie der Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor, die von der Wissenschaft, der Strafverfolgungspraxis und der Zivilgesellschaft gleichermaßen seit langem gefordert wird.

Damit sollen neben der Umsetzung europäischer Vorgaben entscheidende Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erreicht werden, um Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung künftig effektiver bekämpfen zu können. Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher­schutz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Strafbarkeit neuer Ausbeutungsformen

Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) erfasst sein. Damit werden der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden.

Umfassende Nachfragestrafbarkeit
Künftig soll sich strafbar machen, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmen eines Bauvorhabens).

Der Gesetzentwurf sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (sogenannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution).

Neufassung der Strafvorschriften zum Schutz vor sexueller Ausbeutung
Die Tatbestände zum Schutz vor sexueller Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden, um Täterinnen und Täter noch konsequenter zur Verantwortung ziehen zu können.

Gesonderte Tatbestände zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung, insbesondere bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung soll durch neue Tatbestände verbessert werden. Dazu werden Straftatbestände neu strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt. Die Neuregelung dient damit auch der weiteren Umsetzung der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.

Neue Einstellungsmöglichkeit bei Strafverfahren gegen Opfer von Menschenhandel Betroffene von Menschenhandel werden in Zusammenhang mit ihrer Ausbeutungssituation häufig dazu gebracht, andere Straftaten zu begehen. Um diese Zwangslage deutlicher hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. 

Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen
Das Bundeskabinett hat heute die 7. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen. Mit der Verordnung wird die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Von dieser Berufskrankheit können in erster Linie Personen betroffen sein, die im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege tätig sind oder waren.

Die Berufskrankheit ist allerdings nicht darauf beschränkt. Darüber hinaus wurden und werden Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis- und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in Städten, Gebäuden sowie in der Nutztierhaltung und im Pflanzenfachhandel eingesetzt. Mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen einer Erkrankung geschaffen.

Die Verordnung folgt dabei den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bereits im Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung können die Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Im Fall der Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ wurde die Empfehlung des Sachverständigenbeirats im März 2024 veröffentlicht und am 16. September 2025 durch den ÄSVB nochmals konkretisiert. Zudem wird in der Verordnung eine Präzisierung zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB vorgenommen. Nun muss noch der Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen. Betroffene können sich aber bereits jetzt an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Kabinett beschlossen
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen angepasst werden. Das hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums beschlossen. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind.

Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.

Bedarf eine Person, für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung als ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden.

 Das gilt etwa für die Einnahme eines Medikaments. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist.

Es hat die grundsätzlich strenge Regel anerkannt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden dürfen. Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle aber als unverhältnismäßig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu schaffen. 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.

Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten. Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht zur Folge haben, dass eine andere Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten mit vergleichbarem Gewicht droht.

Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.  Der vorgelegte Gesetzentwurf soll eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu ermöglichen.

Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „ultima ratio“ bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird. Das alles soll dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst weitgehend gewährleistet wird.

Besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt:

Berlin, 22. Mai 2026 - Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten.

Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen.

Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.
Pressemitteilung
22. Mai 2026

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt:
„Die Reform des Familienverfahrensrechts ist ein weiterer Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht. Die Familiengerichte haben hier eine Schlüsselrolle. Denn in Familiengerichten werden zentrale Entscheidungen getroffen – wie zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung.

Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird. Unsere Reform setzt an mehreren Stellen an. Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten. Wir wollen außerdem sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter für die besonderen Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind.

Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst genommen werden. Denn häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit der Trennung – oft setzt sie sich gerade im Streit um Kin-der, Unterhalt oder Umgang fort. Ein weiterer Schritt betrifft das Scheidungsrecht. Ich bin überzeugt: Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt, muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können. Hier brauchen wir eine gesetzliche Klarstellung. Unser Ziel ist der umfassende Schutz vor Gewalt – das verankern wir im Rahmen unserer Gesamtstrategie."

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Vorgesehen sind unter anderem die nachfolgenden Änderungen

1. Schutz vor häuslicher Gewalt
Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen: Bislang müssen solche Verfahren zumeist am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Künftig sollen sie auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes geführt werden können. So soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils ermöglicht werden.


Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll konkretisiert werden: Es soll klargestellt werden, dass das Gericht entsprechenden Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, damit gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen frühzeitig ergriffen werden können.
Es soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt.


Der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue Mitteilungspflichten verbessert werden.
Durch eine Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichter soll sichergestellt werden, dass diese bessere Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt haben.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Scheidung in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.

2. Weitere Änderungen
Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu stärken. So sollen insbesondere die Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden. Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen.
Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten Stellen und Personen hierdurch entlastet werden. Z.B. sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können.
Weitere Änderungen betreffen u.a. die Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen.


Durch konsequente Digitalisierung den Sozialstaat einfacher und verlässlicher machen

Bundesministerin Bärbel Bas und Bundesminister Dr. Karsten Wildberger geben Startschuss für Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“

Berlin, 20. Mai 2026 - Auf dem GovTech‑Campus in Berlin hat heute das neue Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ seine Arbeit aufgenommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger haben die Kick-off-Sitzung mit einem Grußwort eröffnet. Das Expertengremium wird bis Ende 2027 monatlich tagen und soll die Digitalisierung der Arbeits- und Sozialverwaltung vorantreiben.

Damit wird eine der Empfehlungen ganz konkret umgesetzt, die die Kommission zur Sozialstaatsreform Ende Januar abgegeben hat. Ziel ist ein Sozialstaat, der schneller hilft und einfacher funktioniert. Die Verwaltung soll im Hintergrund besser zusammenarbeiten, sodass Bürgerinnen und Bürger nicht mehr selbst Zuständigkeiten klären müssen. Ein zentraler Hebel dafür ist die konsequente Digitalisierung.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mehr Digitalisierung und weniger Bürokratie, das ist das Leitbild für den modernen Sozialstaat. Dafür ermöglichen wir einfache digitale Zugänge und schaffen das Behörden-Labyrinth ab. Mehr Zeit für die Bürger, weil Daten nicht mehrfach abgefragt werden und die Verfahren digital verknüpft sind. Gemeinsam gehen Karsten Wildberger und ich jetzt diesen Weg zu einem digitalen Sozialstaat.“

Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger: „Von einem digitalen Sozialstaat profitieren beide Seiten: Bürgerinnen und Bürger genauso wie unsere Verwaltungskräfte. Wenn wir Anträge vereinfachen und Prozesse im Hintergrund automatisieren, befreien wir die Behörden von Routineaufgaben und schaffen wieder mehr Zeit für die persönliche Beratung.
Und mit der digitalen Brieftasche, der EUDI-Wallet, gehen wir noch einen entscheidenden Schritt weiter: Wir schaffen eine einfache und vor allem sichere Identifizierungsmöglichkeit direkt auf dem Smartphone. So machen wir den Zugang zu staatlicher Unterstützung nicht nur unbürokratischer, sondern auch absolut verlässlich.“

Das Gremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der Bundesagentur für Arbeit, den Ländern Nordrhein‑Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Weitere Bundesländer, Sozialversicherungsträger und Digital‑Expertinnen und -Experten werden themenbezogen hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu nutzen.

Eines der ersten Arbeitspakete wird eine verbindliche Roadmap für die Arbeit des Gremiums sein, die spätestens nach sechs Monaten vorliegen wird. Das Gremium wird sich auch mit der Entscheidung zum zentralen digitalen Sozialportal als „One‑Stop‑Shop“ beschäftigen. Dort sollen Bürgerinnen und Bürger alle Sozialleistungen digital beantragen und verwalten können, ohne dass sie mehrfach Formulare ausfüllen oder Behördengänge machen müssen. Die Verwaltungssysteme müssen dafür modernisiert und ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden organisiert werden.

Die künftige „EUDI‑Wallet“ des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, eine digitale Brieftasche für das Smartphone, spielt dabei eine Schlüsselrolle: Sie macht digitale Ausweise wie Renten‑ oder Schwerbehindertenausweis auf dem Smartphone verfügbar und erleichtert das Hochladen von Nachweisen in Antragsverfahren.

Künstliche Intelligenz soll zudem die Antragsprozesse unterstützen, sie verständlicher machen und Routineaufgaben reduzieren. So gewinnt die Verwaltung mehr Zeit für die persönliche Beratung.
Für die Menschen bedeutet das weniger Bürokratie, weil Daten nicht mehrfach abgefragt werden. Entscheidungen fallen schneller, weil Verfahren digital vernetzt sind. Und die Verwaltung kann die Bürgerinnen und Bürger individueller unterstützen, weil sie entlastet wird.


Bundesregierung: Roadmaps der Hightech Agenda Deutschland starten in die Umsetzung mit Wirtschaft, Wissenschaft und Ländern

Berlin, 20. Mai 2026 - ahrpläne mit konkreten Zielen und Meilensteinen bei den Schlüsseltechnologien für Deutschlands Wirtschaftskraft, Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 20. Mai die Roadmaps für die Schlüsseltechnologien der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) vorgestellt. Die HTAD ist das zentrale innovationspolitische Vorhaben der Bundesregierung zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und technologischer Souveränität. Seit ihrem Beschluss vor weniger als einem Jahr sind knapp die Hälfte der 76 Flaggschiffmaßnahmen bereits gestartet. Mit den heute zu den HTAD-Tagen veröffentlichten Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung den nächsten Schritt zur Umsetzung der HTAD.

Dazu erklärt die Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär:
„Mit der Hightech Agenda Deutschland bringen wir Hightech ‚Made in Germany‘ wieder nach vorn. Neue Technologien und Innovationen eröffnen enorme Möglichkeiten für Wachstum, Wohlstand und Fortschritt. Diese Chance müssen wir entschlossen nutzen. Im Fokus stehen dabei die sechs prioritären Schlüsseltechnologien, die entscheidend für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes sind. Mit den heute veröffentlichten Technologie-Roadmaps legen wir in jeder Schlüsseltechnologie einen gemeinsamen Fahrplan vor.

Ob bei modernen Chips, besseren Krebstherapien oder sauberer Energie aus Fusion – Spitzentechnologie – wir müssen unsere exzellente Forschung noch schneller in Innovationen, neue Technologien, wirtschaftliche Stärke und internationale Wettbewerbsfähigkeit übersetzen. Das gelingt nur gemeinsam: Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft müssen an einem Strang ziehen. Die HTAD weist dafür den konkreten Weg. Sie ist eine Mitmach-Agenda. Ich lade alle ein, die HTAD aktiv mitzugestalten.“

Dazu erklärt die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche:
„Im internationalen Wettbewerb entscheidet heute nicht mehr nur die Qualität von Forschung, sondern die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung. Deutschland muss Innovation schneller in industrielle Stärke übersetzen – besonders in Schlüsseltechnologien wie Energie, Batterien und Mikroelektronik.

Wer technologisch souverän bleiben will, muss Innovation ermöglichen, Investitionen mobilisieren und Bürokratie abbauen. Genau daran arbeiten wir.“

Dazu erklärt Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger:
„Künstliche Intelligenz ist die größte Chance unserer Zeit, um Wohlstand, Fortschritt und Innovation völlig neu zu definieren. Wir müssen KI nicht nur breit nutzen, sondern auch selbst entwickeln – und wir haben alles, was es dafür braucht: Kluge Köpfe, Spitzenforschung auf Weltniveau, einen extrem starken Mittelstand und eine dynamische Start-up-Szene. Mit der KI-Roadmap bündeln wir unsere Kräfte und beschleunigen die Umsetzung der Hightech Agenda."

Dazu erklärt Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas:
„Künstliche Intelligenz bietet große Chancen für Wirtschaft und Arbeitswelt. Entscheidend ist, dass wir diese Chancen so nutzen, dass gute Arbeit erhalten bleibt und neue Perspektiven entstehen. Deshalb haben wir in der KI-Roadmap zentrale Themen verankert: gute Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung und Teilhabe sowie den Aufbau von KI-Kompetenzen in der Breite der Arbeitsgesellschaft. Denn technologischer Fortschritt ist dann ein echter Fortschritt, wenn möglichst viele Menschen davon profitieren."

Dazu erklärt der Bundesminister für Verkehr Patrick Schnieder:
„Wir können den Verkehr nur nachhaltiger und zukunftsfähiger machen, wenn wir die Technologien von morgen gemeinsam auf die Straße, in die Luft und aufs Wasser bringen. Mit der HTAD schaffen wir dafür eine starke gemeinsame Plattform: Hier bündeln wir die Kräfte der wichtigsten Zukunftstechnologien, um Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und klimaneutrale Mobilität voranzubringen.

Mit einem Masterplan für Wasserstoff und strombasierte Kraftstoffe im Verkehr legen wir jetzt den Fahrplan für den Hochlauf dieser Technologien fest. Gleichzeitig investieren wir in Forschung, Entwicklung und die Marktaktivierung neuer Antriebslösungen – gerade dort, wo Klimaneutralität besonders anspruchsvoll ist: bei schweren Nutzfahrzeugen sowie im Luft- und Schiffsverkehr. So bauen wir Brücken in eine klimaneutrale Zukunft des Verkehrs – technologieoffen, innovativ und mit klarem Kurs.“

Dazu erklärt die Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken:
„Biotechnologie und Künstliche Intelligenz sind Schlüsseltechnologien für die Medizin der Zukunft. Sie eröffnen neue Möglichkeiten, innovative Arzneimittel schneller und zielgerichteter zu entwickeln sowie lebensbedrohliche Erkrankungen früher zu erkennen und zu behandeln.
Mit der Hightech-Agenda Deutschland schaffen wir die Voraussetzungen, damit diese Potenziale stärker in Forschung und Versorgung genutzt werden können – sicher, verantwortungsvoll und im Interesse von Patientinnen und Patienten. Gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft, Forschung und Versorgung stärken wir dadurch die Prävention und Resilienz in unserem Gesundheitswesen.“

Dazu sagt der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer:
"Gerade in den Themenbereichen KI und Biotechnologie bietet die Hightech Agenda Deutschland vielfältige Anknüpfungspunkte für die Forschungseinrichtungen in meinem Geschäftsbereich und natürlich die Agrar-, Ernährungs- und Lebensmittelwirtschaft.
Sie leisten ihren Beitrag, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität Deutschlands als Innovations- und Technologiestandort zu stärken. Profitieren werden davon vor allem die ländlichen Räume, in denen die Akteure der Agrar-, Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft überwiegend angesiedelt sind. So sichern wir Arbeitsplätze und Zukunft für unsere Heimat."

Dazu sagt die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien:
„Die Hightech Agenda Deutschland und die hier vorgelegten Roadmaps zeichnen vor, wie wir alle zu Gestalterinnen und Gestaltern von Hochtechnologien und Innovation und somit der Welt von morgen werden. Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz haben das Potenzial, unser Zusammenleben und unseren Alltag entscheidend zu verändern.
Dabei gilt es, KI-Technologien im Einklang mit unseren gesellschaftlichen Grundwerten weiterzuentwickeln und insbesondere Kinder und Jugendliche im kritischen Umgang damit zu befähigen. Um das zu ermöglichen, wollen wir mit unseren Bildungs- und KI-Kompetenzmaßnahmen die Breite der Gesellschaft erreichen und die MINT-Fähigkeiten in der Bildungsrepublik Deutschland stärken."

Hintergrund
Die Hightech Agenda Deutschland ist das zentrale innovationspolitische Vorhaben der Bundesregierung. Sie konzentriert sich auf sechs Schlüsseltechnologien, die entscheidend für Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftskraft und Souveränität sind: Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Mikroelektronik, Biotechnologie, Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung sowie Technologien für die klimaneutrale Mobilität. Hinzu kommen fünf strategische Forschungsfelder und übergreifende Hebel zur Stärkung des Innovationsökosystems.

Damit die Investitionen in die HTAD Wirkung entfalten können, braucht es einen gemeinsamen Orientierungsrahmen. Mit den heute vorgelegten Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung dafür einen entscheidenden Schritt. Die Roadmaps schaffen Transparenz und machen die politische Zielsetzung greifbar. Sie integrieren die bereits laufenden Flaggschiffmaßnahmen der Bundesregierung, Beiträge der Länder, definieren Meilensteine und identifizieren Katalysatoren und Rahmenbedingungen. So bündeln sie die Anstrengungen der verschiedenen Akteure und beschleunigen die Umsetzung.

Entstehung der Roadmaps:
Grundlage der Roadmaps der HTAD sind 26 Partnerdialoge, die die Bundesregierung von Januar bis April 2026 in den Schlüsseltechnologien durchgeführt hat. Vertreterinnen und Vertreter von Ressorts, Ländern, Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Stakeholdern haben in dieser Zeit gemeinsam die technologiespezifischen Entwicklungspfade diskutiert.

Die Roadmaps wurden darauf aufbauend in enger Abstimmung ressortübergreifend erarbeitet (Inhaltlich verantwortlich: BMFTR, BMWE, BMDS, BMAS, BMV; mitwirkend unter anderem BMG, BMLEH, BMBFSFJ). Nun sollen die Roadmaps mit Stakeholdern aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie den Bundesländern gemeinsam umgesetzt und regelmäßig aktualisiert werden.

Was bringen die Roadmaps konkret:
Beispiele aus den Schlüsseltechnologien
Künstliche Intelligenz: Deutschland soll gemeinsam mit europäischen Partnern zum weltweit führenden KI-Standort und Leitmarkt für industrielle KI-Anwendungen sowie KI-basierte Robotik werden. Mit dem „KI-Robotikbooster" legt das BMFTR 2026 einen eigenständigen Schwerpunkt für verkörperte KI (embodied AI).

Mikroelektronik: Die Roadmap baut maßgeblich auf der im Oktober 2025 im Bundeskabinett beschlossenen „Mikroelektronik-Strategie der Bundesregierung“ auf, die von BMWE und BMFTR gemeinsam erarbeitet wurde. Kernziele sind der Ausbau der Chipdesignfähigkeiten in Deutschland, die Beschleunigung des Transfers vom Forschungslabor in die industrielle Umsetzung, der weitere Ausbau von Marktanteilen am wachsenden Chip-Markt sowie eine höhere Resilienz der Lieferketten.

Neue Chipfabriken, Pilotlinien und das ausgeschriebene Kompetenzzentrum Chipdesign sollen Deutschland zum europäischen Zentrum für Chipdesign machen.
Quantentechnologien: Zwei fehlerkorrigierte Quantencomputer auf europäischem Spitzenniveau wollen wir bis 2030 realisieren. Quantensensoren sollen bis 2030 in die medizinische Anwendung gebracht werden – etwa zur Früherkennung von Krankheiten lange vor sichtbaren Symptomen.

Mit Quantenkommunikation – vom Forschungssatelliten bis zum Quantenrepeater in Glasfasernetzen – wird die Cybersicherheit auf eine neue, physikalisch basierte Grundlage gestellt.

Biotechnologie: Bis 2028 soll die erste mRNA-Krebsimmuntherapie zugelassen werden, die individuell auf den Tumor des einzelnen Patienten zugeschnitten ist. Im selben Jahr eröffnet das Berlin Center for Gene and Cell Therapies, das das BMFTR mit bis zu 100 Millionen Euro bis 2035 unterstützt und in dem bis zu 20 Start-ups parallel an neuen Therapien arbeiten können.

Fusion: Das weltweit erste kommerzielle Fusionskraftwerk soll in Deutschland entstehen. Bereits heute entstehen dadurch Wertschöpfung und Arbeitsplätze in der Laser-, Magnet- und Materialforschung.

Batterie: Mit der Forschungsfertigung Batteriezelle in Münster wurde im Dezember 2025 erstmals eine funktionsfähige Lithium-Ionen-Batteriezelle auf Basis einer durchgängigen europäischen Prozesskette hergestellt. Neue Zellchemien wie Natrium-Ionen-Batterien reduzieren kritische Rohstoffabhängigkeiten.

Wie geht es weiter:
Die Roadmaps sind ausdrücklich als lebendige Arbeitsdokumente konzipiert. Sie werden gemeinsam mit Umsetzungspartnern, Stakeholdern und der Öffentlichkeit weiterentwickelt. Die heute freigeschaltete Online-Konsultation ist dafür das zentrale Format. Weitere Roadmaps sind in Planung, beispielsweise wurde der Prozess für die Wasserstoff-Roadmap gestartet.
www.hightech-agenda-deutschland.de

 - Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung: Bundesregierung beschließt Strafverschärfung
- Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
- Neue Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren

Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung: Bundesregierung beschließt Strafverschärfung
Berlin, 13. Mai 2026 - Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Hubig beschlossen hat. Mit der Gesetzesanpassung soll der besonderen Gefährlichkeit Rechnung getragen werden, die von dem Einsatz von K.o.-Tropfen ausgeht. Der Vorschlag für die Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgt auch im Lichte aktueller Rechtsprechung.


Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Vergewaltigungen unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich. Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen. Das Strafrecht muss darauf eine harte Antwort geben, denn wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen.

Deshalb werden wir das Gesetz nachschärfen: Wer K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Vorhaben ist Teil unserer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor Gewalt. Wir müssen und wir werden insbesondere Frauen besser vor Übergriffen schützen – und dabei setzen wir auf eine Vielzahl an Maßnahmen im Strafrecht und darüber hinaus.“

Der heimliche Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt kann bereits nach geltendem Recht straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen sind. Damit handelt es sich nach geltendem Recht regelmäßig nicht um eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubes, für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht.

Stattdessen ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe. Die geltende Rechtslage wird damit der besonderen Gefahr und Verwerflichkeit, die von dem Einsatz von K.-o.-Tropfen ausgeht, nicht gerecht.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in solchen Fällen zukünftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten soll. Dazu soll der Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff oder einem Raub gleichgestellt werden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der Verhandlungsgruppe zum GModG.
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche:
„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz:
„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss für Planungssicherheit für die Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren.

Wir haben einen klaren Pfad festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“

Der Gesetzentwurf im Einzelnen:
Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.

Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.

Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen. Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.

Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.

Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Wir setzen die Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

Neue Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll grundlegend neu gefasst werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums beschlossen. Das IRG regelt die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Behörden und Gerichten – zum Beispiel bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung oder bei Auslieferungen.

Mit der Reform sollen Rechte von Betroffenen im Verfahren gestärkt, europäische Vorgaben umgesetzt und das Gesetz insgesamt handhabbarer für Praktikerinnen und Praktiker gemacht werden. Außerdem soll erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen – zum Beispiel Sondertribunalen – geschaffen werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Kriminalität macht nicht an Landesgrenzen halt – darauf müssen Strafverfolger effektiv reagieren können. Deshalb stärken wir Betroffenenrechte und stellen die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung auf eine neue Grundlage. In schwierigen Zeiten setzen wir damit ein klares Signal für internationale Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit.“

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafverfahren hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, denn immer häufiger findet Kriminalität grenzüberschreitend statt. Das IRG in seiner geltenden Fassung ist nach Einschätzung vieler Praktikerinnen und Praktiker zu unübersichtlich und kompliziert. Das bisherige Gesetz stammt aus dem Jahr 1982 und wurde über die Jahrzehnte immer wieder angepasst.
Nach über 40 Jahren ist eine umfassende Modernisierung erforderlich. Der Entwurf eines neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen baut auf einem mehrjährigen Austausch mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis auf. Zudem berücksichtigt er Entwicklungen auf europäischer Ebene.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen hervorzuheben:
Stärkung der Rechte von Betroffenen

Auslieferungen und andere Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe können weitreichende Konsequenzen für Betroffene haben. Der Gesetzentwurf stärkt deshalb ihre Verfahrensrechte: Betroffene sollen unter anderem ein ausdrückliches Recht auf mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren erhalten. Betroffene sollen auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Betroffene im Auslieferungsverfahren eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können.

Klare Strukturen für die Praxis
Für eine wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität bedarf es praxistauglicher Rechtsgrundlagen. Deshalb soll die Handhabbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verbessert werden. Hierbei sollen insbesondere die Unterschiede zwischen der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Einrichtungen besser berücksichtigt werden.

Neue Formen der Zusammenarbeit
Der Gesetzentwurf sieht erstmals ausdrückliche Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe vor. Damit soll die internationale Zusammenarbeit der Polizeibehörden insbesondere mit Drittstaaten verbessert werden. Dies betrifft Fahndungsmaßnahmen und andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit.

Auch wird erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, geschaffen. Die bereits bestehenden Regelungen im Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bleiben davon unberührt.

Umsetzung von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung
Die Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wurden in den letzten 20 Jahren stark durch die europäische Ebene geprägt und vom Europäischen Gerichtshof näher konkretisiert. Der Gesetzentwurf trägt dieser Entwicklung umfassend Rechnung und dient damit auch der Umsetzung verschiedener europäischer Rechtsakte der letzten Jahre.

Unter anderem sieht der Gesetzentwurf vor, dass nunmehr ausschließlich die Gerichte abschließend über die Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden. Damit berücksichtigt der Gesetzentwurf die durch den Europäischen Gerichtshof in den letzten Jahren aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit der entscheidenden Justizbehörde.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.


1065. Sitzung des Bundesrates

Beschlüsse am 8. Mai 2026:
- Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
- Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
- Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
- „Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
- Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
- Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
- Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
- Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
- Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
- Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM

Abschied aus dem Bundesrat Winfried Kretschmann: Der grüne Föderalist tritt ab

© Bundesrat | Sascha Radke N

ach 15 Jahren und drei Amtszeiten als baden-württembergischer Regierungschef verlässt Winfried Kretschmann den Bundesrat. Schon in seinem zweiten Jahr im Amt übernahm er als erster Grüner im November 2012 für ein Jahr die Bundesratspräsidentschaft. Im Plenum am 8. Mai 2026 verabschiedete der Bundesrat den aktuell dienstältesten Ministerpräsidenten. Kretschmann hielt seine letzte Rede vor der Länderkammer. 

"Winfried Kretschmann hat den Bundesrat über viele Jahre mit seiner authentischen und pragmatischen Art bereichert“, betont Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte. „Als erster grüner Ministerpräsident und erster grüner Bundesratspräsident trat und tritt er stets für Nachhaltigkeit, Umweltschutz und saubere Energien ein. Was ich an ihm besonders schätze, ist sein stetiger Wille, auch in vertrackten Situationen gemeinsam und über Partei- und Landesgrenzen hinweg eine tragfähige Lösung zu finden".

Zu Beginn der Bundesratssitzung am 8. Mai 2026 richtete Bundesratspräsident Bovenschulte gefolgt von langem Applaus des gesamten Plenums persönliche Worte an seinen Vorgänger: "Politische Entscheidungen von unten nach oben zu denken und die Menschen in unserem Land in die Willensbildung einzubeziehen, war für Sie immer von besonderer Bedeutung. Als große Stärken des Föderalismus hoben Sie hierbei seine Möglichkeiten, die Vielfalt der Interessen in Einklang zu bringen sowie insbesondere seine Bürgernähe hervor. Nicht zuletzt deshalb waren Sie stets ein bekennender Föderalist." 

Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
"Gaspreiskrise rechtzeitig abwenden, Speicherfüllstände langfristig sichern" lautet der Titel einer Entschließung, die der Bundesrat am 8. Mai 2026 verabschiedet hat.

Strategie für sichere Gasversorgung
Darin fordert er die Bundesregierung auf, unverzüglich eine Strategie zu entwickeln, um die Gasspeicherfüllstände bis zur Heizperiode 2026/2027 auf ein angemessen sicheres Niveau zu heben. Ziel sei es, die Gefahr steigender Kosten im kommenden Winter abzuwenden. Der Krieg im Nahen Osten habe signifikante Preiseffekte auf den Weltmärkten ausgelöst, die bereits jetzt in der Europäischen Union und in Deutschland spürbar seien, heißt es in der Begründung zur Initiative.

Energiepreisschocks gefährden die Konjunktur
Die aktuellen Preissteigerungen würden sich trotz mittelfristiger Vertragsbindungen bis zum Ende des Jahres auch auf die Kunden in Deutschland auswirken. Die aktuellen Gasspeicherfüllstände lägen deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Eine Kältewelle oder ausbleibende Lieferungen im kommenden Winter könnten zu Versorgungsengpässen führen und somit Preisschocks auslösen, die private Haushalte und produzierende Unternehmen gleichermaßen in Bedrängnis brächten. Die jüngsten Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass Energiepreisschocks die Konjunktur gefährden, die Inflation antreiben und Arbeitslosigkeit verursachen können.

Versorgung sicherstellen
Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, herauszufinden, mit welchen Maßnahmen Gas eingespart werden könne, um die Versorgung sicherzustellen und starke Preisanstiege zu verhindern. Diese Maßnahmen müssten dann schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Sie regen zudem an, eine strategische Gasreserve für Deutschland einzuführen, die strikt für Gasversorgungsnotfälle ausgestaltet werden solle. Es stehe im Vordergrund, die Gasversorgungssicherheit und Resilienz zu stärken.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Wann und wie sie die Vorschläge und Anregungen aufgreift, steht ihr frei.

Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
Der von der Bundesregierung verhängte Zulassungsstopp für die Teilnahme an Integrationskursen muss zurückgenommen werden - dies fordert der Bundesrat mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung.

Zulassungsstopp für Ausländer ohne Zulassungsanspruch
Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben, zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp verhängt.

Integrationskurse essentiell für zügige Arbeitsaufnahme
Gegen diese Maßnahme richtet sich die Entschließung des Bundesrates. Integrationskurse seien nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen seien.

Der pauschale Zulassungsausschluss sei kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und die demokratische Mitwirkung, heißt es im Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.

Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger
Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger, heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen Druck.

Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese der Forderung der Länder nachkommt, steht ihr frei.

Länder verlangen konkrete Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
Mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat, die Zweckbindung bei Sozialleistungen zu sichern und dauerhafte Missstände in Problemimmobilien nicht mehr zu subventionieren.

Zahlungsstopp bei Baumängeln
So schlagen die Länder vor, auf Bundesebene sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte einzuführen. Auf diese Weise ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung auch dann oft weiter an die Vermieter von Problemimmobilien fließen, wenn diese erhebliche Mängel im Gebäude nicht beseitigen, behördliche Auflagen nicht erfüllen oder zweckgebundene Mittel nicht an Versorgungsunternehmen weiterleiten.

Kassieren ohne zu reparieren
So könnten Zahlungen an kriminelle Vermieter ohne Risiko für die Mieter eingestellt werden. Diese würden oft Wohnungen in Problemimmobilien an Sozialleistungsberechtigte vermieten, ohne erforderliche Reparaturen durchzuführen oder zu beauftragen. I
n anderen Fällen würden Kosten für Heizung, Wasser oder Strom von den Vermietern nicht bezahlt, obwohl dafür zweckgebundene Sozialleistungen gewährt wurden. Dennoch zahle die öffentliche Hand bislang weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung, wovon Vermieterinnen und Vermieter profitierten, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen.

Druckmittel gegen kriminelle Vermieter
Der Bundesrat schlägt daher vor, dass Sozialleistungsträger Zahlungen für Unterkunft und Heizung künftig ganz oder teilweise einbehalten oder treuhänderisch sichern können, wenn Vermieterinnen und Vermieter erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen. Dafür sollen auch klare Meldewege sowie Regelungen für Datenaustausch und Datenverarbeitung geschaffen werden. Zugleich sollen einbehaltene Zahlungen mietrechtlich dennoch als erbracht gelten, damit betroffene Mieterinnen und Mieter nicht wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden können.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in ihrem Ermessen.

 Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“
Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers
Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.
Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig
Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen
Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos
Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen
Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie.

Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft
Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien
Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben.
Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung
Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt.

Einfachere, schnellere und flexiblere Vergabeverfahren
Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.

Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen reagieren kann. Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.
Direktvergabe bis 50.000 Euro

Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen wechseln.

Ausnahmen von der Teillosbildung
Der Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Sie soll den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.

Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien, Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu berücksichtigen.

Bundesrat für schnellere Vergaben auch bei Landesprojekten
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich also am 1. Juli 2026.

Die Entschließung der Länder wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie und wann sie darauf reagiert.

Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere zu erhalten. Der Bundesrat billigte am 8. Mai 2026 eine entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die der Bundestag Ende März beschlossen hatte.

Überkreuz-Lebendnierenspende
Im Kern sieht das Gesetz vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.

Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend benötigte Transplantation.

Anonyme Nierenspende möglich
Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.

Schutz für Spender
Für Vermittlung und Durchführung der anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor. Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer Spende. Auch müssen die Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess – vor, während und nach der Spende – individuell betreut werden.

Benötigt später ein Lebendnierenspender wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.
Aktuell lange Wartezeiten

Hintergrund für die Gesetzesänderungen ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr 2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere befanden.

Operationsreste und Schutz der Fruchtbarkeit
Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen. So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.

Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden.
Wie es weitergeht

Mit der Billigung durch den Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM
Bei der anstehenden Weltmeisterschaft im Männerfußball sind öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel teils bis in die Nachtstunden möglich: Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 einer Regierungsverordnung zu, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das so genannte Public-Viewing vorsieht.

Mehr Spielraum für Kommunen
Durch die Zeitverschiebung zwischen den Austragungsorten in USA, Kanada bzw. Mexiko und Deutschland wären öffentliche Liveübertragungen im Freien eigentlich nicht zulässig, weil sie den bundesweit geltenden deutschen Lärmschutzstandards widersprächen. Die Ausnahmeverordnung erweitert nun für einige Wochen den Spielraum der zuständigen Genehmigungsbehörden in den Kommunen, Public-Viewing-Veranstaltungen dennoch zuzulassen.

Sie sollen bei ihren Entscheidungen aber zwischen dem öffentlichen Interesse an Liveübertragungen und dem Schutz betroffener Anwohner abwägen - vor allem, wenn Spiele erst sehr spät beginnen. Hierbei sei dann ein Mindestschutz gegen nächtliche Lärmstörungen zu gewährleisten.

Bewährte Praxis
Die Verordnung geht auf Anregungen der Länder zurück. Diese haben keine landesrechtlichen Befugnisse für lärmschutzrechtliche Ausnahmen - die bundesweite Regelung soll daher für Rechtssicherheit in allen Landesteilen sorgen. Vergleichbare Verordnungen gab es auch schon bei früheren Fußball-Welt- oder Europameisterschaften. Diese hätten sich in der Praxis bewährt, schreibt die Bundesregierung in der Verordnungsbegründung.

Befristete Ausnahme
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026.

Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro vorerst gestoppt. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden.

Um das Vorhaben doch noch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden.
Steuerfreie Entlastungsprämie vom Arbeitgeber

Die sogenannte Entlastungsprämie soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte "Tankrabatt", den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Mit den Änderungen im Steuerberatungsrecht soll dieses nach Angaben der Bundesregierung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zu den Schwerpunkten des Gesetzes gehören erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen sowie Erleichterungen für unentgeltliche Hilfe bei Steuerangelegenheiten. Es enthält zudem neue Regeln für die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften.




Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026

Berlin,  29. April 2026 - Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.

Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.

Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.“

Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle.

Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Bundesrat-Sondersitzung

Die Sitzung heute ist die 1964. und ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen worden.

Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen.

 Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.



- Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen künftig besser aufgeklärt werden können. Die Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf sieht für Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen).

Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen. Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins Leere.

Denn IP-Adressen werden immer wieder neu vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.

Es bleibt außerdem dabei, dass Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute beschlossene Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere Neuregelungen vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind.

Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.

Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen bzw. Regelungen für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues - einzelfallbezogenes - Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können.

Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.

Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der fraglichen Daten durch die Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.

Mit der Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

 

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.

Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen.

 Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können.
Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.


Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.

 Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden.

Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

 

 

 

Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit Milliarden-Einsparungen entgegnen

Berlin, 14. April 2026 - Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).

Die sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15 Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028 sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde damit nur ein geringerer Beitrag fällig.

Lediglich Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.

Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben, als wir einnehmen", sagte Warken.

Sie ist aber gegen Einschnitte bei Familienversicherung
Die Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.

Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium, sagte Warken.

Das Thema höhere Steuern auf Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.