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Kampf
gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von
Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale
Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen
künftig besser aufgeklärt werden können. Die
Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf
beschlossen. Der Entwurf sieht für
Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei
um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen
(IP-Adressen).
Anbieter sollen künftig
verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei
Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der
einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener
Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem
Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen.
Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins
Leere.
Denn IP-Adressen werden immer wieder neu
vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur
für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann
zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht
bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und
Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die
Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.
Es bleibt außerdem dabei, dass
Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim
Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen
können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute
beschlossene Gesetzentwurf wurde vom
Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem
Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium
erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur
dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere
Neuregelungen vor.
Bundesministerin der Justiz und
für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter
sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch,
Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben
unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen
fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei
Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für
Ermittlungen sind.
Viele europäische Staaten
haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir
nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt,
gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit
diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige
Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem
vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das
ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen
vor: Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei
Monate Internetzugangsdiensteanbieter sollen
verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen
IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht
soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern
erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der
IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.
Standortdaten und andere Verkehrsdaten
(insbesondere Informationen über besuchte Websites und
Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst.
Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert
werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind
auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen
bzw. Regelungen für eine sogenannte
Vorratsdatenspeicherung.
Bisher speichern die
Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die
Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies
für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft
nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen
der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter
einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden
Anschlussinhaber ergebnislos.
Sicherungsanordnung
von sonstigen Verkehrsdaten Der Gesetzentwurf sieht
außerdem ein neues - einzelfallbezogenes -
Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit
der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei
Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter
zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten
verpflichten können.
Die Anordnung soll sich
ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also
insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus
kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also
die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird
die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für
Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.
Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem
Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate
speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu
drei Monate erfolgen können und bei richterlichem
Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert
werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene
Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die
rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine
Erhebung der fraglichen Daten durch die
Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.
Mit der
Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen
können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst
einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie
dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende
Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch
für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr
vorgesehen.
Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei
Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung
eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei
bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.
Der von der Bundesregierung beschlossene
Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren
an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des
Versorgungsausgleichs Das Recht des
Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett
heute auf Vorschlag der Justiz- und
Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen
hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der
Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig
zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.
Besondere
Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene
Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim
Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder
übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten.
Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich
zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So
soll sichergestellt werden, dass die Ziele des
Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider
Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen
Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der Versorgungsausgleich
soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen
den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine
Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung
Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob
versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des
anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig
sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung
noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für
mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine
Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“
Der
Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder
Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in
Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im
Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig
aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt
für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und
Pensionsansprüche gleichermaßen.
Der Grund
für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von
Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in
der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der
Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung
geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun
beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die
Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung
stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: 1.
Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in
der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung
haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der
Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden,
künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das
bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen
Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter
muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente
überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte
Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf,
die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu
bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe
und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen
künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs
berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit
nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung
spielt insbesondere bei beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient
nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten,
sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung
betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und
Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche
Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
3.
Weitere Änderungen Einige Regelungen des
Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht
weiterentwickelt werden:
Keine Splitteranrechte
mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle
Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch
mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch
Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten
Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die
Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der
gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener
Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue
Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um
den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der
Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche
Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den
Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.
Es soll
nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente
auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des
Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden,
dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger
kostenneutral ist. Verbessertes Verfahren: Haben sich
seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der
Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich
überprüft werden.
Bislang geht das erst ein Jahr
vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei
Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich
sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass
Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt
abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert
unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär
besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und
Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der
Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch
diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die
Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten
Legislaturperiode Gegenstand eines
Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv
bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch
nicht abgeschlossen werden.
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Berlin, 14. April 2026 -
Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete
Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich
spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung
von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).
Die
sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15
Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der
CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem
Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit
höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die
beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028
sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten
gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde
damit nur ein geringerer Beitrag fällig.
Lediglich
Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern
mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind
nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren
Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.
Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen
Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt
aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro
sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen
als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte,
Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen
künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt
werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben,
als wir einnehmen", sagte Warken.
Sie ist aber
gegen Einschnitte bei Familienversicherung Die
Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den
gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.
Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die
Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder
sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall
zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht
in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium,
sagte Warken.
Das Thema höhere Steuern auf
Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer
liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte
sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene
Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den
Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen
begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem
eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine
ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.
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