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Politik des Bundes und mehr

Redaktion Harald Jeschke

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Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen

Über 10 Milliarden Euro Entlastung seit November umgesetzt / Wildberger: „Regierung hält Wort beim Bürokratierückbau“

Berlin, 15. Juli 2026 - Das Bundeskabinett ist heute zu seinem zweiten Entlastungskabinett zusammengekommen und hat umfassende Erleichterungen u.a. im Gesundheitsbereich, im Verkehr sowie beim Arbeitsrecht beschlossen. Die verabschiedeten Vorhaben entlasten Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger direkt um rund 10,4 Milliarden Euro jährlich.

Bei der heutigen Sitzung wurde ein positives Fazit zu den Entlastungsschritten gezogen.

Bundesminister für Staatsmodernisierung, Dr. Karsten Wildberger:
„Diese Regierung hält Wort beim Bürokratierückbau. Wir haben in den letzten Monaten über 40 Maßnahmen umgesetzt und entlasten damit die Wirtschaft und die Bürger mit insgesamt 10 Milliarden Euro. Das ist Ausdruck eines neuen Selbstverständnisses des Staates: Schlank, effizient und mit mehr Vertrauen in die Eigenverantwortung von Unternehmen und Bürgern.
Wir werden künftig nur das wirklich Notwendige regulieren. Entlastung bleibt eine Daueraufgabe und wir werden hier nicht nachlassen. Wir arbeiten bereits am Berichtsentlastungsgesetz, mit dem wir über alle Ressortgrenzen hinweg Berichtspflichten im vierstelligen Bereich aufheben werden.“

Bundesministerin für Arbeit, Bärbel Bas:
„Wir befreien Unternehmen und Beschäftigte von unnötiger Bürokratie und geben so Rückenwind für mehr Wachstum. Dabei halten wir die hohen Standards im Arbeitsschutz. Konkret fallen etwa die Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro weg. Das entlastet die Betriebe, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Mehr als 720 Millionen Euro jährliche Bürokratiekosten fallen so durch unser Entlastungspaket im Arbeitsrecht weg.“

Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken:
„Unnötige Dokumentations- und Nachweispflichten lähmen unser Gesundheitssystem. Wir wollen diese zurückfahren und die notwendigen Freiräume sowie mehr Zeit für die Versorgung schaffen. Wo Prozesse etwa aufgrund von Qualitätsgründen nicht verzichtbar sind, müssen sie digitalisiert werden. Genau hier setzen wir mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen an: Mit der elektronischen Überweisung wird der letzte analoge Prozess in der Versorgung digitalisiert.
Die elektronische Patientenakte soll nicht nur für Personen mit Krankheitsgeschichte, sondern im Versorgungsalltag für alle Versicherten durch eine einfache Handhabung und Anwendungen mit klarem Mehrwert unersetzbar werden. Insgesamt macht dieses Gesetz die Versorgung einfacher, besser und effizienter.“

Bundesminister für Verkehr, Patrick Schnieder:
„Manche Regelungen werden von der Zeit überholt und sind damit überflüssig. Als Bundesregierung haben wir uns vorgenommen, solche Regelungen konsequent abzuschaffen oder anzupassen. Das haben wir uns als Bundesregierung vorgenommen und das setzen wir auch konsequent um. Wir erleichtern damit den Alltag der Verkehrsunternehmen, entlasten Bürgerinnen und Bürger spürbar und reduzieren auch in der Verwaltung bürokratischen Aufwand.
Wir streichen überflüssig gewordene Vorschriften, vereinfachen Verfahren und setzen auf digitale Lösungen. Ob im Taxi- und Mietwagenverkehr oder beim Gütertransport – überall dort, wo Regeln einfacher werden können, machen wir sie einfacher.“

Zeitgleich wurde auch ein Paket an Maßnahmen beschlossen, das noch bis Ende des Jahres umgesetzt werden soll.

Beschlossene Maßnahmen
Seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 hat die Bundesregierung 43 konkrete Maßnahmen quer über alle Ressorts umgesetzt. Dazu gehören u.a. weniger Hürden beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen und Glasfaser, beschleunigte Genehmigung von Verkehrsinfrastruktur-Projekten, Kostensenkung beim Führerschein durch digitalen statt Präsenzunterricht; das Digitale-Identitäten-Gesetz zur Einführung einer Wallet, mehr Flexibilität beim Einbau und Austausch von Heizungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz sowie ein Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz, durch das rund 123.000 Sicherheitsbeauftragte in kleinen und mittleren Betrieben entfallen können.

Mit dem zweiten Entlastungskabinett kommen zehn weitere Entlastungsmaßnahmen hinzu. Zusammen mit den in den letzten sechs Wochen beschlossenen Maßnahmen ergibt sich eine Entlastung von 2,1 Milliarden Euro, seit dem ersten Entlastungskabinett beträgt die Gesamtentlastung 10,4 Milliarden Euro.

Am Mittwoch beschlossene Maßnahmen:
· Digitale Anwendungen entlasten Ärzte und Patienten
Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) treibt die Bundesregierung die Digitalisierung des Gesundheitssystems massiv voran und sorgt für jährliche Entlastungen von rund 445 Millionen Euro für die Wirtschaft. Herzstück ist vor allem die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA) und die Verbesserung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI).

Darüber hinaus werden der digitale Nachrichtenversand sowie die geplante Einführung der elektronischen Überweisung die Abläufe für Patientinnen, Patienten und Leistungserbringer spürbar vereinfachen. Gleichzeitig werden die Interoperabilität sowie die datengestützte Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten konsequent gestärkt, um Forschung und Innovation in Deutschland zu sichern.

· Ende des Flickenteppichs bei Lkw-Fahrverboten
Auch im Verkehrsbereich sorgt das Entlastungskabinett heute für einen spürbaren Bürokratierückbau, der die Wirtschaft um ca. 63,3 Millionen Euro jährlich entlastet. Durch das neue Maßnahmenpaket werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und modernisiert.
Für die Transport- und Logistik-Branche gibt es Erleichterungen durch Lockerungen beim Lkw-Fahrverbot. Dieses gilt künftig nur noch an bundesweit einheitlichen Feiertagen. Die Regierung beendet den bisherigen bürokratischen Flickenteppich an Bundesländergrenzen, verkürzt Standzeiten von Lkw-Fahrern und schafft dringend benötigte Planungssicherheit.

· Modernisierung bei der Arbeitsförderung
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, die Prozesse in der Arbeitsverwaltung digitaler und damit bürgerfreundlicher und transparenter macht. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen mitteilen muss, soll das künftig digital erledigen können.

Beratungs- und Vermittlungsgespräche können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden; die tägliche Briefkasten-Pflicht entfällt, solange man digital erreichbar bleibt. Auch der Vertrag mit einem privaten Arbeitsvermittler lässt sich künftig formlos per E-Mail schließen. Das Gesetz entlastet die Wirtschaft um 11 Millionen Euro und bringt Bürgern eine Zeitersparnis von fast einer Million Stunden.

· Elektroautos brauchen keine Plakette mehr
Wer ein reines Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als Nachweis.

Verabredungen für weitere Maßnahmen bis Ende 2026
Die Bundesregierung hat heute zudem über 30 weitere Maßnahmen festgehalten, die zum überwiegenden Teil spätestens bis Jahresende verabschiedet werden. Damit wird zusätzlich nochmal eine Entlastung in Höhe von mehreren Milliarden Euro angestrebt. Dazu gehören u.a.

· Überarbeitung der Prüfpflicht elektrischer Anlagen
Im Rahmen der Selbstverwaltung soll die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4 konsequent weiterverfolgt werden. Das BMAS hat die Selbstverwaltung gebeten, insbesondere die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel mit einem gefährdungsorientierteren Ansatz zu überarbeiten und zu vereinfachen. Aus Sicht der Bundesregierung bestehen hierdurch Entlastungspotenziale für Wirtschaft und Verwaltung in Höhe von rd. 720 Mio. Euro jährlich.

· Abschaffung der Bonpflicht
Die Pflicht zur Ausgabe papierhafter Kassenbelege wird schrittweise abgeschafft – zunächst für Bagatellbeträge, anschließend vollständig. Dadurch werden Unternehmen spürbar von Bürokratie- und Sachaufwand entlastet.

· Bauen einfacher, günstiger, schneller machen
Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz wird das Bauvertragsrecht angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards künftig leichter abgewichen werden kann.

Die vollständige Liste aller seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November beschlossenen Maßnahmen sowie den Ausblick bis Jahresende finden Sie im „Bericht zum Bürokratierückbau“ auf www.bmds.bund.de.

„Sozialplattform“ soll zum zentralen digitalen One-Stop-Shop für die Sozialverwaltung entwickelt werden
Expertengremium fällt bereits in seiner dritten Sitzung die Entscheidung über die zentrale digitale Plattform für Sozialleistungen Das Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ hat in seiner heutigen Sitzung auf dem GovTech Campus in Berlin eine wesentliche Entscheidung für die Zukunft der Sozialleistungen in Deutschland getroffen: Die bereits bestehende Sozialplattform wird zum zentralen digitalen Sozialportal ausgebaut.

Nach dem Auftakt am 20. Mai 2026, an dem Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger teilnahmen, trafen sich die entsandten Mitglieder von Bund, Ländern und Kommunen im Juni zu ihrer zweiten Sitzung, um die bisher festgelegten Arbeitspakete zu prüfen und die nächsten Meilensteine zu definieren.

Im Mittelpunkt stand ein erster Arbeitsentwurf der verbindlichen Roadmap, die die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben für die weitere Arbeit des Gremiums festlegen soll. In der heutigen dritten Sitzung wurde nun die Sozialplattform als zentrales digitales Sozialportal beschlossen und ein konkretes Zielbild formuliert.

Die Entwicklung der Sozialplattform wurde in den Jahren 2021 bis 2023 aus Konjunkturpaketmitteln des Bundes finanziert und bietet bereits heute nutzendenorientiert eine Reihe an Services rund um das Thema Sozialleistungen an, von der Leistungssuche über die Antragsstellung bis hin zu Beratungsangeboten. Die Plattform stellt den Nutzenden in den Fokus, bietet die Möglichkeit der Ende-zu-Ende Digitalisierung in Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene und ist Pilotprojekt für den Anschluss an das National-Once-Only-Technical-System zum Registerdatenabruf.

Damit werden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Bearbeitung vom digitalen Antrag bis zur digitalen Bescheiderteilung geschaffen. Die Sozialplattform soll sukzessive als „One‑Stop‑Shop“ weiterentwickelt und eine entsprechende Verbindlichkeit hergestellt werden, sodass deutschlandweit ein einheitlicher digitaler Zugang zu Sozialleistungen gewährleistet ist. Dabei wird auch die Anbindung der Deutschland-App verfolgt.

Mit der Sozialplattform kann auf ein bereits föderal verankertes System, eine hohe Fachlichkeit im Arbeits- und Sozialbereich und auf eine in der Fläche bereits vorhandende kommunale Anbindung zurückgegriffen werden. Das ist die Basis, um Mehrwerte für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Leistungsverwaltung schnell erreichen zu können. Sie wird von einer Länderallianz aus 14 Bundesländern gemeinsam betrieben und finanziert.

Die sichere Identifizierung erfolgt über das Bürgerkonto BundID; künftig wird dies zusätzlich über die neue EUDI‑Wallet möglich sein. Die Entscheidung für die Sozialplattform bildet den Ankerpunkt für die Umsetzung weiterer Empfehlungen, mit denen sich das Expertengremium beschäftigen wird. Im Arbeitspaket „Datenraum der A+S-Verwaltung“ wird die Konzeption für eine gemeinsame Governance anhand konkreter Use‑Cases der Sozialplattform erarbeitet werden. Dafür sollen unter anderem zeitnah auch ein verbindlicher Datenstandard und konkrete Schnittstellen festgelegt werden.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mit der Entscheidung für die Sozialplattform setzen wir eine zentrale Empfehlung der Sozialstaatskommission vorzeitig um. Wir schaffen zugleich den Ausgangspunkt dafür, dass Anträge auf Sozialleistungen künftig komplett digital abgewickelt werden können. Die Sozialplattform ist bereits föderal verankert und ich bin überzeugt, dass wir mit dieser Entscheidung schnelle Mehrwerte für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Sozialverwaltung schaffen werden. Mit Fokus auf die Nutzenden wollen wir dabei bestehende Fachportale und Angebote nicht einfach abschaffen, sondern haben ihre sinnvolle anwenderfreundliche Vernetzung im Blick.“

Bundesdigitalminister Karsten Wildberger: „Mit der Sozialplattform haben wir eine große Chance, im Leben der Menschen echte Veränderungen zu bewirken. Wir können Technologie nutzen, um schnell und unkompliziert Hilfe zu organisieren – gerade in schwierigsten Lebenslagen. Dabei arbeiten wir effizient auf den Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen zusammen und ermöglichen intelligente Verfahren.“

Das Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ tagt monatlich bis Ende 2027 und setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der Bundesagentur für Arbeit, den Ländern Nordrhein‑Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei kommunalen Spitzenverbänden zusammen.

Weitere Bundesländer, Sozialversicherungsträger und Digitalexpertinnen und -experten werden themenbezogen hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu nutzen. Ziel des Expertengremiums ist es, die Digitalisierung der Arbeits‑ und Sozialverwaltung voranzutreiben und damit einen Sozialstaat zu schaffen, der schneller hilft und einfacher funktioniert. Durch die konsequente Vernetzung von Prozessen, Daten und Services soll die digitale Infrastruktur künftig nicht nur die Effizienz der Verwaltung erhöhen, sondern auch die Servicequalität für die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig verbessern.

Digitalisierung und Bürokratieabbau modernisieren die Arbeitsverwaltung
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung wurde beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung ermöglichen eine weitere Modernisierung der Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden geschärft und neu geschaffen.

Bundesministerin Bärbel Bas: „Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Wenn Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden. Ein nahtloser Übergang verhindert Arbeitslosigkeit für die Beschäftigten und ihre Familien und fördert Wirtschaftswachstum.

Mit der Job-to-Job-Erprobung stärken wir die Arbeitsmarktdrehscheiben und bauen Brücken in zukunftsfeste Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Betriebe in der Krise sind, können bei neuen Arbeitgebern probemäßig arbeiten, sich kennenlernen und so Hürden für den unkomplizierten Wechsel abbauen. Das ist aktive Arbeitsmarktpolitik im Sinne der Beschäftigten.“

Digital und unbürokratisch, effizient und zielgerichtet Arbeitsagenturen werden noch besser digital erreichbar sein, auch per Videotelefonie. Dies ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.

„Digital First“ soll bei der digitalen Antragsstellung zum Regelfall werden. Anträge auf Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig elektronisch gestellt werden. Für diejenigen, die die digitalen Wege nicht nutzen können oder wollen, bleiben die bekannten Wege aber geöffnet. Zusätzlich wird die elektronische Arbeitslosmeldung vereinfacht und das Erreichbarkeitsrecht modernisiert.

Mit dem Kooperationsplan, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzt, wird ein stärker kooperationsorientierter und unbürokratischer Ansatz in der Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und Arbeitsuchenden verfolgt, ohne dabei auf gesetzliche Mitwirkungspflichten zu verzichten. Auch die Regelungen des Kurzarbeitergeldes werden vereinfacht.

Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die weitere Digitalisierung und Automatisierung der Verfahren beim Kurzarbeitergeld geschaffen. All diese Maßnahmen zusammen entlasten wirkungsvoll sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft.

Weiterführende Informationen
Transformation im Blick: Die Job-to-Job-Erprobung Mit dem neuen Instrument der Job-to-Job-Erprobung setzen wir eine zentrale Forderung aus der Praxis um. Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber frühzeitig eine Tätigkeit unbürokratisch auszuprobieren, ohne dort sofort ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen und ohne das bestehende zu verlieren.

So verbessern wir die Chancen auf einen möglichst direkten Wechsel von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber, ohne dass Arbeitslosigkeit überhaupt entsteht. Das ist insbesondere in den von Transformation betroffenen Branchen eine echte Chance sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen.

Arbeitsmarktdrehscheiben Veränderungen in Betrieben machen Wechsel von Beschäftigten in andere Betriebe oder Branchen häufiger notwendig als in der Vergangenheit. Entscheidend für alle Beteiligten ist, diese Umbrüche für eine zukunftsfähige Wirtschaft gut zu begleiten und zu gestalten, Beschäftigung zu sichern und neue Beschäftigungsperspektiven zu schaffen.

Ist eine Beschäftigungssicherung nicht oder nicht vollumfänglich möglich, wird bei einem Job-to-Job-Prozess ein unmittelbarer Übergang von Arbeit in Arbeit angestrebt. Dieser Job-to-Job-Prozess bezeichnet den gesamten Zyklus bei Arbeitgeberwechseln ohne zwischenzeitlich eintretende Arbeitslosigkeit.

 Zur Unterstützung des Prozesses gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, sogenannte regionale Arbeitsmarktdrehscheiben einzurichten. Akteure einer Arbeitsmarktdrehscheibe können Unternehmen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Agenturen für Arbeit sein.

Ziel und Mechanismus der Drehscheibe ist die Vermittlung von Arbeitskräften von einem Unternehmen mit Arbeitskräfteüberhang zu einem Unternehmen, das Arbeitskräfte sucht − ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit und ggf. begleitet durch eine gezielte Nach-Qualifizierung entlang der Anforderungen der neuen Stelle.


Modernisierungsschub für das Recht der Genossenschaften: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein heute beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
Pressemitteilung

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein. Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen bürokratischen Lasten.

Aufwändige Papiervorgänge und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften fit für die Zukunft macht.“

Zur Modernisierung und Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von Genossenschaften
Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Eintragungsfrist für die Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die Registergerichte beschleunigt werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor allem die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände.

 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026

Beschlüsse:
- Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen Krankenkassen
- Grünes Licht für das Gebäudemodernisierungsgesetz
- Maßnahmen gegen Fahrermangel: Länder stimmen Erleichterungen für Berufskraftfahrer zu
- Nach erneuter Brückensperrung: Länder fordern Maßnahmen zum Erhalt von Infrastruktur

- Länder fordern „Nur Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht
- Ländern fordern Bewahrung der Schulpflicht
- Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat
- Bundesrat stimmt Infrastruktur-Zukunftsgesetz zu

- Länder billigen Gesetz zur KI-Aufsicht in Deutschland
- Grünes Licht für Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
- Bundesrat möchte die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellen

Grünes Licht für das Gebäudeenergiegesetzes
Der Nachfolger des oft als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Gebäudemodernisierungsgesetz hat am 10. Juli 2026 in der im Bundestag veränderten Fassung den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit im Plenum. 

Freie Heizungswahl
Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So entfallen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

 Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden. Die Klimaschutzziele würden weiterhin gelten, so die Bundesregierung.

„Bio-Treppe“ 
Beim Austausch von Heizungen muss ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen, wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zugesetzt werden. Der Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sog. „Bio-Treppe“). 

Kostenteilung bei Mietverhältnissen
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, tragen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen.

Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine Härtefallregelung.
Sie müssen zwar die CO₂-Kosten tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe und Netzentgelte beteiligen. 

Weiteres Verfahren
Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen Krankenkassen
Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.

Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die laut Bundesregierung eine Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen sollen.

Ausgaben reduzieren
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seien in den vergangenen Jahren stark gewachsen, was zu einem erheblichen Anstieg der Beitragssätze geführt habe, begründet die Bundesregierung ihr Gesetz. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Um die Beiträge zu stabilisieren, müssten die Ausgaben reduziert werden, um sie in Einklang mit den Einnahmen zu bringen.

Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger
Das Gesetz sieht nun vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro Jahr erhöht. So beträgt der Anteil im Jahr 2027 eine Milliarde Euro und steigt danach jährlich. Im Jahr 2031 liegt der Finanzierungsbeitrag dann bei 2,75 Milliarden Euro.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses wurde im Bundestag reduziert. Statt wie ursprünglich geplant zwei Milliarden Euro jährlich beträgt die Absenkung für 2027 1,35 Milliarden Euro, ab 2028 dann 1,55 Milliarden Euro.

Obergrenze für Kostenanstieg in Krankenhäusern
Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus
1 Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, wenn sie darunter liegt, die Grundlohnrate maßgeblich sein. Entwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus

Die Krankenhäuser werden über eine sogenannte Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Im parlamentarischen Verfahren wurde jedoch von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen.

Änderungen bei der Familienversicherung
Bei der Familienversicherung wird für mitversicherte Partner ab dem Jahr 2028 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Dies betrifft allerdings nicht Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Darüber hinaus bleiben Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Abschlagserhöhungen bei Arzneimitteln
Im Arzneimittelbereich wird der Herstellerabschlag, also der Rabatt, den Pharmaunternehmen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, erhöht. 

Kieferorthopädische Leistungen
Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, sollen künftig Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können.

 Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Keine Leistungen für Homöopathie
Ausgaben müssen künftig einen für Versicherte nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden nicht mehr übernommen.

Wie es weitergeht
Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Punkte gelten hingegen andere Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Maßnahmen gegen Fahrermangel: Länder stimmen Erleichterungen für Berufskraftfahrer zu
Der Bundesrat hat Änderungen der Regelungen zur Qualifikation der Berufskraftfahrer und weiterer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zugestimmt. Ziel der Rechtsverordnung der Bundesregierung ist es, den Fahrermangel in Deutschland bekämpfen.

Prüfung in mehreren Sprachen möglich
Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation – eine rein theoretische Prüfung für Berufskraftfahrer – künftig auch in neun Fremdsprachen abgelegt werden kann: Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch und - auf Initiative des Bundesrates - Albanisch.
Zudem wird die praktische Prüfung der Grundqualifikation um 90 Minuten reduziert und dauert künftig 120 Minuten. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der 60-minütige Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen“ gestrichen wird.

Änderungen beim Führerscheinerwerb
Auch in der Fahrerlaubnisverordnung sind Änderungen vorgesehen. So sollen die Ukraine und Montenegro in diese aufgenommen werden, damit Führerscheine aus diesen Ländern künftig prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Der Sprachenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird um Ukrainisch und Kurmandschi erweitert. Außerdem sollen auch Führerscheine aus Drittstaaten, die bereits in einem anderen EU-Staat umgetauscht wurden, in Deutschland anerkannt werden.

Weiterhin sieht die Verordnung vor, dass auch Augenoptikerbetriebe die Untersuchungen des Sehvermögens für die Lkw- und Busfahrer vornehmen können.
Inkrafttreten
Mit der Zustimmung der Länder liegt es jetzt an der, Bundesregierung die Verordnung zu verkünden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kritik an Sehtests durch Augenoptiker
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, erneut zu prüfen, ob Augenoptikerbetriebe die Sehtests für die Lkw- und Busfahrer vornehmen sollen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen habe darauf hingewiesen, dass die fachlichen Anforderungen der Untersuchungen die Kompetenzen überstiegen, die man bei handwerklich ausgebildeten Augenoptikerinnen und -optikern voraussetzen könne, begründen die Länder ihre Forderung.

Nach erneuter Brückensperrung: Länder fordern Maßnahmen zum Erhalt von Infrastruktur
Anlässlich der Sperrung der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im Bonner Norden fordert der Bundesrat mit einer am 10. Juli 2026 auf Initiative Nordrhein-Westfalens gefassten Entschließung von der Bundesregierung Konsequenzen. Große Belastung für Menschen und Wirtschaft Mit der Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke musste eine weitere zentrale Verkehrsachse durch die bundeseigene Autobahn-GmbH gesperrt werden, heißt es in der Entschließung.

Zwar müsse bei der Abwägung aller Interessen stets die Sicherheit den Vorrang haben. Sperrungen dieser Art führten jedoch zu großen Belastungen für die Menschen und die Wirtschaft in der Region. Alle beteiligten Akteure müssten daher die Folgen der Sperrung so weit wie möglich abmildern. Dass Brücken in zunehmend kurzen Zeitabständen gesperrt werden oder nur eingeschränkt genutzt werden können, sei besorgniserregend und insbesondere auf zu geringe Investitionen in der Vergangenheit zurückzuführen.

Die Planung, Genehmigung und Durchführung von Baumaßnahmen erfolgten nach wie vor nicht schnell genug. Sondervermögen und Infrastrukturfonds Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, unmittelbar die erforderlichen Konsequenzen aus den zunehmenden Vorfällen zu ziehen, um weiteren Schaden von Wirtschaft und Gesellschaft abzuwenden.

So seien unter anderem das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ verstärkt für Maßnahmen zum Erhalt und Ersatz von Infrastruktur einzusetzen und die erforderlichen Gelder vom Bund bereitzustellen. Außerdem sei ein eigener Infrastrukturfonds einzurichten, aus dem Projekte zum Erhalt und Ersatz bestehender Verkehrsinfrastruktur unabhängig vom jährlichen Haushalt finanziert werden können, um diese schneller umzusetzen.

Die bisherigen, jährlich begrenzten Haushaltsmittel böten nicht genügend Planungssicherheit für mehrjährige Infrastrukturprojekte und führten dazu, dass dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen sich verzögerten, begründen die Länder den Vorschlag.

Weitere Maßnahmen gefordert
Zudem müsse die Autobahn-GmbH in die Lage versetzt werden, jährlich mindestens 400 statt bisher 200 Brücken-Teilbauwerke zu modernisieren. Der im Koalitionsvertrag des Bundes festgeschriebenen Grundsatz „Erhalt vor Neubau“ sei konsequent umzusetzen. Man müsse frühzeitig in den Erhalt von Brücken investieren, um deren Lebensdauer zu verlängern.

Darüber hinaus fordern die Ländern den Bund erneut auf, die Bußgelder für Lkw, die das Höchstgewicht auf Brücken überschreiten, zu erhöhen. Weiterer Verfahrensgang Die Entschließung geht der Bundesregierung zu. Ob diese die Vorschläge und Forderungen der Länder aufgreift und umsetzt, steht in ihrem Ermessen.

Länder fordern „Nur Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht
Auf Initiative Hamburgs hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 eine Entschließung gefasst, mit der er die Einführung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ fordert.

Kein lückenloser Schutz mit „Nein heißt Nein“
Das geltende Sexualstrafrecht basiere auf dem Prinzip „Nein heißt Nein“ und setze somit voraus, dass das Opfer aktiv seine Ablehnung der sexuellen Handlung deutlich macht. Damit weise es aber Lücken in Situationen auf, in denen das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, heißt es in der Entschließung.

Kriminalistische Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Strafverfolgung würden belegen, dass Opfer von Übergriffen oft aus Angst handlungsunfähig seien oder in eine Art Schockstarre verfielen („Freeze“), begründen die Länder die Forderung. Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bliebe in der Praxis daher unvollständig und hinter seinem eigenen Anspruch zurück.

Tatsächliche Zustimmung erforderlich
Ein konsensbasiertes Modell des Sexualstrafrechts, das auf einer „Nur Ja heißt Ja“ Regelung basiert, führe zu einem besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das bisher maßgebliche Kriterium eines erkennbaren entgegenstehenden Willens müsse durch das Vorliegen einer freiwilligen und tatsächlichen Zustimmung ersetzt werden.

Aus strafrechtlicher Sicht sei die Frage entscheidend, ob wirklich eine einvernehmliche sexuelle Handlung vorliege und nicht, ob das Opfer erkennbar genug deutlich gemacht hat, dies nicht zu wollen. Die handelnde Person müsse sich des Einverständnisses vergewissern. Dies entspreche einem modernen Verständnis sexueller Autonomie.

Eindeutiger Trend in Europa
Auch beim europäischen Vergleich werde der Reformbedarf deutlich, heißt es in der Entschließung. Viele Staaten hätten bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht und es entstehe zunehmend ein einheitlicher Standard, wonach sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar seien. So habe Spanien mit „Solo sí es sí“ ein besonders weitgehendes Modell eingeführt. Deutschland hingegen drohe hinter die europäische Rechtsentwicklung zurückzufallen.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird nun der Bundesregierung weitergeleitet. Ob diese den Vorschlag der Länder aufnimmt, steht in ihrem Ermessen.

Vergleichbare Initiative aus Schleswig-Holstein vorgestellt
Ebenfalls mit der Ablösung von „Nein heißt Nein“ durch „Ja heißt Ja“ beschäftigt sich ein weiterer Entschließungsantrag aus Schleswig-Holstein, der am 10. Juli 2026 im Plenum vorgestellt wurde. Dieser nähert sich der Thematik aus dem Blickwinkel der Anforderungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

Ländern fordern Bewahrung der Schulpflicht
Auf Initiative mehrerer Länder hat sich der Bundesrat am 10. Juli 2026 dafür ausgesprochen, die Schulpflicht als Garant für Chancengerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu bewahren.

Mit einer Entschließung fordern die Länder die Bundesregierung auf, allen Vorhaben entgegenzutreten, die die allgemeine Schulpflicht als tragendes Prinzip des deutschen Bildungssystems schwächen könnten. Sie selbst solle bei künftigen Gesetzen die Bedeutung der allgemeinen Schulpflicht für ein leistungsfähiges, gerechtes und integrationsstarkes Bildungssystem berücksichtigen.

Wertevermittlung in Schulen
Die Schulpflicht sei eine Voraussetzung dafür, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ethnischer, kultureller und sozialer Herkunft, sozialem Umfeld, Behinderung, sexueller Identität und Weltanschauung möglichst gleiche Bildungs- und Aufstiegschancen zu eröffnen. Schulen seien Orte des gemeinsamen Lernens und Lebens, in denen neben Fachwissen auch soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen wie Respekt, Toleranz, Verantwortungsbewusstsein und das Verständnis für freiheitlich-demokratische Werte vermittelt würden.

Die Schulpflicht leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zu Toleranz und Wertebildung und wirke so auch dem Entstehen gesellschaftlicher Parallelstrukturen entgegen.

Garant für Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Darüber hinaus stelle die allgemeine Schulpflicht verlässliche Bildungsstrukturen sicher und trage zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Unabhängig von der beruflichen, zeitlichen und finanziellen Situation der Eltern könne die Bildung von Kindern und Jugendlichen so dauerhaft sichergestellt werden.

Bestrebungen, die allgemeine Schulpflicht zugunsten einer Bildungspflicht aufzuweichen, würden diese bewährten Strukturen gefährden, begründen die Länder ihre Initiative. Eine Bildungspflicht könne weder die soziale Integrationsfunktion gewährleisten noch verbindliche Bildungsstandards vermitteln.

Hilfe und Unterstützung
Wenn Kinder und Jugendliche nicht zu Schule gehen, sei dies häufig auch Ausdruck persönlicher, familiärer und psychischer Belastungen. Daher müsse die Durchsetzung der Schulpflicht mit frühzeitigen Hilfsangeboten für betroffene Schülerinnen und Schüler verbunden sein, um Schulabbrüche und dauerhafte soziale Benachteiligungen zu verhindern.

Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese die Vorschläge der Länder aufgreift, steht in ihrem Ermessen.

Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat
Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Neue Pflichten für Hersteller
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.

Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.

Verlängerte Gewährleistungsfrist
Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.

Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister
Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.

Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober 2026.

Bundesrat stimmt Infrastruktur-Zukunftsgesetz zu
Die Länder haben am 10. Juli 2026 den Weg für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz freigemacht. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses war nicht erfolgreich.

Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen
Mit dem Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren wichtiger Infrastrukturvorhaben, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie, effizienter gestaltet und beschleunigt werden. Auf diese Weise könnten mit den vorhandenen Mitteln mehr Projekte umgesetzt und steigende Kosten reduziert werden, so die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht.
Überragendes öffentliches Interesse

Das Gesetz sieht vor, zentrale Infrastrukturvorhaben aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die öffentliche und militärische Sicherheit zu priorisieren, indem sie dem überragenden öffentlichen Interesse zugeordnet werden. Darüber hinaus wird gesetzlich klargestellt, dass solche Projekte der öffentlichen Sicherheit dienen.

Erfasst sind auch alle Verkehrsprojekte, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Bevorzugt behandelt werden somit unter anderem zentrale Schienenvorhaben, der Neubau von Autobahnen, Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln, systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen, Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie Flughäfen und Häfen.
Vereinfachungen beim Umweltschutz

Das Gesetz enthält auch Regelungen, um die Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes einfacher umzusetzen. So stehen für Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses künftig drei gleichrangige Möglichkeiten zur Verfügung: Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld. Außerdem werden Umweltverträglichkeitsprüfungen reduziert, beispielsweise bei Linienbestimmungsverfahren für Bundesfernstraßen oder bei Erneuerungen von unselbständigen Brückenteilen, wenn diese deren Erhaltung dienen.

Mehr Digitalisierung
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung. So sollen Planfeststellungsverfahren künftig vollständig digital durchgeführt werden. Die Übergangsfrist für digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz wurde um ein Jahr auf den 31. Dezember 2027 verkürzt.

Inkrafttreten
Nachdem nun der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Forderungen der Länder
In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder unter anderem noch weitergehende Erleichterungen beim Ersatz von Brückenbauwerken, da die nun beschlossene Regelung nur unselbständige Teile einer Ausbaumaßnahme, nicht aber reine Ersatzneubauten von Brücken erfasse.

Länder billigen Gesetz zur KI-Aufsicht in Deutschland
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde
Das Gesetz setzt die europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz um, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union bildet. Es legt vor allem fest, welche Behörden in Deutschland die europäischen Regelungen umsetzen sollen. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Bundesnetzagentur zu, die im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung zuständig ist.

Bei ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet, um mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und als Ansprechpartner für europäische Institutionen zu fungieren. Dadurch werde die KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend bei Bedarf den bestehenden Behörden zur Verfügung gestellt, so die Bundesregierung. Ausgenommen von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind jedoch die KI-Systeme der öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen.

Anlauf- und Beschwerdestelle
Die Bundesnetzagentur soll darüber hinaus als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger dienen. Deren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet.

Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen organisieren und mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter Aufsicht getestet werden können. Auf diese Weise solle insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu KI-Innovationen erleichtert werden.
Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Grünes Licht für Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
Die Länder haben am 10. Juli 2026 im Bundesrat ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gebilligt, das den Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen besser verhindern soll.

Missbräuchliche Anerkennungen von Vaterschaften zeichneten sich dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit befristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, die nicht ihre sind, so die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzes. Auf diese Weise könne das Kind deutscher Staatsangehöriger werden und die Mutter ein Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem bekämen beide Aufenthaltstitel und Sozialleistungen.

Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich
Künftig müssen Ausländerbehörden der Anerkennung von Vaterschaften zustimmen, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ vorliegt. Dies sei gegeben, wenn der Mann, der die Vaterschaft beantragt, Deutscher ist, die Mutter der Kinder aber beispielsweise nur eine Duldung besitzt. Ohne behördliche Zustimmung wird die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam und entfaltet auch keine ausländerrechtliche Wirkung.

Zahlreiche Ausnahmen
Nicht erforderlich ist die Zustimmung der Ausländerbehörde hingegen beispielsweise, wenn der die Vaterschaft Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Gleiches gilt, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln feststellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er der Vater eines anderen Kindes der gleichen Mutter ist oder beide nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben.

Im Übrigen gilt: Wenn zwischen dem Anerkennenden und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt, liegt ebenfalls kein Missbrauch vor. Dies soll aber durch die Ausländerbehörde geprüft werden, wenn keine Urkunden oder Einträge für das Standesamt vorliegen. Die Neuregelung sieht hier Beispiele vor, wie das gemeinsame Leben des Antragstellers in einem Haushalt mit Mutter und Kind seit sechs Monaten oder regelmäßige Unterhaltszahlungen in diesem Zeitraum.

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Länder fordern Übergangslösung
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat Änderungen im Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz, die vom Bundestag in das Gesetz mit aufgenommen wurden. Mit diesen wird die Einstufung sicherer Herkunftsländer nach EU-Recht mit den bereits nach nationalem Recht benannten sicheren Herkunftsländern gleichgestellt.

Dabei habe es der Bundestag aber versäumt, eine Übergangsregelung zu schaffen, so dass geduldete oder gestattete Personen, die bereits arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren, einem Arbeitsverbot unterliegen würden. Die Bundesregierung müsse daher für die betroffenen Personen schnell eine Übergangs- und Stichtagslösung schaffen.

Bundesrat möchte die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellen
Auf Auf Initiative von Hessen hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen.

Neuer Straftatbestand
Demnach soll bestraft werden, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zu dessen Beseitigung aufruft. Strafbar solle dies allerdings nur sein, wenn es in einer Weise geschieht, die die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen fördert. Die derzeit in Betracht kommenden Strafvorschriften (Volksverhetzung, Billigung von Straftaten, Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen) seien nur in Einzelfällen einschlägig und nicht ausreichend, so die Begründung zum Gesetzentwurf.

Antisemitische Vorfälle mehr als vervierfacht
Die Länder verweisen darauf, dass in Deutschland seit den Terroranschlägen der Hamas am 7. Oktober 2023 und der anschließenden Besetzung des Gazastreifens durch Israel ein sprunghafter Anstieg antisemitischer Demonstrationen, Verlautbarungen und Übergriffe zu verzeichnen sei. Die Zahl antisemitischer Vorfälle habe sich von 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr 2024 erhöht.

Verstoß gegen die grundgesetzliche Ordnung
Während viele Menschen in Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid der palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrierten, komme es bei den Protesten aber auch regelmäßig vor, dass die staatliche Legitimität Israels bestritten werde. Die Existenz des Staates Israel hänge unauflöslich mit den Folgen des Zweiten Weltkriegs und dem Holocaust zusammen.

Seine Gründung und Akzeptanz durch die Völkergemeinschaft seien untrennbar mit der Verantwortung für die Shoa und der Notwendigkeit, eine sichere Heimstätte für Jüdinnen und Juden zu finden, verknüpft, stellt der Bundesrat fest. Die Leugnung des Existenzrechts Israels relativiere damit im Ergebnis nicht nur den Holocaust, sondern missachte die grundgesetzliche Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus.

Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Anschließend ist der Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann er den Vorschlag der Länder beraten muss, existieren nicht.

Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung stärken Umgestaltung der Grundsicherung: Änderungen treten in Kraft

Berlin, 1. Juli 2026 - Die wesentlichen Änderungen im Zuge der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treten heute in Kraft. Der Gesetzgeber setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

Mit der Reform wird das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Wir stärken mit den Änderungen Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende.


 © F. Pinjo / BMAS.

Klar ist: Wer Hilfe braucht, muss Hilfe erhalten. Menschen mit besonderen Herausforderungen können weiterhin darauf vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt wird. Zur Solidarität gehört aber auch: Wer arbeiten kann, muss sich um Arbeit bemühen. Der Vorrang für Arbeit, wo immer es geht, steht im Mittelpunkt der Umgestaltung der Grundsicherung. Und wenn es für eine nachhaltige Arbeitsaufnahme doch eine Qualifizierung braucht, ist auch das weiterhin möglich.

Die erfolgreiche Integration in Arbeit, Gerechtigkeit und Solidarität sind die Ziele der Neuen Grundsicherung. Wir setzen mit der Reform auch ein starkes Signal gegen Sozialleistungsmissbrauch. Wer den Sozialstaat erhalten, modernisieren und besser machen will, der darf hier nicht wegschauen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.“

Mit der Reform werden der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 umgesetzt. Sie zielt darauf ab, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Den Jobcentern werden wirksamere Instrumente an die Hand gegeben, mit denen die Mitwirkung der erwerbsfähigen leistungsbeziehenden Menschen eingefordert werden kann.

Zugleich sollen sie Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Die Jobcenter erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Folgende wesentliche Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft:
1. Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
2. Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
3. Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
4. Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
5. Erstgespräch persönlich im Jobcenter
6. Höhere Verbindlichkeit bei der Umsetzung des Kooperationsplans
7. Abschaffung der gestaffelten Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen
8. Wirksames Instrumentarium bei Terminverweigerung
9. Änderungen bei der persönlichen Anhörung und Schutz von Menschen mit psychischen Erkrankungen
10. Abschaffung des Schlichtungsverfahrens
11. Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen. Die Höhe der Vermögensfreibeträge wird an das Lebensalter gekoppelt
12. Deckelung unverhältnismäßig hoher Wohnkosten bereits während der einjährigen Karenzzeit Wohnen
13. Kostensenkungsaufforderung bei Kaltmieten, die gegen eine Mietpreisbremse verstoßen
14. Ermächtigung zur Festlegung einer kommunalen Quadratmeterhöchstmiete
15. Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
16. Erweiterung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs
17. Einführung einer Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit und Scheinbeschäftigung
18. Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender
19. Mehr Flexibilität bei der Freien Förderung
20. Anpassung der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
21. Stärkung der Jobcenter in Bezug auf Gesundheitsaspekte
22. Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers
23. Stärkung der Jugendberufsagenturen
24. Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive durch die Agentur für Arbeit
25. Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien
26. Stärkung der Jobcenter bei der Sachverhaltsermittlung und Einholung von Nachweisen durch weitergehende Auskunfts- und Nachweispflichten Dritter.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmas.de.


1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026

Beschlüsse:

- Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu
- Länder äußern sich zum geplanten Nachfolger des Heizungsgesetzes
- Bundesrat kritisiert geplante Reform der gesetzlichen Krankenkassen
- Bekämpfung häuslicher Gewalt: Bundesrat billigt elektronische Fußfessel 
- Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu
- Grünes Licht aus dem Bundesrat für die Apothekenreform
- Besserer Schutz von Regional- und Minderheitensprachen im europäischen Markenrecht
- Handel mit Gegenständen von Opfern des Nationalsozialismus verbieten

Grünes Licht im zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu
In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Mehr unentgeltliche Hilfeleistung
Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden.

Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat.
Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner

Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.


Länder äußern sich zum geplanten Nachfolger des Heizungsgesetzes
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger des sogenannten „Heizungsgesetzes", verabschiedet. In dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Erleichterungen für Wohnungsunternehmen
So müssten nach Ansicht der Länder Gebäudemodernisierungen für große Bestandhalter, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften, deutlich erleichtert werden, um das nationale Klimaschutzziel bis 2045 zu erreichen. Der Bundesrat schlägt daher vor, nicht nur auf die Einzelgebäude zu schauen. Wohnungsunternehmen sollen die Ziele des Gesetzes vielmehr auch erfüllen können, indem sie die Emissionen der Treibhausgase bei der Gesamtheit ihres Bestands (Flotte) so weit mindern, dass die Flotte die Treibhausneutralität bis 2045 erreicht.

Anpassung der Länderöffnungsklausel
Einige Länder streben das Erreichen der Klimaneutralität bereits vor 2045 an. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, die im Gesetz vorgesehene Länderöffnungsklausel so anzupassen, dass die Länder die Möglichkeit haben, Vorschriften zu erlassen, die inhaltlich Vorgaben im bisherigen Heizungsgesetz entsprechen.

Erleichterungen bei Interimsbauten
Außerdem schlägt der Bundesrat vor, Erleichterungen für Interimsbauten für Flüchtlingsunterkünfte, die bisher befristet waren, zu verlängern und es den Ländern zu ermöglichen, nicht nur in Einzelfällen, sondern für mehrere gleichartige Fälle allgemeine Befreiungen zu erteilen. Bestimmte kleinere Gebäude, wie zum Beispiel Schulersatzbauten, die unter erleichterten Anforderungen errichtet werden, sollten künftig zehn statt wie bisher nur fünf Jahre genutzt werden dürfen.

Zudem setzt sich der Bundesrat für eine Änderung bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten ein, um Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden vor zu hohen Zahlungen zu schützen.

Was die Bundesregierung vorhat
Die Bundesregierung möchte mit dem geplanten Gesetz den Wandel zu klimafreundlichen Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit zubilligen. So sollen die seit 2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen wieder entfallen, ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen. Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen verwenden.

„Bio-Treppe" und Grüngasquote
Beim Austausch von Heizungen soll ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen (zum Beispiel grüner Wasserstoff) zugesetzt werden. Der Anteil soll ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen (sogenannte „Bio-Treppe"). Um Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe zu setzen, soll für die Lieferanten von Erdgas und Heizöl eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote gelten. Diese startet im Jahr 2028 mit einer Höhe von einem Prozent.

Kostenteilung bei Mietverhältnissen
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, sollen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam tragen. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe".

Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme der Länder äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat. Die Länder beraten dann, ob sie es passieren lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

 
Bundesrat kritisiert geplante Reform der gesetzlichen Krankenkassen
In einer umfangreichen Stellungnahme haben die Länder in der Bundesratssitzung am 12. Juni 2026 deutliche Kritik am von der Bundesregierung geplanten Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung geübt.
Forderung nach dem Ende der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen

Darin betonen die Länder, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei, versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu finanzieren. Es sei nicht vermittelbar, dass Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkassen und die Pharmaindustrie weiter belastet würden, während diese Kostenfaktoren unangetastet blieben.

Die von der Bundesregierung geplante erhöhte Finanzierung bei der Grundsicherung sei dafür nicht ausreichend. Angesichts der finanziellen Schieflage der Krankenkassen sei es zudem unverständlich, dass der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen reduziert werden soll. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Beiträge für die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung allein zu tragen.

Insolvenzgefahr für Krankenhäuser
Der Bundesrat warnt auch vor einer hohen Insolvenzgefahr für Krankenhäuser. Diese würden durch die Sparmaßnahmen überproportional belastet, obwohl sie durch die Aussetzung der Mehrbegünstigungsklausel im Jahr 2026 bereits einen Beitrag in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur Beitragsstabilisierung geleistet hätten. Die Länder fordern, im gesamten Gesundheitssektor­ den derzeitigen bürokratischen Aufwand abzubauen.

Abschläge in der Kritik
Auch die pharmazeutische Industrie werde nach Ansicht der Länder durch die Reform über Gebühr belastet. Durch einen möglicherweise höheren Herstellerabschlag, also den Rabatt, den Pharmaunternehmen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gesetzlich Versicherten gewähren müssen, werde ihr Planungssicherheit genommen. Auch dürfe der Apothekenabschlag nicht wie geplant von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht werden, um die Apotheker nicht noch mehr zu belasten.

Änderungen bei Mitversicherung
Ebenfalls kritisch sieht der Bundesrat die vorgesehenen Änderungen bei der Familienversicherung. So fordert er unter anderem, die Besonderheiten bei familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieben zu berücksichtigen, in denen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oft ohne eigenes Einkommen mitwirken. Es sei sicherzustellen, dass insbesondere die soziale Absicherung von Frauen gewährleistet bleibe.

Außerdem befürchten die Länder Härten für ältere Personen, deren Familienmodell jahrzehntelang darauf beruhte, dass nur ein Ehepartner berufstätig sei. Sie fordern daher ausreichende Übergangsfristen und eine befristete Altersgrenze, um soziale Härten abzuschwächen.

Zahlreiche Änderungsvorschläge
Darüber hinaus schlagen die Länder in der umfangreichen Stellungnahme vor, zahlreiche Einzelregelungen im Gesetzentwurf zu streichen oder zu überarbeiten. Dazu gehören die Streichung des Facharztvorbehalts in der Kieferchirurgie und die Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin. Außerdem sollen beispielsweise Regelungen zu Krankentransportleistungen aus dem Gesetz genommen werden, da diese bereits im Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung enthalten seien.

Was die Bundesregierung vorhat
Um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren, möchte die Bundesregierung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deren Ausgaben reduzieren und Einnahmen steigern. Hierfür sieht sie zahlreiche Maßnahmen vor: So sollen unter anderem kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen abgeschafft werden.

Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen auf die tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt werden, wobei die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne als Obergrenze gelten soll. Zudem ist geplant, die Vergütungen von Führungskräften der Krankenkassen und die Ausgaben für Verwaltung und Werbung zu begrenzen.

Die Zuzahlungsbeiträge für Versicherte sollen einmalig um 50 Prozent und die monatliche Bemessungsgrenze einmalig um 300 Euro erhöht werden. Außerdem sollen keine Kosten mehr für homöopathische Mittel übernommen werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, für mitversicherte Partner einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners zu erheben, wobei es Ausnahmen geben soll, zum Beispiel bei Kindern.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme des Bundesrates positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in die Länderkammer, die dann entscheidet, ob sie den Vermittlungsausschuss anruft oder das Gesetz passieren lässt.

Bekämpfung häuslicher Gewalt: Bundesrat billigt elektronische Fußfessel 
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 ein Gesetz gebilligt, das bundeseinheitlich die elektronische Fußfessel verankert, um Menschen besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. 

Zunahme häuslicher Gewalt
Hintergrund ist die Zunahme häuslicher Gewalt – vor allem gegen Frauen – in den vergangenen Jahren. Mehr als 250.000 Fälle würden jedes Jahr erfasst, so die Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll vorwiegend der zivilrechtliche Schutz im Gewaltschutzgesetz verbessert werden, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße besser sanktionieren zu können. 

Elektronische Fußfessel
Wie es bereits in Spanien praktiziert wird, können Familiengerichte zukünftig in Hochrisikofällen Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn der Täter gegen eine Schutzanordnung verstößt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unerlaubte Annäherungen würden früh erkannt und die Überwachungszentrale könne rechtzeitig Schutzmaßnahmen einleiten, etwa durch eine direkte Ansprache des Täters oder die Verständigung der nächsten Polizeibehörde.

Für die Ansprache kann Gewalttätern auch aufgegeben werden, ein betriebsbereites Mobiltelefon bei sich zu führen. Auf die Zustimmung des Opfers kommt es bei der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht an. Betroffene häuslicher Gewalt können aber auf Wunsch ein Zweitgerät erhalten, das anzeigt, ob sich der Täter ihnen nähert.

Die Koordinierungsstelle kann zudem eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegen, um durch eine frühere automatisierte Benachrichtigung einen effektiveren Opferschutz zu ermöglichen, wie es der Bundesrat in seiner im Januar beschlossenen Stellungnahme vorgeschlagen hatte.

Täterarbeit und weitere Maßnahmen
 Den Familiengerichten wird durch das Gesetz auch ermöglicht, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen wie Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten oder Gewaltpräventionsberatungen in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte können auch Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern. Darüber hinaus wird die mögliche Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.

Wie es weitergeht
Nachdem sich die Länder nun abschließend mit dem Gesetz befasst haben, kann es ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

Rentenanpassung 2026: Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt.  Rentenwert steigt Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.

Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. 

Rentenplus auch für Landwirte
Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung
Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Grünes Licht aus dem Bundesrat für die Apothekenreform
Die vom Bundestag beschlossene Apothekenreform hat am 12. Juni 2026 den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung das wirtschaftliche Umfeld für inhabergeführte Apotheken verbessern, um die Bevölkerung flächendeckend und wohnortnah mit Arzneimitteln zu versorgen.

Maßnahmen zur besseren Versorgung auf dem Lande
Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden derzeit vor Problemen durch den Mangel an Fachpersonal, den Strukturwandel und die sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Gesetz sieht daher vor, für Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten die Notdienstpauschale deutlich zu erhöhen und einen Zuschuss für Teilnotdienste einzuführen.

Zudem wird es erleichtert, Zweigapotheken zu gründen, indem die bestehende Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke erweitert wird. Darüber hinaus dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des Apothekers oder der Apothekerin zur Erprobung mit behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten.

Neue Dienstleistungen in Apotheken
In Apotheken können künftig Impfungen (außer mit Lebendimpfstoffen) vorgenommen werden. Auch venöse Blutentnahmen sind dort nun bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken möglich. Außerdem können Schnelltests auf bestimmte Erreger – etwa Influenza-, Noro- und Rotavirus – direkt in Apotheken durchgeführt werden. Hinzu kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen, unter anderem zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.

Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept
In Ausnahmefällen können Apotheken künftig bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verordnung abgeben. Dies betrifft die Anschlussversorgung bei chronischen Krankheiten sowie andere akute, unkomplizierte Erkrankungen. Diese bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung. Ausgenommen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende Antibiotika.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat fordert besseren Schutz von Regional- und Minderheitensprachen im europäischen Markenrecht
Auf Initiative mehrerer Länder hat der Bundesrat am 12. Juni 2026 eine Entschließung zum besseren Schutz von Regional- und Minderheitensprachen im europäischen Markenrecht gefasst.

Ergänzung des Markenrechts gefordert
Die Länder schlagen vor, die europäische Markenrechtsverordnung dahingehend zu ergänzen, dass die Eintragung einer Marke dann nicht mehr möglich sei, wenn sie einen Begriff aus einer Sprache verwende, die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in einem der EU-Staaten geschützt ist.

Benachteiligung von Regional- und Minderheitensprachen
Grundsätzlich regelt die Markenrechtsverordnung, dass Marken nicht eingetragen werden können, wenn sie nur aus Angaben zu Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind. Es ist daher nicht möglich, beschreibende Begriffe oder allgemein gebräuchliche Redewendungen als geschützte Marke einzutragen. Zwar gelte dies für alle in der EU gesprochenen Sprachen – bei der Anwendung der Verordnung würden jedoch Regional- und Minderheitensprachen benachteiligt, heißt es in der Entschließung.

Abkehr von zahlenmäßigen Kriterien gefordert
Grund dafür sei, dass bei der Einschätzung, ob ein Begriff „gebräuchlich“ sei, für alle Sprachen dieselben zahlenmäßigen Kriterien angewendet würden. Diese Vorgehensweise führe für Regional- und Minderheitensprachen zu einem erheblichen Nachteil gegenüber den Amtssprachen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten.

Mehrere Sprachen in Deutschland betroffen
Aus diesem Grunde seien etwa bei der nordfriesischen Sprache Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Aussprüche eingetragen worden. Das Problem betreffe außerdem die Sprachen Niederdeutsch, Saterfriesisch, Sorbisch und das Romanes der deutschen Sinti und Roma.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in ihrem Ermessen.

Handel mit Gegenständen von Opfern des Nationalsozialismus verbieten
Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat am 12. Juni 2026 beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, um den Handel mit Gegenständen von Opfern aus der Zeit des Nationalsozialismus einzuschränken.

Nichtigkeit der Verträge und Straftatbestand
Der Gesetzentwurf sieht ein grundsätzliches Verbot des kommerziellen Handels mit Gegenständen vor, die einen unmittelbaren Bezug zu Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben. Dazu zählen insbesondere amtliche Dokumente, Briefe und Tagebücher sowie persönliche Gegenstände wie Kleidungsstücke, die mit einem Judenstern versehen sind.

Aus zivilrechtlicher Sicht sieht der Entwurf vor, entsprechende Kaufverträge und Übereignungen für nichtig zu erklären. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einen Straftatbestand: Verstöße gegen das Handelsverbot sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Ausnahmen vom Verbot
Unter bestimmten Voraussetzungen soll der An- und Verkauf jedoch weiterhin möglich bleiben. So werden Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive, die sich dafür einsetzen, das Andenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu bewahren, von dem Verbot ausgenommen. Gleiches gilt bei anderen Personen, wenn der Handel berechtigten Interessen dient, etwa der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Zeit des Nationalsozialismus.

Wiederkehrende Verletzung der Menschenwürde der Opfer
Der kommerzielle Handel mit Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus errege immer wieder großes öffentliches Aufsehen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Gerade beim Verkauf von Dingen mit besonderem Bezug zu den Opfern, wie Briefen und Tagebüchern von KZ-Häftlingen, Krankenunterlagen und Judensternen, werde das Andenken der im Nationalsozialismus verfolgten Menschen regelmäßig rein kommerziellen Interessen untergeordnet. Dies verletze die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.

Weitere Schritte
Die Bundesregierung kann sich nun zum Vorschlag des Bundesrates positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann dieser den Gesetzentwurf der Länderkammer beraten muss, existieren nicht.


Kabinett bringt Baugesetzbuch-Upgrade auf den Weg: Mehr Tempo und neue Werkzeuge für den Wohnungsbau - und weitere Beschlüsse..

Berlin/Duisburg, 27. Mai 2026 - Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Baugesetzbuch-Upgrade)“ beschlossen. Damit sollen Bauleitplanverfahren gestrafft und vereinfacht, der Wohnungsbau zum überragenden öffentlichen Interesse erklärt und Kommunen mehr Handlungsmacht im Umgang mit Schrottimmobilien gegeben werden. Der Entwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren.

Dazu Verena Hubertz, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das Baugesetzbuch-Upgrade ist ein umfassendes Modernisierungspaket, das nahezu alle Bereiche der kommunalen Planung adressiert. Wohnen hat ab jetzt Vorfahrt, endlich auch im Gesetz.
Wer bauen will, soll sein Verfahren online verfolgen können, nicht im Rathausflur warten. Wir geben Kommunen neue Instrumente, um bei Schrottimmobilien besser durchgreifen zu können. Und wir holen mehr Grün in unsere Städte. Aber wir geben auch mehr Zug und Druck in den Prozess. Das Baugesetzbuch-Upgrade ist der nächste Modernisierungs- und Beschleunigungsschritt nach dem Bau-Turbo.“

Die Regelungen im Einzelnen: Mehr Wohnraum ermöglichen
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt bei Bebauungsplänen, die Wohnbauland ausweisen, ein überragendes öffentliches Interesse für den Wohnungsbau. Dadurch genießt der Wohnungsbau rechtlich Priorität. Außerdem wird in das Raumordnungsordnungsrecht erstmals ein Instrument zur Bekämpfung des Wohnraummangels für Gebiete mit angespannter Wohnraumsituation aufgenommen: Dort soll künftig die übergeordnete Raumordnung darauf hinwirken, dass ein Ausgleich zwischen Gebieten mit Engpässen und Gebieten mit geeigneten Flächenpotenzialen geschaffen wird.

Transparenz und Beschleunigung durch Digitalisierung
Um Planungsverfahren zu verkürzen und für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu gestalten, müssen die Kommunen künftig digitale Instrumente einsetzen. Dafür muss der einheitliche Standard XPlanung für den medienbruchfreien Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung angewendet werden.

Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Zukunft digital statt und kann einstufig durchgeführt werden. Über eine Verfahrensampel können Bürgerinnen und Bürger sich laufend über den Stand des Verfahrens informieren. Verbunden mit verkürzten Fristen schafft das Transparenz und ist ein Ansporn für die Kommunen, bei der Planung schneller zu werden.

Schnelle und einfache Umweltprüfung
Aktuell dauern Umweltprüfungen häufig sehr lange. Um sie zu beschleunigen, sollen vertiefte Umweltprüfungen künftig nur noch dort durchgeführt werden, wo sie auch tatsächlich erforderlich sind. Und: Auch wenn eine vertiefte Umweltprüfung nötig ist, soll sie nicht bereits auf Ebene des Bebauungsplans durchgeführt werden, wenn sie stattdessen später im Zulassungsverfahren erfolgen kann. Das sorgt für eine klare, praxistaugliche und rechtssichere Umweltprüfung. Damit entlasten wir die Kommunen, beschleunigen Verfahren und schaffen Planungssicherheit – ohne Abstriche beim Umweltschutz.

Mehr Grün in der Stadt
Damit Kommunen sich besser gegen Starkregen oder Hitzewellen wappnen können, ermöglichen wir ihnen, im gesamten Stadtgebiet mehr Grün zu schaffen. Denn Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern kühlt die Luft, schützt vor Hitze und sorgt damit für mehr Lebensqualität. Darüber hinaus machen wir mehr natürliche Auffangflächen möglich und verhindern damit Schäden durch Überflutungen.

Schrottimmobilien bekämpfen
Schrottimmobilien haben negative Auswirkungen auf die gesamte Umgebung und bedeuten für Anwohnerinnen und Anwohner weniger Wohnqualität. Außerdem können sie zu einem Wertverlust für benachbarte Gebäude führen. Deshalb geben wir den Kommunen mehr Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde an Schrottimmobilien wird erleichtert. Die Kommunen können außerdem künftig einfacher ein Instandsetzungsgebot aussprechen, das heißt den Eigentümer zur Beseitigung der baulichen Mängel verpflichten. Bei extremem Missbrauch gibt es künftig die Möglichkeit zur Enteignung.

Zukunft mitdenken
Neue Vorgaben für die Raumplanung tragen den gestiegenen Anforderungen an Landesverteidigung und Bevölkerungsschutz Rechnung. Sie fordern die Raumplanung auf, künftig auch für Risiken und Krisensituationen vorausschauend zu planen – vom Klimawandel bis hin zu bewaffneten Konflikten.

Blaulichtfamilie stärken
Feuerwehren und Rettungsdienste sind von elementarer Bedeutung für unser Gemeinwesen. Aktuell ist es schwierig, Einrichtungen der Feuerwehren und Rettungsdienste in bestehenden Siedlungsbereichen auszubauen, weil die Grundstücke oft zu klein sind. Im Außenbereich sind sie derzeit nur ausnahmsweise zulässig. Das ändern wir nun und erleichtern damit den Kommunen die Wahl des optimalen Standortes für Feuer- und Rettungswachen zu treffen, um alle Einsatzorte schnell zu erreichen und neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung:
Bundeskabinett beschließt Strafrechtsreform Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter sollen konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden.
Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt Erfahrungen der Strafverfolgungs­praxis sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden.

Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:  „Menschenhandel ist brutale Ausbeutung. Auch Deutschland ist Tatort. In Bordellen, in Nagelstudios, auf dem Bau oder im Schlachthof: Die moderne Sklaverei findet an vielen Orten statt. Betroffene werden mit Lügen angeworben, ihrer Freiheit beraubt, systematisch kontrolliert und ausgebeutet. Unser Rechtstaat muss entschlossen und effektiv gegen diese menschenverachtende Form von Kriminalität vorgehen. Deshalb werden wir das Strafrecht anpassen.

 Wir werden Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen. Wer moderne Sklaverei ausnutzt, indem er wissentlich entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf nicht straffrei davonkommen. Wir werden außerdem die Strafrahmen für besonders schwere Formen der Zwangsprostitution erhöhen. Sexuelle Ausbeutung ist besonders erniedrigend und richtet sich in den allermeisten Fällen gegen Frauen und Mädchen. Wir wollen Frauen und Mädchen insgesamt besser vor Gewalt schützen. Strenge Strafen für Zwangsprostitution gehören zwingend dazu.“


Die Menschenhandelstatbestände im Strafgesetzbuch wurden zuletzt 2016 neugefasst. Die Erfahrungen der Strafverfolgungs­praxis sowie eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegebene wissenschaftliche Evaluation zeigen eindrücklich, dass die Vorschriften überarbeitungs­bedürftig sind.

Die Tatbestände sind unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch. Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigen sich in den niedrigen Ver­urteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels. Der Gesetzentwurf sieht daher eine grundlegende Reform der Menschenhandels­delikte (§§ 232 bis 233a StGB) sowie der Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor, die von der Wissenschaft, der Strafverfolgungspraxis und der Zivilgesellschaft gleichermaßen seit langem gefordert wird.

Damit sollen neben der Umsetzung europäischer Vorgaben entscheidende Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erreicht werden, um Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung künftig effektiver bekämpfen zu können. Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher­schutz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Strafbarkeit neuer Ausbeutungsformen

Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) erfasst sein. Damit werden der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden.

Umfassende Nachfragestrafbarkeit
Künftig soll sich strafbar machen, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmen eines Bauvorhabens).

Der Gesetzentwurf sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (sogenannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution).

Neufassung der Strafvorschriften zum Schutz vor sexueller Ausbeutung
Die Tatbestände zum Schutz vor sexueller Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden, um Täterinnen und Täter noch konsequenter zur Verantwortung ziehen zu können.

Gesonderte Tatbestände zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung, insbesondere bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung soll durch neue Tatbestände verbessert werden. Dazu werden Straftatbestände neu strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt. Die Neuregelung dient damit auch der weiteren Umsetzung der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.

Neue Einstellungsmöglichkeit bei Strafverfahren gegen Opfer von Menschenhandel Betroffene von Menschenhandel werden in Zusammenhang mit ihrer Ausbeutungssituation häufig dazu gebracht, andere Straftaten zu begehen. Um diese Zwangslage deutlicher hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. 

Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen
Das Bundeskabinett hat heute die 7. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen. Mit der Verordnung wird die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Von dieser Berufskrankheit können in erster Linie Personen betroffen sein, die im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege tätig sind oder waren.

Die Berufskrankheit ist allerdings nicht darauf beschränkt. Darüber hinaus wurden und werden Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis- und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in Städten, Gebäuden sowie in der Nutztierhaltung und im Pflanzenfachhandel eingesetzt. Mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen einer Erkrankung geschaffen.

Die Verordnung folgt dabei den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bereits im Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung können die Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Im Fall der Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ wurde die Empfehlung des Sachverständigenbeirats im März 2024 veröffentlicht und am 16. September 2025 durch den ÄSVB nochmals konkretisiert. Zudem wird in der Verordnung eine Präzisierung zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB vorgenommen. Nun muss noch der Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen. Betroffene können sich aber bereits jetzt an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Kabinett beschlossen
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen angepasst werden. Das hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums beschlossen. Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlich zulässig sind.

Künftig soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind.

Bedarf eine Person, für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung als ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden.

 Das gilt etwa für die Einnahme eines Medikaments. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ist nach geltendem Recht nicht möglich. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2024 entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar ist.

Es hat die grundsätzlich strenge Regel anerkannt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden dürfen. Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle aber als unverhältnismäßig bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu schaffen. 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.

Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten. Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht zur Folge haben, dass eine andere Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten mit vergleichbarem Gewicht droht.

Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden.  Der vorgelegte Gesetzentwurf soll eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu ermöglichen.

Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung „ultima ratio“ bleibt, also letztes Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird. Das alles soll dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen möglichst weitgehend gewährleistet wird.

Besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt:

Berlin, 22. Mai 2026 - Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten.

Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen.

Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.
Pressemitteilung
22. Mai 2026

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt:
„Die Reform des Familienverfahrensrechts ist ein weiterer Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht. Die Familiengerichte haben hier eine Schlüsselrolle. Denn in Familiengerichten werden zentrale Entscheidungen getroffen – wie zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung.

Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird. Unsere Reform setzt an mehreren Stellen an. Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten. Wir wollen außerdem sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter für die besonderen Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind.

Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst genommen werden. Denn häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit der Trennung – oft setzt sie sich gerade im Streit um Kin-der, Unterhalt oder Umgang fort. Ein weiterer Schritt betrifft das Scheidungsrecht. Ich bin überzeugt: Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt, muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können. Hier brauchen wir eine gesetzliche Klarstellung. Unser Ziel ist der umfassende Schutz vor Gewalt – das verankern wir im Rahmen unserer Gesamtstrategie."

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Vorgesehen sind unter anderem die nachfolgenden Änderungen

1. Schutz vor häuslicher Gewalt
Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen: Bislang müssen solche Verfahren zumeist am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Künftig sollen sie auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes geführt werden können. So soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils ermöglicht werden.


Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll konkretisiert werden: Es soll klargestellt werden, dass das Gericht entsprechenden Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, damit gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen frühzeitig ergriffen werden können.
Es soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt.


Der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue Mitteilungspflichten verbessert werden.
Durch eine Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichter soll sichergestellt werden, dass diese bessere Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt haben.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Scheidung in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.

2. Weitere Änderungen
Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu stärken. So sollen insbesondere die Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden. Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen.
Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten Stellen und Personen hierdurch entlastet werden. Z.B. sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können.
Weitere Änderungen betreffen u.a. die Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen.


Durch konsequente Digitalisierung den Sozialstaat einfacher und verlässlicher machen

Bundesministerin Bärbel Bas und Bundesminister Dr. Karsten Wildberger geben Startschuss für Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“

Berlin, 20. Mai 2026 - Auf dem GovTech‑Campus in Berlin hat heute das neue Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ seine Arbeit aufgenommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger haben die Kick-off-Sitzung mit einem Grußwort eröffnet. Das Expertengremium wird bis Ende 2027 monatlich tagen und soll die Digitalisierung der Arbeits- und Sozialverwaltung vorantreiben.

Damit wird eine der Empfehlungen ganz konkret umgesetzt, die die Kommission zur Sozialstaatsreform Ende Januar abgegeben hat. Ziel ist ein Sozialstaat, der schneller hilft und einfacher funktioniert. Die Verwaltung soll im Hintergrund besser zusammenarbeiten, sodass Bürgerinnen und Bürger nicht mehr selbst Zuständigkeiten klären müssen. Ein zentraler Hebel dafür ist die konsequente Digitalisierung.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mehr Digitalisierung und weniger Bürokratie, das ist das Leitbild für den modernen Sozialstaat. Dafür ermöglichen wir einfache digitale Zugänge und schaffen das Behörden-Labyrinth ab. Mehr Zeit für die Bürger, weil Daten nicht mehrfach abgefragt werden und die Verfahren digital verknüpft sind. Gemeinsam gehen Karsten Wildberger und ich jetzt diesen Weg zu einem digitalen Sozialstaat.“

Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger: „Von einem digitalen Sozialstaat profitieren beide Seiten: Bürgerinnen und Bürger genauso wie unsere Verwaltungskräfte. Wenn wir Anträge vereinfachen und Prozesse im Hintergrund automatisieren, befreien wir die Behörden von Routineaufgaben und schaffen wieder mehr Zeit für die persönliche Beratung.
Und mit der digitalen Brieftasche, der EUDI-Wallet, gehen wir noch einen entscheidenden Schritt weiter: Wir schaffen eine einfache und vor allem sichere Identifizierungsmöglichkeit direkt auf dem Smartphone. So machen wir den Zugang zu staatlicher Unterstützung nicht nur unbürokratischer, sondern auch absolut verlässlich.“

Das Gremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der Bundesagentur für Arbeit, den Ländern Nordrhein‑Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Weitere Bundesländer, Sozialversicherungsträger und Digital‑Expertinnen und -Experten werden themenbezogen hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu nutzen.

Eines der ersten Arbeitspakete wird eine verbindliche Roadmap für die Arbeit des Gremiums sein, die spätestens nach sechs Monaten vorliegen wird. Das Gremium wird sich auch mit der Entscheidung zum zentralen digitalen Sozialportal als „One‑Stop‑Shop“ beschäftigen. Dort sollen Bürgerinnen und Bürger alle Sozialleistungen digital beantragen und verwalten können, ohne dass sie mehrfach Formulare ausfüllen oder Behördengänge machen müssen. Die Verwaltungssysteme müssen dafür modernisiert und ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden organisiert werden.

Die künftige „EUDI‑Wallet“ des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, eine digitale Brieftasche für das Smartphone, spielt dabei eine Schlüsselrolle: Sie macht digitale Ausweise wie Renten‑ oder Schwerbehindertenausweis auf dem Smartphone verfügbar und erleichtert das Hochladen von Nachweisen in Antragsverfahren.

Künstliche Intelligenz soll zudem die Antragsprozesse unterstützen, sie verständlicher machen und Routineaufgaben reduzieren. So gewinnt die Verwaltung mehr Zeit für die persönliche Beratung.
Für die Menschen bedeutet das weniger Bürokratie, weil Daten nicht mehrfach abgefragt werden. Entscheidungen fallen schneller, weil Verfahren digital vernetzt sind. Und die Verwaltung kann die Bürgerinnen und Bürger individueller unterstützen, weil sie entlastet wird.


Bundesregierung: Roadmaps der Hightech Agenda Deutschland starten in die Umsetzung mit Wirtschaft, Wissenschaft und Ländern

Berlin, 20. Mai 2026 - ahrpläne mit konkreten Zielen und Meilensteinen bei den Schlüsseltechnologien für Deutschlands Wirtschaftskraft, Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 20. Mai die Roadmaps für die Schlüsseltechnologien der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) vorgestellt. Die HTAD ist das zentrale innovationspolitische Vorhaben der Bundesregierung zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und technologischer Souveränität. Seit ihrem Beschluss vor weniger als einem Jahr sind knapp die Hälfte der 76 Flaggschiffmaßnahmen bereits gestartet. Mit den heute zu den HTAD-Tagen veröffentlichten Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung den nächsten Schritt zur Umsetzung der HTAD.

Dazu erklärt die Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär:
„Mit der Hightech Agenda Deutschland bringen wir Hightech ‚Made in Germany‘ wieder nach vorn. Neue Technologien und Innovationen eröffnen enorme Möglichkeiten für Wachstum, Wohlstand und Fortschritt. Diese Chance müssen wir entschlossen nutzen. Im Fokus stehen dabei die sechs prioritären Schlüsseltechnologien, die entscheidend für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes sind. Mit den heute veröffentlichten Technologie-Roadmaps legen wir in jeder Schlüsseltechnologie einen gemeinsamen Fahrplan vor.

Ob bei modernen Chips, besseren Krebstherapien oder sauberer Energie aus Fusion – Spitzentechnologie – wir müssen unsere exzellente Forschung noch schneller in Innovationen, neue Technologien, wirtschaftliche Stärke und internationale Wettbewerbsfähigkeit übersetzen. Das gelingt nur gemeinsam: Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft müssen an einem Strang ziehen. Die HTAD weist dafür den konkreten Weg. Sie ist eine Mitmach-Agenda. Ich lade alle ein, die HTAD aktiv mitzugestalten.“

Dazu erklärt die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche:
„Im internationalen Wettbewerb entscheidet heute nicht mehr nur die Qualität von Forschung, sondern die Geschwindigkeit ihrer Umsetzung. Deutschland muss Innovation schneller in industrielle Stärke übersetzen – besonders in Schlüsseltechnologien wie Energie, Batterien und Mikroelektronik.

Wer technologisch souverän bleiben will, muss Innovation ermöglichen, Investitionen mobilisieren und Bürokratie abbauen. Genau daran arbeiten wir.“

Dazu erklärt Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger:
„Künstliche Intelligenz ist die größte Chance unserer Zeit, um Wohlstand, Fortschritt und Innovation völlig neu zu definieren. Wir müssen KI nicht nur breit nutzen, sondern auch selbst entwickeln – und wir haben alles, was es dafür braucht: Kluge Köpfe, Spitzenforschung auf Weltniveau, einen extrem starken Mittelstand und eine dynamische Start-up-Szene. Mit der KI-Roadmap bündeln wir unsere Kräfte und beschleunigen die Umsetzung der Hightech Agenda."

Dazu erklärt Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas:
„Künstliche Intelligenz bietet große Chancen für Wirtschaft und Arbeitswelt. Entscheidend ist, dass wir diese Chancen so nutzen, dass gute Arbeit erhalten bleibt und neue Perspektiven entstehen. Deshalb haben wir in der KI-Roadmap zentrale Themen verankert: gute Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung und Teilhabe sowie den Aufbau von KI-Kompetenzen in der Breite der Arbeitsgesellschaft. Denn technologischer Fortschritt ist dann ein echter Fortschritt, wenn möglichst viele Menschen davon profitieren."

Dazu erklärt der Bundesminister für Verkehr Patrick Schnieder:
„Wir können den Verkehr nur nachhaltiger und zukunftsfähiger machen, wenn wir die Technologien von morgen gemeinsam auf die Straße, in die Luft und aufs Wasser bringen. Mit der HTAD schaffen wir dafür eine starke gemeinsame Plattform: Hier bündeln wir die Kräfte der wichtigsten Zukunftstechnologien, um Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und klimaneutrale Mobilität voranzubringen.

Mit einem Masterplan für Wasserstoff und strombasierte Kraftstoffe im Verkehr legen wir jetzt den Fahrplan für den Hochlauf dieser Technologien fest. Gleichzeitig investieren wir in Forschung, Entwicklung und die Marktaktivierung neuer Antriebslösungen – gerade dort, wo Klimaneutralität besonders anspruchsvoll ist: bei schweren Nutzfahrzeugen sowie im Luft- und Schiffsverkehr. So bauen wir Brücken in eine klimaneutrale Zukunft des Verkehrs – technologieoffen, innovativ und mit klarem Kurs.“

Dazu erklärt die Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken:
„Biotechnologie und Künstliche Intelligenz sind Schlüsseltechnologien für die Medizin der Zukunft. Sie eröffnen neue Möglichkeiten, innovative Arzneimittel schneller und zielgerichteter zu entwickeln sowie lebensbedrohliche Erkrankungen früher zu erkennen und zu behandeln.
Mit der Hightech-Agenda Deutschland schaffen wir die Voraussetzungen, damit diese Potenziale stärker in Forschung und Versorgung genutzt werden können – sicher, verantwortungsvoll und im Interesse von Patientinnen und Patienten. Gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft, Forschung und Versorgung stärken wir dadurch die Prävention und Resilienz in unserem Gesundheitswesen.“

Dazu sagt der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer:
"Gerade in den Themenbereichen KI und Biotechnologie bietet die Hightech Agenda Deutschland vielfältige Anknüpfungspunkte für die Forschungseinrichtungen in meinem Geschäftsbereich und natürlich die Agrar-, Ernährungs- und Lebensmittelwirtschaft.
Sie leisten ihren Beitrag, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität Deutschlands als Innovations- und Technologiestandort zu stärken. Profitieren werden davon vor allem die ländlichen Räume, in denen die Akteure der Agrar-, Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft überwiegend angesiedelt sind. So sichern wir Arbeitsplätze und Zukunft für unsere Heimat."

Dazu sagt die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien:
„Die Hightech Agenda Deutschland und die hier vorgelegten Roadmaps zeichnen vor, wie wir alle zu Gestalterinnen und Gestaltern von Hochtechnologien und Innovation und somit der Welt von morgen werden. Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz haben das Potenzial, unser Zusammenleben und unseren Alltag entscheidend zu verändern.
Dabei gilt es, KI-Technologien im Einklang mit unseren gesellschaftlichen Grundwerten weiterzuentwickeln und insbesondere Kinder und Jugendliche im kritischen Umgang damit zu befähigen. Um das zu ermöglichen, wollen wir mit unseren Bildungs- und KI-Kompetenzmaßnahmen die Breite der Gesellschaft erreichen und die MINT-Fähigkeiten in der Bildungsrepublik Deutschland stärken."

Hintergrund
Die Hightech Agenda Deutschland ist das zentrale innovationspolitische Vorhaben der Bundesregierung. Sie konzentriert sich auf sechs Schlüsseltechnologien, die entscheidend für Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftskraft und Souveränität sind: Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Mikroelektronik, Biotechnologie, Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung sowie Technologien für die klimaneutrale Mobilität. Hinzu kommen fünf strategische Forschungsfelder und übergreifende Hebel zur Stärkung des Innovationsökosystems.

Damit die Investitionen in die HTAD Wirkung entfalten können, braucht es einen gemeinsamen Orientierungsrahmen. Mit den heute vorgelegten Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung dafür einen entscheidenden Schritt. Die Roadmaps schaffen Transparenz und machen die politische Zielsetzung greifbar. Sie integrieren die bereits laufenden Flaggschiffmaßnahmen der Bundesregierung, Beiträge der Länder, definieren Meilensteine und identifizieren Katalysatoren und Rahmenbedingungen. So bündeln sie die Anstrengungen der verschiedenen Akteure und beschleunigen die Umsetzung.

Entstehung der Roadmaps:
Grundlage der Roadmaps der HTAD sind 26 Partnerdialoge, die die Bundesregierung von Januar bis April 2026 in den Schlüsseltechnologien durchgeführt hat. Vertreterinnen und Vertreter von Ressorts, Ländern, Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Stakeholdern haben in dieser Zeit gemeinsam die technologiespezifischen Entwicklungspfade diskutiert.

Die Roadmaps wurden darauf aufbauend in enger Abstimmung ressortübergreifend erarbeitet (Inhaltlich verantwortlich: BMFTR, BMWE, BMDS, BMAS, BMV; mitwirkend unter anderem BMG, BMLEH, BMBFSFJ). Nun sollen die Roadmaps mit Stakeholdern aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie den Bundesländern gemeinsam umgesetzt und regelmäßig aktualisiert werden.

Was bringen die Roadmaps konkret:
Beispiele aus den Schlüsseltechnologien
Künstliche Intelligenz: Deutschland soll gemeinsam mit europäischen Partnern zum weltweit führenden KI-Standort und Leitmarkt für industrielle KI-Anwendungen sowie KI-basierte Robotik werden. Mit dem „KI-Robotikbooster" legt das BMFTR 2026 einen eigenständigen Schwerpunkt für verkörperte KI (embodied AI).

Mikroelektronik: Die Roadmap baut maßgeblich auf der im Oktober 2025 im Bundeskabinett beschlossenen „Mikroelektronik-Strategie der Bundesregierung“ auf, die von BMWE und BMFTR gemeinsam erarbeitet wurde. Kernziele sind der Ausbau der Chipdesignfähigkeiten in Deutschland, die Beschleunigung des Transfers vom Forschungslabor in die industrielle Umsetzung, der weitere Ausbau von Marktanteilen am wachsenden Chip-Markt sowie eine höhere Resilienz der Lieferketten.

Neue Chipfabriken, Pilotlinien und das ausgeschriebene Kompetenzzentrum Chipdesign sollen Deutschland zum europäischen Zentrum für Chipdesign machen.
Quantentechnologien: Zwei fehlerkorrigierte Quantencomputer auf europäischem Spitzenniveau wollen wir bis 2030 realisieren. Quantensensoren sollen bis 2030 in die medizinische Anwendung gebracht werden – etwa zur Früherkennung von Krankheiten lange vor sichtbaren Symptomen.

Mit Quantenkommunikation – vom Forschungssatelliten bis zum Quantenrepeater in Glasfasernetzen – wird die Cybersicherheit auf eine neue, physikalisch basierte Grundlage gestellt.

Biotechnologie: Bis 2028 soll die erste mRNA-Krebsimmuntherapie zugelassen werden, die individuell auf den Tumor des einzelnen Patienten zugeschnitten ist. Im selben Jahr eröffnet das Berlin Center for Gene and Cell Therapies, das das BMFTR mit bis zu 100 Millionen Euro bis 2035 unterstützt und in dem bis zu 20 Start-ups parallel an neuen Therapien arbeiten können.

Fusion: Das weltweit erste kommerzielle Fusionskraftwerk soll in Deutschland entstehen. Bereits heute entstehen dadurch Wertschöpfung und Arbeitsplätze in der Laser-, Magnet- und Materialforschung.

Batterie: Mit der Forschungsfertigung Batteriezelle in Münster wurde im Dezember 2025 erstmals eine funktionsfähige Lithium-Ionen-Batteriezelle auf Basis einer durchgängigen europäischen Prozesskette hergestellt. Neue Zellchemien wie Natrium-Ionen-Batterien reduzieren kritische Rohstoffabhängigkeiten.

Wie geht es weiter:
Die Roadmaps sind ausdrücklich als lebendige Arbeitsdokumente konzipiert. Sie werden gemeinsam mit Umsetzungspartnern, Stakeholdern und der Öffentlichkeit weiterentwickelt. Die heute freigeschaltete Online-Konsultation ist dafür das zentrale Format. Weitere Roadmaps sind in Planung, beispielsweise wurde der Prozess für die Wasserstoff-Roadmap gestartet.
www.hightech-agenda-deutschland.de

 - Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung: Bundesregierung beschließt Strafverschärfung
- Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
- Neue Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren

Einsatz von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung: Bundesregierung beschließt Strafverschärfung
Berlin, 13. Mai 2026 - Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Hubig beschlossen hat. Mit der Gesetzesanpassung soll der besonderen Gefährlichkeit Rechnung getragen werden, die von dem Einsatz von K.o.-Tropfen ausgeht. Der Vorschlag für die Anpassung des Strafgesetzbuches erfolgt auch im Lichte aktueller Rechtsprechung.


Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Vergewaltigungen unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich. Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen unter, um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und Clubs – aber auch das eigene Zuhause. Die Betroffenen haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen. Das Strafrecht muss darauf eine harte Antwort geben, denn wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen.

Deshalb werden wir das Gesetz nachschärfen: Wer K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Vorhaben ist Teil unserer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor Gewalt. Wir müssen und wir werden insbesondere Frauen besser vor Übergriffen schützen – und dabei setzen wir auf eine Vielzahl an Maßnahmen im Strafrecht und darüber hinaus.“

Der heimliche Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einem Raub- oder Sexualdelikt kann bereits nach geltendem Recht straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen sind. Damit handelt es sich nach geltendem Recht regelmäßig nicht um eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubes, für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht.

Stattdessen ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig eine Mindeststrafe von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe. Die geltende Rechtslage wird damit der besonderen Gefahr und Verwerflichkeit, die von dem Einsatz von K.-o.-Tropfen ausgeht, nicht gerecht.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in solchen Fällen zukünftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten soll. Dazu soll der Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff oder einem Raub gleichgestellt werden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der Verhandlungsgruppe zum GModG.
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche:
„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz:
„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss für Planungssicherheit für die Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren.

Wir haben einen klaren Pfad festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“

Der Gesetzentwurf im Einzelnen:
Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.

Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.

Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen. Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.

Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.

Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Wir setzen die Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

Neue Regeln für grenzüberschreitende Strafverfahren: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll grundlegend neu gefasst werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums beschlossen. Das IRG regelt die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit ausländischen Behörden und Gerichten – zum Beispiel bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung oder bei Auslieferungen.

Mit der Reform sollen Rechte von Betroffenen im Verfahren gestärkt, europäische Vorgaben umgesetzt und das Gesetz insgesamt handhabbarer für Praktikerinnen und Praktiker gemacht werden. Außerdem soll erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen – zum Beispiel Sondertribunalen – geschaffen werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Kriminalität macht nicht an Landesgrenzen halt – darauf müssen Strafverfolger effektiv reagieren können. Deshalb stärken wir Betroffenenrechte und stellen die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung auf eine neue Grundlage. In schwierigen Zeiten setzen wir damit ein klares Signal für internationale Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit.“

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafverfahren hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, denn immer häufiger findet Kriminalität grenzüberschreitend statt. Das IRG in seiner geltenden Fassung ist nach Einschätzung vieler Praktikerinnen und Praktiker zu unübersichtlich und kompliziert. Das bisherige Gesetz stammt aus dem Jahr 1982 und wurde über die Jahrzehnte immer wieder angepasst.
Nach über 40 Jahren ist eine umfassende Modernisierung erforderlich. Der Entwurf eines neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen baut auf einem mehrjährigen Austausch mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis auf. Zudem berücksichtigt er Entwicklungen auf europäischer Ebene.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen hervorzuheben:
Stärkung der Rechte von Betroffenen

Auslieferungen und andere Maßnahmen der internationalen Rechtshilfe können weitreichende Konsequenzen für Betroffene haben. Der Gesetzentwurf stärkt deshalb ihre Verfahrensrechte: Betroffene sollen unter anderem ein ausdrückliches Recht auf mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren erhalten. Betroffene sollen auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Betroffene im Auslieferungsverfahren eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können.

Klare Strukturen für die Praxis
Für eine wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität bedarf es praxistauglicher Rechtsgrundlagen. Deshalb soll die Handhabbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verbessert werden. Hierbei sollen insbesondere die Unterschiede zwischen der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Einrichtungen besser berücksichtigt werden.

Neue Formen der Zusammenarbeit
Der Gesetzentwurf sieht erstmals ausdrückliche Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe vor. Damit soll die internationale Zusammenarbeit der Polizeibehörden insbesondere mit Drittstaaten verbessert werden. Dies betrifft Fahndungsmaßnahmen und andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit.

Auch wird erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, geschaffen. Die bereits bestehenden Regelungen im Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bleiben davon unberührt.

Umsetzung von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung
Die Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wurden in den letzten 20 Jahren stark durch die europäische Ebene geprägt und vom Europäischen Gerichtshof näher konkretisiert. Der Gesetzentwurf trägt dieser Entwicklung umfassend Rechnung und dient damit auch der Umsetzung verschiedener europäischer Rechtsakte der letzten Jahre.

Unter anderem sieht der Gesetzentwurf vor, dass nunmehr ausschließlich die Gerichte abschließend über die Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden. Damit berücksichtigt der Gesetzentwurf die durch den Europäischen Gerichtshof in den letzten Jahren aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit der entscheidenden Justizbehörde.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.


1065. Sitzung des Bundesrates

Beschlüsse am 8. Mai 2026:
- Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
- Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
- Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
- „Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
- Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
- Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
- Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
- Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
- Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
- Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM

Abschied aus dem Bundesrat Winfried Kretschmann: Der grüne Föderalist tritt ab

© Bundesrat | Sascha Radke N

ach 15 Jahren und drei Amtszeiten als baden-württembergischer Regierungschef verlässt Winfried Kretschmann den Bundesrat. Schon in seinem zweiten Jahr im Amt übernahm er als erster Grüner im November 2012 für ein Jahr die Bundesratspräsidentschaft. Im Plenum am 8. Mai 2026 verabschiedete der Bundesrat den aktuell dienstältesten Ministerpräsidenten. Kretschmann hielt seine letzte Rede vor der Länderkammer. 

"Winfried Kretschmann hat den Bundesrat über viele Jahre mit seiner authentischen und pragmatischen Art bereichert“, betont Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte. „Als erster grüner Ministerpräsident und erster grüner Bundesratspräsident trat und tritt er stets für Nachhaltigkeit, Umweltschutz und saubere Energien ein. Was ich an ihm besonders schätze, ist sein stetiger Wille, auch in vertrackten Situationen gemeinsam und über Partei- und Landesgrenzen hinweg eine tragfähige Lösung zu finden".

Zu Beginn der Bundesratssitzung am 8. Mai 2026 richtete Bundesratspräsident Bovenschulte gefolgt von langem Applaus des gesamten Plenums persönliche Worte an seinen Vorgänger: "Politische Entscheidungen von unten nach oben zu denken und die Menschen in unserem Land in die Willensbildung einzubeziehen, war für Sie immer von besonderer Bedeutung. Als große Stärken des Föderalismus hoben Sie hierbei seine Möglichkeiten, die Vielfalt der Interessen in Einklang zu bringen sowie insbesondere seine Bürgernähe hervor. Nicht zuletzt deshalb waren Sie stets ein bekennender Föderalist." 

Länder fordern Strategie zum Auffüllen der Gasspeicher
"Gaspreiskrise rechtzeitig abwenden, Speicherfüllstände langfristig sichern" lautet der Titel einer Entschließung, die der Bundesrat am 8. Mai 2026 verabschiedet hat.

Strategie für sichere Gasversorgung
Darin fordert er die Bundesregierung auf, unverzüglich eine Strategie zu entwickeln, um die Gasspeicherfüllstände bis zur Heizperiode 2026/2027 auf ein angemessen sicheres Niveau zu heben. Ziel sei es, die Gefahr steigender Kosten im kommenden Winter abzuwenden. Der Krieg im Nahen Osten habe signifikante Preiseffekte auf den Weltmärkten ausgelöst, die bereits jetzt in der Europäischen Union und in Deutschland spürbar seien, heißt es in der Begründung zur Initiative.

Energiepreisschocks gefährden die Konjunktur
Die aktuellen Preissteigerungen würden sich trotz mittelfristiger Vertragsbindungen bis zum Ende des Jahres auch auf die Kunden in Deutschland auswirken. Die aktuellen Gasspeicherfüllstände lägen deutlich unter dem Niveau der Vorjahre. Eine Kältewelle oder ausbleibende Lieferungen im kommenden Winter könnten zu Versorgungsengpässen führen und somit Preisschocks auslösen, die private Haushalte und produzierende Unternehmen gleichermaßen in Bedrängnis brächten. Die jüngsten Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass Energiepreisschocks die Konjunktur gefährden, die Inflation antreiben und Arbeitslosigkeit verursachen können.

Versorgung sicherstellen
Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, herauszufinden, mit welchen Maßnahmen Gas eingespart werden könne, um die Versorgung sicherzustellen und starke Preisanstiege zu verhindern. Diese Maßnahmen müssten dann schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden. Sie regen zudem an, eine strategische Gasreserve für Deutschland einzuführen, die strikt für Gasversorgungsnotfälle ausgestaltet werden solle. Es stehe im Vordergrund, die Gasversorgungssicherheit und Resilienz zu stärken.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Wann und wie sie die Vorschläge und Anregungen aufgreift, steht ihr frei.

Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp für Integrationskurse
Der von der Bundesregierung verhängte Zulassungsstopp für die Teilnahme an Integrationskursen muss zurückgenommen werden - dies fordert der Bundesrat mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung.

Zulassungsstopp für Ausländer ohne Zulassungsanspruch
Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben, zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp verhängt.

Integrationskurse essentiell für zügige Arbeitsaufnahme
Gegen diese Maßnahme richtet sich die Entschließung des Bundesrates. Integrationskurse seien nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen seien.

Der pauschale Zulassungsausschluss sei kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und die demokratische Mitwirkung, heißt es im Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.

Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger
Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger, heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen Druck.

Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese der Forderung der Länder nachkommt, steht ihr frei.

Länder verlangen konkrete Maßnahmen gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von Problemimmobilien
Mit einer am 8. Mai 2026 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat, die Zweckbindung bei Sozialleistungen zu sichern und dauerhafte Missstände in Problemimmobilien nicht mehr zu subventionieren.

Zahlungsstopp bei Baumängeln
So schlagen die Länder vor, auf Bundesebene sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte einzuführen. Auf diese Weise ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung auch dann oft weiter an die Vermieter von Problemimmobilien fließen, wenn diese erhebliche Mängel im Gebäude nicht beseitigen, behördliche Auflagen nicht erfüllen oder zweckgebundene Mittel nicht an Versorgungsunternehmen weiterleiten.

Kassieren ohne zu reparieren
So könnten Zahlungen an kriminelle Vermieter ohne Risiko für die Mieter eingestellt werden. Diese würden oft Wohnungen in Problemimmobilien an Sozialleistungsberechtigte vermieten, ohne erforderliche Reparaturen durchzuführen oder zu beauftragen. I
n anderen Fällen würden Kosten für Heizung, Wasser oder Strom von den Vermietern nicht bezahlt, obwohl dafür zweckgebundene Sozialleistungen gewährt wurden. Dennoch zahle die öffentliche Hand bislang weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung, wovon Vermieterinnen und Vermieter profitierten, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen.

Druckmittel gegen kriminelle Vermieter
Der Bundesrat schlägt daher vor, dass Sozialleistungsträger Zahlungen für Unterkunft und Heizung künftig ganz oder teilweise einbehalten oder treuhänderisch sichern können, wenn Vermieterinnen und Vermieter erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen. Dafür sollen auch klare Meldewege sowie Regelungen für Datenaustausch und Datenverarbeitung geschaffen werden. Zugleich sollen einbehaltene Zahlungen mietrechtlich dennoch als erbracht gelten, damit betroffene Mieterinnen und Mieter nicht wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden können.

Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in ihrem Ermessen.

 Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne erleichtern
Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“
Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers
Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.
Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig
Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen
Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos
Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen
Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie.

Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft
Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien
Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben.
Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung
Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Länder stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt.

Einfachere, schnellere und flexiblere Vergabeverfahren
Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.

Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen reagieren kann. Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.
Direktvergabe bis 50.000 Euro

Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen wechseln.

Ausnahmen von der Teillosbildung
Der Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Sie soll den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.

Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien, Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu berücksichtigen.

Bundesrat für schnellere Vergaben auch bei Landesprojekten
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich also am 1. Juli 2026.

Die Entschließung der Länder wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie und wann sie darauf reagiert.

Bundesrat billigt Gesetz für erleichterte Lebendorganspenden
Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere zu erhalten. Der Bundesrat billigte am 8. Mai 2026 eine entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die der Bundestag Ende März beschlossen hatte.

Überkreuz-Lebendnierenspende
Im Kern sieht das Gesetz vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.

Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend benötigte Transplantation.

Anonyme Nierenspende möglich
Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.

Schutz für Spender
Für Vermittlung und Durchführung der anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor. Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer Spende. Auch müssen die Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess – vor, während und nach der Spende – individuell betreut werden.

Benötigt später ein Lebendnierenspender wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation, soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden.
Aktuell lange Wartezeiten

Hintergrund für die Gesetzesänderungen ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr 2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere befanden.

Operationsreste und Schutz der Fruchtbarkeit
Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen. So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.

Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden.
Wie es weitergeht

Mit der Billigung durch den Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing bei Fußball-WM
Bei der anstehenden Weltmeisterschaft im Männerfußball sind öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel teils bis in die Nachtstunden möglich: Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 einer Regierungsverordnung zu, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das so genannte Public-Viewing vorsieht.

Mehr Spielraum für Kommunen
Durch die Zeitverschiebung zwischen den Austragungsorten in USA, Kanada bzw. Mexiko und Deutschland wären öffentliche Liveübertragungen im Freien eigentlich nicht zulässig, weil sie den bundesweit geltenden deutschen Lärmschutzstandards widersprächen. Die Ausnahmeverordnung erweitert nun für einige Wochen den Spielraum der zuständigen Genehmigungsbehörden in den Kommunen, Public-Viewing-Veranstaltungen dennoch zuzulassen.

Sie sollen bei ihren Entscheidungen aber zwischen dem öffentlichen Interesse an Liveübertragungen und dem Schutz betroffener Anwohner abwägen - vor allem, wenn Spiele erst sehr spät beginnen. Hierbei sei dann ein Mindestschutz gegen nächtliche Lärmstörungen zu gewährleisten.

Bewährte Praxis
Die Verordnung geht auf Anregungen der Länder zurück. Diese haben keine landesrechtlichen Befugnisse für lärmschutzrechtliche Ausnahmen - die bundesweite Regelung soll daher für Rechtssicherheit in allen Landesteilen sorgen. Vergleichbare Verordnungen gab es auch schon bei früheren Fußball-Welt- oder Europameisterschaften. Diese hätten sich in der Praxis bewährt, schreibt die Bundesregierung in der Verordnungsbegründung.

Befristete Ausnahme
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026.

Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform
Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro vorerst gestoppt. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden.

Um das Vorhaben doch noch umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zu finden.
Steuerfreie Entlastungsprämie vom Arbeitgeber

Die sogenannte Entlastungsprämie soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte "Tankrabatt", den der Bundesrat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung gebilligt hatte.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Mit den Änderungen im Steuerberatungsrecht soll dieses nach Angaben der Bundesregierung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zu den Schwerpunkten des Gesetzes gehören erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen sowie Erleichterungen für unentgeltliche Hilfe bei Steuerangelegenheiten. Es enthält zudem neue Regeln für die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften.




Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026

Berlin,  29. April 2026 - Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.

Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.

Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.“

Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle.

Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Bundesrat-Sondersitzung

Die Sitzung heute ist die 1964. und ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen worden.

Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen.

 Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.



- Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen künftig besser aufgeklärt werden können. Die Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf sieht für Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen).

Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen. Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins Leere.

Denn IP-Adressen werden immer wieder neu vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.

Es bleibt außerdem dabei, dass Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute beschlossene Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere Neuregelungen vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind.

Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.

Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen bzw. Regelungen für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues - einzelfallbezogenes - Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können.

Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.

Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der fraglichen Daten durch die Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.

Mit der Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

 

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.

Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen.

 Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können.
Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.


Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.

 Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden.

Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

 

 

 

Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit Milliarden-Einsparungen entgegnen

Berlin, 14. April 2026 - Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).

Die sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15 Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028 sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde damit nur ein geringerer Beitrag fällig.

Lediglich Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.

Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben, als wir einnehmen", sagte Warken.

Sie ist aber gegen Einschnitte bei Familienversicherung
Die Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.

Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium, sagte Warken.

Das Thema höhere Steuern auf Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.