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1062. Sitzung des Bundesrates am
6. März 2026
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Berlin, 6. März
2026: Bundesratsbeschlüsse -
Bundesrat verlangt Strafen beim Verwenden extremistischer
Kennzeichen in Schulen -
Länder für
besseren Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen -
Drohnenabwehr und
Flughafensicherheit: Luftsicherheitsgesetz angenommen
- Justiz soll für
Drogendeals und illegale Rennen genutzte Leihwagen
schneller einziehen können - Bundesrat startet Initiative
zur
Entlastung der Sozialverwaltung -
Grünes Licht aus dem Bundesrat
für das KRITIS-Dachgesetz - Bessere
Bleiberechtperspektiven für Geflüchtete in Arbeit und
Ausbildung - Bundesrat verlangt umfassende
BAföG-Reform
Bundesrat verlangt umfassende
BAföG-Reform
Auf Initiative mehrerer Länder fordert der Bundesrat
die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu
reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung
der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder
frühzeitig an der Reform zu beteiligen.
Großer
Reformbedarf In seiner am 6. März 2026 gefassten
Entschließung, verweist der Bundesrat darauf, dass das BAföG
immer weniger Studierende erreiche und die Mittel nicht
ausreichten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu
decken. Derzeit erhielten nur rund 12 Prozent der
Studierenden BAföG – der niedrigste Wert seit dem Jahr 2000.
Die Bundesregierung solle daher die im Koalitionsvertrag
vorgesehenen Maßnahmen in einem umfassenden Reformschritt
umsetzen. Dabei seien die Wohnkostenpauschale einmalig zu
erhöhen und der Grundbedarf dauerhaft an das Niveau der
Grundsicherung anzupassen. Trendwende gefordert
Darüber hinaus fordert der Bundesrat von der Bundesregierung,
das BAföG grundlegend zu entbürokratisieren und zu
vereinfachen. Nötig seien einfache Verwaltungsvorschriften
und kurze und verständliche Formblätter. Für leichtere
Antragsverfahren könnten auch Pauschalen eingeführt werden.
Auch ein Bewilligungszeitraum über mehrere Semester hinweg
sei denkbar.
Digitalisierung voranbringen Zudem
schlagen die Länder vor, das Antragsverfahren grundsätzlich
vollständig zu digitalisieren und bereits beim Staat
vorhandene Daten – unter Wahrung des Datenschutzes – zu
nutzen.
Auch könnten Orientierungsstudiengänge mit in
die Förderung aufgenommen werden, da diese zu einer
fundierteren Studienwahl beitrügen und das Risiko eines
späteren Studienabbruchs verringern könnten.
Schließlich solle die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Länder für anfallende Verwaltungsaufgaben einen angemessenen
finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten.
Wie es
weitergeht Die Entschließung geht der Bundesregierung zu.
Diese kann frei entscheiden, ob und wie sie die Vorschläge
der Länder aufnimmt.
Bessere
Bleiberechtperspektiven für Geflüchtete
in Arbeit und Ausbildung Ein schnelleres
Bleiberecht für Geflüchtete in Arbeit und Ausbildung – das
schlägt der Bundesrat mit einer am 6. März 2026 gefassten
Entschließung vor.
Planungssicherheit für Geflüchtete
und Betriebe Die Länder fordern bessere
Bleiberechtsperspektiven für gut integrierte geflüchtete
Menschen, die arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren. Es
brauche praxisnahe und wirksame Instrumente, die es
Geflüchteten erleichtern, sich zu integrieren und dauerhaft
am Arbeitsleben teilzunehmen. Dies würde sich positiv auf die
Planungssicherheit sowohl der betroffenen Personen als auch
der Betriebe auswirken, so der Bundesrat.
Mindestaufenthaltsdauer für Bleiberecht soll sinken
Konkret schlägt die Länderkammer vor, dass Geduldete, die
mindestens drei Jahre in Deutschland leben und seit einem
Jahr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgehen, künftig ein Bleiberecht erhalten sollen. Im
Koalitionsvertrag sind bisher noch vier Jahre
Aufenthaltsdauer festgeschrieben. Drei Jahre seien jedoch für
engagierte Zugewanderte in der Regel ausreichend, um ihre
Integrationsleistungen – sprachlich, wirtschaftlich und
gesellschaftlich – nachzuweisen. Zudem würde eine Verkürzung
integrationsfördernde Signale setzen und den
Verwaltungsaufwand verringern.
Mehr Rücksicht auf
Arbeit und Ausbildung Von den im Aufenthaltsgesetz
geregelten Möglichkeiten einer Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldung profitierten bislang lediglich 2,3
Prozent der Geduldeten. Daher solle die Bundesregierung
Maßnahmen entwickeln, mit denen Geflüchtete besser in den
Arbeitsmarkt integriert werden können, fordert der Bundesrat.
Dabei sei stärker zu berücksichtigen, dass sie sich in
Ausbildung oder Beschäftigung befinden. Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung
weitergeleitet. Feste Vorgaben, ob, wann und wie diese sich
mit den Vorschlägen der Länder auseinandersetzt, gibt es
nicht.
Grünes Licht aus dem Bundesrat für das
KRITIS-Dachgesetz
Dem KRITIS-Dachgesetz, das die Resilienz kritischer Anlagen
stärken und Vorgaben aus Brüssel umsetzen soll, hat der
Bundesrat am 6. März 2026 nach umfangreicher Debatte
zugestimmt.
Länder fordern Nachbesserung Trotz
Zustimmung üben die Länder in einer begleitenden
Entschließung an einigen Regelungen des Gesetzes Kritik. So
bemängeln sie, dass der Schwellenwert für kritische
Infrastruktur nicht wie von ihnen vorgeschlagen auf 150.000
versorgte Einwohner abgesenkt wird. Dadurch würden zahlreiche
essentielle Infrastruktureinrichtungen weiterhin nicht
erfasst – insbesondere in den ländlichen Räumen.
Unklarheiten mit Blick auf die praktische Umsetzung bestünden
auch bei der Öffnungsklausel, die es den Ländern individuell
ermöglicht, weitere kritische Anlagen zu identifizieren.
Gerade im Energiebereich könne die Regelung zu Problemen
führen, da Strom- und Gasnetze als Verbundsysteme
ausgestaltet seien, deren Stabilität nicht an Landesgrenzen
haltmache. Länderzuständigkeit bei Resilienzprüfung in der
Kritik
Weiterhin moniert der Bundesrat, dass die
Länder die Resilienzprüfung bei Eisenbahnen, die nicht dem
Bund gehören, übernehmen sollen, während ansonsten das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig sei. Es sei zu
befürchten, dass dadurch unnötige bürokratische Hürden
entstehen. Auch gingen mit der Resilienzprüfung Mehrkosten
und ein erhöhter Personalaufwand für die Länder einher, für
die bisher kein Ausgleich geplant sei. Daher fordert der
Bundesrat stattdessen die alleinige Zuständigkeit des EBA.
Was das Gesetz vorsieht Das KRITIS-Dachgesetz
verpflichtet Unternehmen in zehn strategisch wichtigen
Sektoren, wie Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit,
Transport und Verkehr, zu einem besseren physischen Schutz
ihrer Anlagen. Es legt fest, welche
Infrastruktureinrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung
und zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unentbehrlich sind.
Mit einer Rechtsverordnung soll das Bundesinnenministerium
die konkreten Kriterien festschreiben. Grundsätzlich zählen
Einrichtungen dazu, die mehr als 500.000 Personen versorgen.
Für die einzelnen kritischen Dienstleistungen sollen
staatliche Stellen Risikoanalysen erstellen. Sie dienen als
Grundlage für regelmäßige Risikobewertungen und für
Resilienzpläne der Betreiber. Die Betreiber müssen außerdem
Vorfälle melden.
Keine konkreten Vorgaben Das
Gesetz legt Mindestanforderungen für alle Sektoren fest, zu
denen Maßnahmen für Notfälle und Ausfallsicherheit sowie ein
stärkerer Objektschutz gehören. Es macht Betreibern
kritischer Anlagen aber keine konkreten Vorgaben, sondern
verpflichtet sie lediglich dazu, geeignete und
verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen.
Welche das
sind, könne sich von Sektor zu Sektor und von Unternehmen zu
Unternehmen unterscheiden, so die Bundesregierung. In
Hochwassergebieten seien andere Maßnahmen erforderlich als in
anderen örtlichen Umgebungen; ein Krankenhaus müsse anders
geschützt werden als das Stromnetz. Fortgang der
Gesetzgebung
Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das
Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum
überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesrat startet Initiative zur
Entlastung
der Sozialverwaltung Die Länder haben in der
Bundesratssitzung am 6. März 2026 ein gesetzliches
Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um die Behörden der
Sozialverwaltung zu entlasten. Fachkräftemangel in
Sozialbehörden In der Begründung des Gesetzentwurfs weist
der Bundesrat darauf hin, dass in den
Sozialleistungsverwaltungen nicht mehr überall freie Stellen
neu besetzt werden können. Nach den Prognosen der
Bundesagentur für Arbeit werde sich die Zahl der Fachkräfte
in den kommenden zehn Jahren aus demografischen Gründen
nochmals um ein Drittel verringern.
Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau Um den
Sozialstaat nicht zu gefährden, sei es daher notwendig, die
Sozialgesetze und Verwaltungsverfahren schnell zu
vereinfachen, damit auch mit weniger Personal die notwendigen
Sozialleistungen erbracht werden können. Dies könne durch den
Abbau von Bürokratie erfolgen, beispielsweise durch
Pauschalisierungen statt Einzelfallprüfungen, sowie durch
mehr Digitalisierung im Verwaltungsverfahren.
Auch
müssten Datenschutzvorschriften überarbeitet werden, die
nicht immer mit den praktischen Bedürfnissen der Bürgerinnen
und Bürger im Einklang stünden. Umfangreicher
Maßnahmenkatalog
Um diese Ziele zu erreichen, enthält
der Gesetzentwurf ein Bündel von Einzelmaßnahmen zur
Vereinfachung des Verwaltungshandelns Förderung der
Digitalisierung Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen
und Verrechnungsmöglichkeiten.
So sollen
beispielsweise Zuständigkeiten klarer festgelegt und
Bewilligungszeiträume verlängert werden. Außerdem soll das
Widerspruchsverfahren bei der Feststellung der fehlenden
Erwerbsfähigkeit abgeschafft und die Ermittlung der
durchschnittlichen Warmmiete vereinfacht werden.
Weiteres Verfahren Die Bundesregierung kann sich nun zu
dem Gesetzentwurf der Länder positionieren. Dann ist der
Bundestag am Zug. Vorgaben, wann dieser den Gesetzentwurf
beraten muss, gibt es allerdings nicht.
Justiz
soll für
Drogendeals und illegale Rennen
genutzte Leihwagen schneller einziehen können
Der Bundesrat hat 6. März 2026 einen Gesetzentwurf auf den
Weg gebracht, der es den Gerichten erleichtern soll,
Fahrzeuge einzuziehen, die zur Begehung von Straftaten
eingesetzt wurden.
Straftaten mit geliehenen
Fahrzeugen Insbesondere in Metropolregionen sei vermehrt
zu beobachten, dass eigens gegründete Unternehmen Mitgliedern
der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge
überlassen, die gezielt bei schweren Straftaten verwendet
werden, stellt der Bundesrat fest. Dies gelte insbesondere
für Drogentransporte und illegale Autorennen.
Hohe
rechtliche Hürden bei der Einziehung Derzeit können
Fahrzeuge im Strafverfahren nur dann eingezogen werden, wenn
die Eigentümer zumindest leichtfertig – also grob fahrlässig
– dazu beigetragen haben, dass die Autos für Straftaten
verwendet wurden. Dieser hohe Maßstab führe in der Praxis
regelmäßig dazu, dass die Fahrzeuge nach Abschluss des
Verfahrens wieder herausgegeben werden müssten und so für
weitere Straftaten zur Verfügung stehen.
Einfache
Fahrlässigkeit soll ausreichen Mit dem Gesetzentwurf soll
daher erreicht werden, dass Tatfahrzeuge bei Drogendelikten
und illegalen Autorennen bereits dann eingezogen werden
können, wenn dem Vermieter oder Verleiher einfache
Fahrlässigkeit, und nicht erst grobe Fahrlässigkeit,
vorzuwerfen ist. Dies würde in zahlreichen Fällen verhindern,
dass Fahrzeuge erneut für Straftaten eingesetzt werden.
Zugleich würde die Bevölkerung stärker geschützt.
Anzeichen für kriminelles Verhalten In der Regel sei ein
Autovermieter oder -verleiher nicht dafür verantwortlich, was
der Nutzer mit dem Auto macht, und könne davon ausgehen, dass
das Fahrzeug rechtmäßig genutzt werde, heißt es in der
Begründung.
Sollte es aber Hinweise auf Fehlverhalten
des Fahrers in der Vergangenheit geben, könne die Überlassung
als fahrlässig gewertet werden. Dies wäre künftig für die
Justiz ausreichend, um den Wagen einzuziehen. Bisher war
dafür leichtfertiges Handeln erforderlich, dass also der
Verleiher die Tat in groben Umrissen vorhersehen konnte oder
sämtliche Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens Zunächst hat nun
die Bundesregierung die Gelegenheit, sich zum Gesetzentwurf
der Länder zu äußern. Dann geht dieser weiter zum Deutschen
Bundestag. Konkrete Vorgaben, wann der Bundestag die
Initiative auf die Tagesordnung setzten muss, gibt es nicht.
Drohnenabwehr und Flughafensicherheit:
Luftsicherheitsgesetz angenommen
Die Reform des Luftsicherheitsgesetzes, die unter anderem die
Drohnenabwehr auf neue rechtliche Füße stellt, hat am 6. März
2026 den Bundesrat passiert. Mehr Drohnen über kritischer
Infrastruktur Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen
die Ukraine seien deutlich mehr Drohnen über kritischer
Infrastruktur in Deutschland gesehen worden, heißt es in der
Gesetzesbegründung.
Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Flüge im Auftrag fremder Staaten
durchgeführt würden. Nach bisheriger Rechtslage konnte die
Bundeswehr die unbemannten Flugkörper nicht im Wege der
Amtshilfe angreifen. Amtshilfe bei Drohnenabwehr Die
Neuregelung sieht unter anderem vor, dass die Länder bei der
Drohnenabwehr künftig die Bundeswehr in einem einfachen und
zügigen Verfahren um Unterstützung bitten können.
Zuständig für die Entscheidung ist dann allein das
Verteidigungsministerium. Bislang war stets eine Abstimmung
mit dem Innenministerium erforderlich. In Ausnahmefällen soll
die Bundeswehr die Drohnen abschießen dürfen, allerdings nur,
wenn sich dadurch ein besonders schwerer Unglücksfall
abwenden lässt.
Grundsätzlich bleiben aber die
Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Neuer
Straftatbestand Darüber hinaus sieht das Gesetz einen neuen
Straftatbestand vor: Wer vorsätzlich unbefugt in den
Sicherheitsbereich eines Flughafens eindringt und dadurch den
zivilen Luftverkehr gefährdet, soll mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Seit dem
Sommer 2023 sei es wiederholt zu Protestaktionen von
Klimaaktivisten an deutschen Flughäfen gekommen, so die
Bundesregierung. Da das unberechtigte Eindringen auf das
Sicherheitsgelände zu einer Gefährdung von Menschen führen
könne, sei die bisherige Ahndung im Bußgeldverfahren nicht
mehr ausreichend.
Das Gesetz kann nun nach der
abschließenden Behandlung in der Länderkammer ausgefertigt
und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Länder für besseren
Schutz
vor voyeuristischen Aufnahmen Der Bundesrat
möchte Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten
Bildaufnahmen schließen und so den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung sowie des Rechts am eigenen Bild stärken.
Sexualisierte Aufnahmen in der Öffentlichkeit oder in
Saunen Mit einer am 6. März 2026 gefassten Entschließung
fordern die Länder die Bundesregierung auf, zeitnah einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere Frauen und Mädchen
besser vor heimlichen oder gegen ihren Willen gefertigten
Fotos oder Videos schützt. Dies betrifft Aufnahmen, die
Personen in sexualisierten Kontexten zeigen, etwa durch
heimliches Filmen des bekleideten Gesäßes in der
Öffentlichkeit, aber auch Nacktaufnahmen an öffentlich
zugänglichen Orten wie Saunen.
Erhebliche psychische
Folgen Der Bundesrat weist darauf hin, dass solche Film-
und Fotoaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
erheblich verletzen und schwerwiegende psychische Folgen nach
sich ziehen können, darunter Angststörungen, Depressionen
oder posttraumatische Belastungsstörungen.
Trotz
bestehender Strafvorschriften sei der Schutz bislang nicht in
allen relevanten Fallkonstellationen ausreichend
gewährleistet. So seien nach derzeitiger Rechtslage bestimmte
Formen heimlicher Bildaufnahmen nicht strafbar, obwohl sie
gravierende Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung
darstellten.
Wie es weitergeht Die Entschließung
geht der Bundesregierung zu. Die Entscheidung, ob sie den
Vorschlag aufgreift, steht ihr frei – gesetzliche Vorgaben
gibt es dazu nicht
Bundesrat verlangt Strafen
beim Verwenden extremistischer Kennzeichen
in Schulen Die Länder setzen sich dafür ein, die
Strafbarkeit des Verwendens verfassungsfeindlicher
Kennzeichen auf den schulischen Bereich auszuweiten. Der
Bundesrat hat am 6. März 2026 eine entsprechende
Entschließung gefasst. Strafbarkeit bisher nur bei
öffentlicher Verwendung
Nach Auffassung der Länder
regelt der geltende Straftatbestand das Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer
Organisationen bislang nur unzureichend. Strafbar sei derzeit
nur, dass die Zeichen in der Öffentlichkeit oder in
Versammlungen gezeigt werden. Das Verwenden innerhalb von
Schulen fällt nicht darunter. Der Bundesrat schlägt daher
vor, auch den schulischen Bereich ausdrücklich in den
Straftatbestand einzubeziehen.
Extremismus jeder Art
auf dem Vormarsch In der Begründung verweist der Bundesrat
auf ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer
Tendenzen in weiten Teilen der Gesellschaft. Auch in Schulen
nähmen rechtsextremistische Vorfälle ständig zu.
Rechtsextreme Jugendliche träten selbstbewusster und
zunehmend aggressiver mit ihrer Ideologie auf. Das Problem
beschränke sich jedoch nicht auf den Rechtsextremismus. Auch
Kennzeichen terroristischer und extremistischer
Organisationen aus dem islamistischen Spektrum,
antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Kennzeichen
linkextremistischer Gruppen würden vermehrt in Schulen
verwendet.
Pädagogik allein nicht ausreichend
Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer fühlten sich von
der Politik und Justiz im Stich gelassen, heißt es weiter.
Pädagogische und schulrechtliche Mittel reichten häufig nicht
aus. In solchen Fällen sei es häufig geboten, Schülerinnen
und Schülern durch gerichtliche Verfahren die Konsequenzen
ihres Handelns vor Augen zu führen und erzieherisch mit den
Mitteln des Jugendstrafrechts auf sie einzuwirken.
Die
bestehende Strafbarkeitslücke widerspreche dem Zweck des
Straftatbestandes, der dem Schutz des demokratischen
Rechtsstaats und des öffentlichen politischen Friedens diene.
Je häufiger verbotene Kennzeichen in Schulen ohne Sanktionen
verwendet würden, desto mehr würde ein solches Verhalten
normalisiert werden. Die Wirkung auf andere Jugendliche sei
besonders intensiv, da sie sich dem Geschehen in der Schule
nicht entziehen können. Strafbarkeit als letztes Mittel
Gleichzeitig betonen die Länder, strafrechtliche
Maßnahmen dürften nur als letztes Mittel in Betracht kommen –
wenn beispielsweise weniger einschneidende Schritte erfolglos
blieben oder die notwendige Unterstützung im Elternhaus
fehle.
Weiteres Verfahren Der Vorschlag wird der
Bundesregierung zugestellt. Ob diese ihn aufgreift oder
anderweitig auf die Entschließung reagiert, steht ihr frei.
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Bundestag: Vom Bürgergeld zur Grundsicherung |
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LUmgestaltung des
Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen
Der
Bundestag hat am Donnerstag, 5. März 2026, nach einstündiger
Aussprache die von der Bundesregierung geplante Umgestaltung
des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung beschlossen. In
namentlicher Abstimmung votierten 320 Abgeordnete für den
„Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (21/3541,
21/4087) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales
geänderten Fassung (21/4522 Buchstabe a).
268
Abgeordnete stimmten dagegen, es gab zwei Enthaltungen. Zur
Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses
gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur
Finanzierbarkeit (21/4523) vor. Das Gesetz tritt im Sommer in
Kraft.
Namentliche Abstimmung angenommen

Oppositionsinitiativen abgelehnt In zweiter Beratung
lehnte der Bundestag einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion
(21/4525) zum Regierungsentwurf mit der Mehrheit aller
übrigen Fraktionen ab. Ziel des Änderungsantrags war es laut
AfD, für den Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II
zu ermöglichen. Es sollte eine aktivierende Grundsicherung
etabliert werden, durch welche erwerbsfähige
Leistungsempfänger wieder in Arbeit vermittelt werden.
Mit demselben Abstimmungsverhalten wurden zwei Anträge
der AfD-Fraktion abgelehnt. Es handelt sich dabei um den
Antrag mit dem Titel „Bürgergeldleistungen stoppen bei
Haftbefehlen – Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter“
(21/2222) sowie den Antrag „Aktivierende Grundsicherung statt
Grundsicherungsgeld“ (21/3605).
Keine Mehrheit fanden
auch Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Chancen
statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung“
(21/3606) sowie der Linksfraktion mit dem Titel „Sanktionen
stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer
menschenwürdigen Grundsicherung“ (21/3604). Beide Anträge
wurden mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD abgelehnt.
Die Linke enthielt sich beim Antrag der Grünen, die Grünen
enthielten sich beim Antrag der Linken. Zu den vier Anträgen
lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales vor (21/4522) vor.
SPD: Die Reform ist kein
Systemwechsel Jens Peick (SPD) kritisierte zum Abschluss
noch einmal eine „mit viel Halbwahrheiten“ geführte Debatte,
die zu einer starken Polarisierung geführt habe. Schließlich
seien aber die koalitionsinternen abschließenden
Verhandlungen von „hoher Fachlichkeit“ geprägt gewesen.
Peick betonte: „Diese Reform ist kein Systemwechsel,
sondern wir schärfen nach“, insbesondere bei der Integration
in Arbeit. Angesichts der Veränderungen bei den Sanktionen
den Untergang des Sozialstaats herbeizureden, sei
verantwortungslos, denn die meisten, nämlich 97 Prozent der
Menschen im Bürgergeld, beträfe dies gar nicht.
AfD:
Viele Ansätze werden ins Leere laufen Gerrit Huy (AfD)
attestierte der Koalition, nicht entschlossen genug
vorgegangen zu sein und dabei aber gleichzeitig zu komplexe
und bürokratische Vorgaben zu machen. Gute Ansätze würden so
wieder ins Leere laufen, sagte sie. Die Last für die
Steuerzahler würde sich kaum ändern, denn gespart würde mit
der Grundsicherung nicht viel.
Auch bezweifelte Huy,
dass durch die geplanten Kompetenzzentren
Sozialleistungsmissbrauch effektiver bekämpft werden könne,
denn dieser müsste nicht erst hinterher geahndet, sondern
besser schon im Vorfeld verhindert werden, so Huy.
CDU/CSU: Weiterbildung nur dort, wo es wirklich Sinn macht
Dr. Carsten Linnemann (CDU/CSU) betonte: „Der Sozialstaat ist
an einigen Stellen nicht mehr gerecht, deshalb schaffen wir
das Bürgergeld ab, stärken wieder das Prinzip des Forderns
und Förderns und den Vermittlungsvorrang.“ Denn es müsse
alles dafür getan werden, um Menschen wieder in Arbeit zu
bringen.
Weiterbildung und Qualifizierung blieben
dennoch wichtig, aber nur dort, wo es wirklich Sinn mache, so
Linnemann. Die Idee der europäischen Freizügigkeit sei
„Zuwanderung in den Arbeitsmarkt und nicht Zuwanderung in die
Sozialsysteme“ gewesen: „Da müssen wir wieder hinkommen.“
Grüne: Versetzen Sie sich in die Perspektive
armutsbetroffener Menschen! Timon Dzienus (Bündnis 90/Die
Grünen) attackierte die Bundesregierung scharf für diesen
Gesetzentwurf und schlug ihren Vertretern vor: „Nehmen Sie
doch mal die Perspektive armutsbetroffener Personen ein! Dann
würden Sie so ein Gesetz heute nicht beschließen.“
Es
handele sich nicht um eine Grundsicherung, sondern um
Grundmisstrauen gegenüber der eigenen Bevölkerung. „Sie
treffen damit die alleinerziehenden Mütter und nicht die
‚Sozialtouristen‘“, so der Grüne.
Linke: Sie bauen
eine Drohkulisse gegenüber Menschen im Niedriglohnsektor auf!
Sören Pellmann (Die Linke) schloss sich dieser
Grundsatzkritik an. Bei dem Thema Grundsicherung gehe es um
nicht weniger als „das Sicherheitsversprechen unseres
Landes“. Aber: „Dieses Gesetz reißt dieses
Sicherheitsversprechen ein. Das ist ein fataler Fehler.“
Pellmann warf der Regierung vor, auf Misstrauen statt auf
Vertrauen zu setzen und mit verschärften Sanktionen keinen
Menschen mehr in Arbeit zu bringen. Mit der Grundsicherung
werde vor allem eine Drohkulisse aufgebaut, auch in Richtung
der Menschen im Niedriglohnsektor.
Gesetzentwurf der
Bundesregierung Grundlegend geändert werden zahlreiche
Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II). Unter
anderem wird diese soziale Mindestsicherung nicht mehr
„Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen. Die
Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig
starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und
die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er
wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht
zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese
wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen
Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und
Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu
auszubalancieren.“
Dem Grundsatz des Forderns gemäß
Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre
Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“.
Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen
demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet
werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit
erforderlich und individuell zumutbar ist.
Die
Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll
durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der
Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und
dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und
Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte
insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die
Regierung. Ferner wird der Zeitpunkt, ab dem für
Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel
zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des
Kindes abgesenkt.
Angebot der Beratung, Unterstützung
oder Vermittlung Der Kooperationsplan wird durch die
Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung,
Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt. Er soll
damit noch transparenter die für die gemeinsame
Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in
seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses
gestärkt werden. Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird
gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen
gestaffelt. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die
Unterkunft werden begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen
Aufwendungen für die Unterkunft wird die Pflicht der
Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt, auch
in der Karenzzeit.
Die sogenannte
Arbeitsverweigerer-Regelung wid „wirkungsvoller und
praxistauglicher“ ausgestaltet. Der Regelbedarf kann für
mindestens einen Monat gestrichen werden, insgesamt weiterhin
für maximal zwei Monate. Zugleich weren laut Regierung die
Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit
psychischen Erkrankungen gestärkt.
Kürzung der
Geldleistung Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich
nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der
Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30
Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden. Wer den
ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen
Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis kann die
Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt
werden.
Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem
vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes
Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der
Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit
komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen,
sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür
sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen
gestärkt werden.
Änderungen im Ausschuss für Arbeit
und Soziales Auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU
und SPD hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales den
Regierungsentwurf am Mittwoch, 4. März, an einigen Stellen
überarbeitet. So können unter anderem künftig bereits ab dem
ersten Tag des Grundsicherungsbezugs Leistungen zur
Integration in den Arbeitsmarkt aktiviert werden.
Die
sogenannte Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige wurde
verschärft, das Jobcenter soll schon nach einem Jahr prüfen,
ob die Selbstständigkeit der Grundsicherungsbezieher
tragfähig für den Lebensunterhalt ist. Damit soll auch
Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden.
Wenn
ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine
psychische Erkrankung gibt, kann das Jobcenter ein ärztliches
Attest anordnen. Eltern werden ab dem vollendeten 14.
Lebensmonat des Kindes (ursprünglich ab dem vollendeten
zwölften Lebensmonat) verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Außerdem werden Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit
erweitert, um organisierten Sozialleistungsmissbrauch besser
bekämpfen zu können.
Änderungen gibt es auch bei der
Übernahme von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen
Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern werden die
Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen,
wenn sie die vorgesehene Obergrenze (das Eineinhalbfache
dessen, was als „angemessen“ gilt) überschreiten.
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Renten steigen erneut um über 4 Prozent |
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Berlin, 5.
März 2026 - Nach den nun vorliegenden Daten des
Statistischen Bundesamtes und der Deutschen
Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum
1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die
Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4
Prozent.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Es ist
eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass
die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute
Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren
Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen
Rente zum Ausdruck kommt. Durch die Kopplung der Renten
an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und
Rentner an der Wohlstandsentwicklung der arbeitenden
Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus,
sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die
Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.

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Foto F. Pinjo / BMAS.
Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des
Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die
Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen
Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent
für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in
Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen
können.“
Einzelheiten: Mit dem Rentenpaket 2025
wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent
beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin
wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch
festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das
Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante
Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf
der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung
nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der
Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der
Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen
Rentenversicherung entscheidend ist.
Daneben spielt
auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und
Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die
Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft,
ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale
Abweichungen des Anpassungssatzes von der
anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen
Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf
42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24
Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem
Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese
Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Die Rentenanpassung wird mit der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt –
vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des
Bundesrates und der abschließenden Verkündung im
Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Bundesregierung beschließt
Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität
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Zoll und
Bundeskriminalamt werden rechtlich, technisch und personell
gestärkt Berlin/Duisburg, 25. Februar 2026
- Das Bundeskabinett hat heute den Gemeinsamen Aktionsplan
gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet. Er wurde vom
Bundesfinanzministerium, dem Bundesinnenministerium und dem
Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet.
Der
Gemeinsame Aktionsplan enthält wichtige Maßnahmen, um
Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und
die damit verbundenen Strukturen der Organisierten
Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Wie im
Koalitionsvertrag vereinbart, sollen dafür nun die nötigen
gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Zoll und
Bundeskriminalamt werden zudem technisch und personell
gestärkt.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Wir
sagen der Organisierten Kriminalität den Kampf an. Die Täter
betrügen die Allgemeinheit, gefährden Menschenleben und
verursachen jedes Jahr Milliardenschäden. Unser Aktionsplan
ist eine klare Ansage: Der Rechtsstaat verschärft die
Gangart. Wir sorgen dafür, dass die Ermittlungsbehörden die
Täter an der empfindlichsten Stelle treffen: beim Geld. Was
aus dubiosen Quellen kommt, kann künftig viel schneller
eingezogen werden. Das gilt für Bargeld, für Luxus-Autos und
Häuser.
Wir verstärken die Finanzermittlungen, um an
Hintermänner zu kommen und kriminelle Netzwerke zu
zerschlagen. Zoll und BKA können dafür künftig gegenseitig
auf Daten zugreifen und künstliche Intelligenz einsetzen, um
Täter zu identifizieren und große Datenmengen zu
durchforsten. Im Kampf gegen Geldwäsche und Drogenhandel
schaffen wir gemeinsame Analysezentren und gemeinsame
Ermittlungsgruppen.“
Bundesinnenminister Alexander
Dobrindt: „Organisierte Kriminalität ist ein knallhartes,
skrupelloses Geschäftsmodell. Und genau deshalb gehen wir
konsequent ans Geld – mit voller Kraft, schnell, strikt und
systematisch. Wenn plötzlich Millionen auftauchen und niemand
erklären kann wo sie herkommen, dann muss der Staat handeln.
Wir schauen ganz genau hin, sichern, überprüfen und ziehen
illegal verdientes Geld am Ende konsequent ein. Deshalb
stärken wir das BKA – personell wie strukturell: Mit mehr
Personal, mehr Befugnissen und mehr Durchsetzungskraft.“
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig: „Der Kampf
gegen das organisierte Verbrechen steht für uns ganz oben auf
der Agenda. Denn Organisierte Kriminalität bedroht nicht nur
unsere Sicherheit – sie untergräbt auch das Vertrauen in
unseren Rechtsstaat. Das können und wollen wir nicht
akzeptieren. Deshalb sorgen wir gemeinsam in der
Bundesregierung dafür, dass Polizei und Justiz modern
ausgestattet sind und effektiv arbeiten können.
Mit
dem heute beschlossenen Aktionsplan setzen wir ein klares
Zeichen: In unserem Land darf sich Verbrechen nicht lohnen.
Täter müssen schnell ermittelt, vor Gericht gestellt und
konsequent bestraft werden. Das ist eine Frage der Sicherheit
und eine Frage der Gerechtigkeit.“
Kernpunkte des
Gemeinsamen Aktionsplans sind: - Verbesserung des
Informationsaustauschs der Strafverfolgungs- und
Sicherheitsbehörden des Bundes und Schaffung weiterer
Analysebefugnisse – etwa für die automatisierte Datenanalyse
und für den biometrischen Internetabgleich - Gezielte
Finanzermittlungen nach dem „follow the money“-Ansatz sowie
neue Möglichkeiten zur Einziehung bzw.
-
Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten - Stärkung
der Geldwäscheermittlungen – etwa durch Schaffung eines
gemeinsamen Kompetenzzentrums von Bundeskriminalamt und Zoll
sowie eines Ermittlungszentrums Geldwäsche beim Zoll -
Fokus auf die ganzheitliche Bekämpfung der internationalen
Rauschgiftkriminalität – etwa durch die Schaffung eines
gemeinsamen Analyse- und Auswertezentrums „Rauschgift“ von
Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt sowie darauf aufbauend
einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift - Bessere
personelle Ausstattung von Sicherheitsbehörden und Justiz
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- Mehr Barrierefreiheit beschlossen - Bundesregierung
beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
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Das Bundeskabinett hat Änderung
des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen.
Berlin, 11. Februar 2026 - Der Gesetzentwurf
enthält wichtige Regelungen zur Verbesserung der
Barrierefreiheit im öffentlichen und im privaten Bereich.
Denn Barrierefreiheit ist eine Grundvoraussetzung für die
gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Leben in der Gesellschaft.
In der Bundesverwaltung
werden bauliche Barrieren schneller und effektiver abgebaut.
Bis 2035 sollen und bis 2045 müssen die Bestandsbauten des
Bundes barrierefrei werden. Um die Verwendung von Leichter
Sprache und der Deutschen Gebärdensprache zu unterstützen,
wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und
Deutsche Gebärdensprache eingerichtet.
Unternehmen
müssen künftig sogenannte angemessene Vorkehrungen
bereitstellen, um Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen
zu ermöglichen. Das heißt, die Unternehmen ermöglichen im
Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort
den Zugang zu ihrem Angebot. Beispielsweise kann es
angebracht sein, für Menschen mit Behinderungen eine mobile
Rampe bereitzustellen, um ihnen den Zugang zum Einzelhandel
oder der Gastronomie zu ermöglichen.
Damit trägt das
Gesetz zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen
Leben bei, ohne Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten.
Die Regelungen setzen auf konkrete Lösungen und Dialog der
Beteiligten. Im Streitfall kann zunächst ein
niedrigschwelliges, kostenfreies
Schlichtungsverfahren bei der BGG-Schlichtungsstelle
durchgeführt werden. Zudem werden Übergangsregelungen
geschaffen, um die Verfahren zur Zertifizierung von
Assistenzhunden zu vereinfachen.

©
Foto F. Pinjo / BMAS.
Bundesministerin Bärbel Bas: „Je mehr Barrieren wir für
Menschen mit Behinderungen abbauen, desto stärker sind wir
als Gesellschaft. Deshalb entwickeln wir das
Behindertengleichstellungsgesetz weiter. Damit setzen wir ein
wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrags um.
Der
Bund ist zukünftig verpflichtet, die letzten verbleibenden
Barrieren in Bestandsbauten des Bundes abzubauen: Bis 2035
sollen und bis 2045 müssen diese Bauten grundsätzlich
barrierefrei werden. Unternehmen sind verpflichtet Menschen
mit Behinderungen bei Bedarf einen einfachen, individuellen
und praktikablen Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und
Dienstleistungen zu verschaffen. Sie müssen in diesen Fällen
sogenannte angemessene Vorkehrungen bereitstellen. Damit
gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu mehr gelebter
Inklusion in Deutschland.“
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur
KI-Verordnung Das Bundeskabinett hat heute das
Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union
beschlossen. Das Gesetz benennt die nationalen Behörden zur
Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung. Auf
frühzeitiges Betreiben von Staatsminister für Kultur und
Medien, Wolfram Weimer, enthält der Gesetzestext zudem
grundlegende Klarstellungen zur staatsfernen Medienaufsicht
in Deutschland sowie der diesbezüglichen Zuständigkeit der
Länder im Presse- und Rundfunkbereich. Dies betrifft
insbesondere die Frage nach den Aufsichtsstrukturen zur
Einhaltung der Transparenzpflichten, zum Beispiel bei der
Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten
Nachrichtentexten.
Staatsminister für Kultur und
Medien, Wolfram Weimer: „KI-Regulierung berührt immer auch
Fragen der Medienregulierung, gerade hier in Deutschland. Bei
der Umsetzung der KI-Verordnung der EU ist es deshalb
wichtig, die Besonderheiten unserer föderalen und vor allem
staatsfernen Medienordnung im Durchführungsgesetz zu
berücksichtigen. Dafür habe ich mich intensiv – auch im Sinne
der Länder – eingesetzt und begrüße sehr, dass dies gelungen
ist.“
Der Staatsminister weiter: „Insgesamt ist das
Durchführungsgesetz nur einer von vielen Bausteinen hin zu
einem abgestimmten, europäischen Ordnungsrahmen für KI.
Grundsätzlich gilt: Wer KI einsetzt, muss Verantwortung
übernehmen. Genau dafür brauchen wir ein gemeinsames
Verständnis und müssen diese Plattformverantwortlichkeit auch
konsequent einfordern. Aktuelle Vorfälle rund um KI-Tools wie
Grok zeigen deutlich, dass wir hierfür klare Regeln und
regelmäßige Risikobewertungen brauchen.“
Der Schutz
der digitalen Identität ist ein zentrales Anliegen der
Medienpolitik der Bundesregierung. Ziel ist ein fairer und
transparenter digitaler Informationsraum im KI-Zeitalter, der
technologische Entwicklung ermöglicht und zugleich
Meinungsvielfalt, kulturelle Leistung und demokratische
Öffentlichkeit schützt. Staatsminister Weimer unterstützt
daher ausdrücklich die Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutz
vor Medienmanipulation, insbesondere digitaler sexualisierter
Gewalt zu verbessern und die rechtlichen Möglichkeiten gegen
Deepfakes zu verschärfen.
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Stärkung des Mieterschutzes bei
möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und
Schonfristzahlungen
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Bundesministerin
Hubig legt Gesetzentwurf vor Berlin, 8.
Februar 2026 - Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Stefanie Hubig ist heute für einen
zweitägigen Besuch nach Den Haag gereist. Im Rahmen Ihrer
Reise wird die Ministerin mehrere in Den Haag ansässige
internationale Institutionen besuchen.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig dazu: „Wer eine bezahlbare Wohnung sucht,
hat es an vielen Orten heute extrem schwer. Das liegt auch am
Mietrecht. Unser soziales Mietrecht ist gut – aber sein
Schutz hat Lücken. Wir wollen diese Probleme gezielt beheben.
Es geht uns zum einen um möblierte Wohnungen und
Kurzzeitvermietungen: Wir wollen fair und transparent regeln,
was hier erlaubt ist und was nicht. Das erspart
Rechtsstreitigkeiten – und verhindert Umgehungen der
Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter sollen außerdem eine
Chance bekommen, eine ausgesprochene Kündigung wegen
verspäteter Zahlung noch einmal abzuwenden.
Denn jede
und jeder hat eine zweite Chance verdient. Und auch das Thema
Indexmietverträge gehen wir an. Indexmietverträge dürfen
nicht zur Kostenfalle werden, wenn die Inflation steigt.
Deshalb wollen wir hier die Mieterhöhungen deckeln –
jedenfalls dort, wo Mieten ohnehin besonders teuer sind.
Unser Gesetz hat einen wirkungsvollen Schutz von Mieterinnen
und Mietern zum Ziel – und behält zugleich die Interessen der
Vermieterseite im Blick. Wir setzen auf passgenaue Maßnahmen
gegen die Mietenexplosion.“
Der vorgelegte
Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum
Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr
die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember
2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres
außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf
„Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen
Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse
der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen
weiteren Gesetzentwurf sein.
In dem Gesetzentwurf
„Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen
vorgeschlagen: 1. Ein Deckel für Steigerungen von
Indexmieten In angespannten Wohnungsmärkten sollen
Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt
werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und
Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden,
wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach
Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine –
plötzlich rapide steigt.
2. Neue Regeln für
Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen Für die
Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten
Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden:
Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel
gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar
gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge
angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am
Zeitwert der Möbel orientieren müssen.
Für voll
möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine
Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können,
ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im
Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der
Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die
Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei
der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig,
zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten
werden.
3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe
gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs
Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung
der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn
Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse
ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von
Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer
Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon
zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie
unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine
gesetzlichen Änderungen geben.
4. Schonfristzahlung
auch bei ordentlicher Kündigung Die Regelungen über die
sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden:
Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt
wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig
beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge
bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für
außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
5.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen Die
Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten
Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden.
So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren
auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen
zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen
seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die
bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Der
Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt
und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die
interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März
2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des BMJV veröffentlicht. Stärkung des
Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten,
Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen:
Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig ist heute für einen zweitägigen Besuch nach
Den Haag gereist. Im Rahmen Ihrer Reise wird die Ministerin
mehrere in Den Haag ansässige internationale Institutionen
besuchen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite
Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten
Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der
Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie
wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten.
Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts
vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der
Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren
Gesetzentwurf sein.
In dem Gesetzentwurf „Mietrecht
II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten In
angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf
3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert
werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten
zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex –
wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs
auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.
2. Neue
Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen Für
die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten
Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden:
Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel
gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar
gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge
angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am
Zeitwert der Möbel orientieren müssen.
Für voll
möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine
Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können,
ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im
Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der
Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die
Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei
der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig,
zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten
werden.
3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe
gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs
Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung
der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn
Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse
ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von
Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer
Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon
zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie
unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine
gesetzlichen Änderungen geben.
4. Schonfristzahlung
auch bei ordentlicher Kündigung Die Regelungen über die
sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden:
Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt
wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig
beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge
bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für
außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
5.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen Die
Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten
Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden.
So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren
auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen
zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen
seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die
bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Der
Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt
und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die
interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März
2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den
Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf
häufige Fragen finden Sie
hier.
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Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung |
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Ministerin Hubig
legt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
vor Berlin, 5. Februar 2026 - Das Recht des
Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das
sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr
finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.
Konkret
geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von
Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem
Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer
Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.
Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder
verschwiegene Ansprüche.
Wird ein Rentenanspruch beim
Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen,
geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen
solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten
ausgeglichen werden können.
Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt
dazu: „Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt
– muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden.
Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob
versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten
des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen
wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach
der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Bei einer
Scheidung stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass die
während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen
beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Das verringert das
Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum
Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in
den Beruf oder die Familie geflossen ist.“
Der
Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder
Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug
auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im
Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während
der Ehe erworben wird, hälftig aufgeteilt. Das gilt für
gesetzliche, betriebliche und private Renten und
Pensionsansprüche gleichermaßen.
Der Grund
für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen
von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder
in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der
Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung
geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun
vorgeschlagenen punktuellen Änderungen sollen die
Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung
stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende
Änderungen werden vorgeschlagen:
1.
Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der
Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher
sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen,
verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich
ausgeglichen werden können.
Das bedeutet, dass der
eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen
Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die
Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat
der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen
Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des
Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche
werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht
nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt
auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher
Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn
bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt
ausgeglichen.
3. Weitere Änderungen für die Praxis
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen
praxisgerecht weiterentwickelt werden:
Keine
Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden
grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt.
Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass
dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer
zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch
die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der
gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein
Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue
Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den
Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der
Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche
Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten
des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt
werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn
der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll
sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den
Versorgungsträger kostenneutral ist.
Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der
Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich
in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht
das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es
bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist
praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren
in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der
interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission
des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen
und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der
Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch
diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die
Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten
Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens
und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des
vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das
Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.
Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf wurde heute an
die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun
Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV
veröffentlicht.
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1061 Sitzung des Bundesrates
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Berlin, 30. Januar 2026:
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Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom
Bundesrat -
Kritik aus dem Bundesrat an Plänen für die
Apothekenversorgung -
Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten
Altersvorsorge -
Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen
Finanzkriminalität -
Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei
Onlineverträgen
- Bundesrat
möchte Opfern häuslicher Gewalt die Kündigung der gemeinsamen
Wohnung erleichtern -
Geplantes Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Bundesrat fordert
zahlreiche Änderungen -
Umweltversprechen kommen auf den Prüfstand
-
Bundesrat kritisiert Überregulierung bei Wolfsjagd
Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge
vom Bundesrat Die Bundesregierung möchte das
Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die
Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu
den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich
geäußert.
So kritisieren die Länder beispielsweise,
dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der
Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde.
Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser
Gruppe führen. Kritik an überkomplexen Vorschriften
Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei
Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen
Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen
stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende
Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von
Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde
und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu
gestalten.
Entlastung der Kommunen Außerdem weist
er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen
Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro
Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem
eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die
Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in
diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.
Was die Bundesregierung vorhat Mit der neuen
Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und
treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es
gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die
Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche
Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse
aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu
bestreiten.
Rechte und Pflichten sollten
verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden.
Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser
unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von
Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.
Vermittlungsvorrang
Das Bürgergeld soll in
Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll
wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft
werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden
können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht.
Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang
könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte
Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die
unmittelbare Vermittlung in Arbeit. Dies gelte dem
Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.
Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang
Wer arbeiten
könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang
einsetzen, sodass staatliche Unterstützung entbehrlich werde.
Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in
Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des
ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten
Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen
mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter
unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.
Kürzungen bei Pflichtverletzungen Personen, die
Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen,
sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen
müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter
soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In
letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und
-empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche
Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft,
eingestellt werden. Kooperation mit der Behörde
Kooperationspläne sollen Arbeitssuchenden individuelle
Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung
eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit
den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den
Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch
Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.
Wie es
weitergeht Die Stellungnahme der Länderkammer geht über
die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann
entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn
er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in
den Bundesrat.
Kritik aus dem Bundesrat an Plänen für die
Apothekenversorgung Mit einer umfangreichen
Stellungnahme hat sich der Bundesrat am 30. Januar 2026 zum
Regierungsentwurf zur geplanten Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung positioniert. So schlägt er
beispielsweise vor, einen Grundkostenzuschlag – etwa für die
ersten 20.000 Abgaben verschreibungspflichtiger Arzneimittel
– einzuführen, um vor allem kleinere und umsatzschwächere
Vor-Ort-Apotheken gezielt zu entlasten.
Kritik am
Versandhandel Außerdem bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, die Auswirkungen des 2004 abgeschafften
Verbots des Versandhandels im Arzneiwesen zu prüfen. Die
flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung sei
eine staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Insbesondere der
grenzüberschreitende Arzneiversandhandel könne kaum
kontrolliert, Preisbindung und Rabattregelungen könnten kaum
durchgesetzt werden. Unterschiedliche Rahmenbedingungen
für Versandhandel und Präsenzapotheken würden die
wirtschaftlichen Grundlagen für letztere – insbesondere in
ländlichen Regionen – schwächen.
Kritisch sehen die
Länder Pläne der Bundesregierung, die Gründung von
Zweigapotheken zu erleichtern. Dies hätte zur Folge, dass
bereits niedergelassene Apotheken mit wirtschaftlich leichter
zu errichtenden Zweigapotheken konkurrieren müssten.
Bedenken gegen Vertretungsregelung
Der Bundesrat lehnt die Idee ab, dass erfahrene
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
(PTA) in ländlichen Regionen für bis zu 20 Tage die
Apothekenleitung vertreten dürfen. Er begründet dies mit der
deutlichen Differenz zwischen der PTA-Ausbildung und der
akademischen Qualifikation approbierter Apothekerinnen und
Apotheker.
Eine solche Vertretung könne die
Arzneimittelsicherheit und die Qualität der Beratung
beeinträchtigen und das Berufsbild des Apothekers schwächen.
Außerdem würde durch die geplante Erprobung und behördliche
Genehmigung der Vertretungen neue Bürokratie zu Lasten der
Landesverwaltungen aufgebaut, ohne einen erkennbaren Mehrwert
für die Apothekenversorgung zu schaffen.
Was die
Bundesregierung vorhat Die Bundesregierung möchte das
wirtschaftliche Umfeld für inhabergeführte Apotheken
verbessern, da ihrer Ansicht nach vor allem kleinere und
ländliche Apotheken durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel
und sinkende Wirtschaftlichkeit vor Problemen stünden. Daher
möchte die Bundesregierung für Apotheken in ländlichen
Gebieten einen Zuschuss für Teilnotdienste einführen.
Impfungen, Tests und weitere Dienstleistungen
Der
Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Apotheken künftig
zahlreiche Impfungen vornehmen und Schnelltests auf bestimmte
Erreger durchführen können. Ergänzend sind neue
pharmazeutische Dienstleistungen geplant, unter anderem zur
Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes.
Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in
der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.
Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept In Ausnahmefällen
soll es Apotheken zudem erlaubt werden, bestimmte
verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche
Verordnung abzugeben, zum Beispiel zur Anschlussversorgung
bei chronischen Erkrankungen. Ausgenommen bleiben
Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder
Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende Antibiotika.
Weiterer Gang der Gesetzgebung Die Bundesregierung
erhält die Stellungnahme der Länder und kann sich dazu
äußern. Dann beschäftigt sich der Bundestag mit dem Gesetz.
Wenn dieser es beschlossen hat, kommt es erneut in den
Bundesrat.
Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der
privaten Altersvorsorge Die Bundesregierung
plant, die private Altersvorsorge zum 1. Januar 2027
grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen.
Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf verabschiedet.
In dieser begrüßt er
das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge mit
einem kostengünstigen, renditestarken und flexiblen
Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit
niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur
kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen. Kritisch
sieht er jedoch die im Entwurf vorgesehene zulässige
Kostenhöhe, die eine durchschnittliche jährliche
Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt.
Diese laufe dem Ziel eines transparenten,
verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven Angebots
zuwider. Förderung ausweiten
Die Länder schlagen
vor, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder
sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten.
Außerdem solle die Höchstgrenze der geförderten Eigenbeiträge
von 1.800 Euro auf 3.000 Euro steigen und geprüft werden, wie
Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher Zugang zu einem
kostengünstigen, renditestarken Altersvorsorgedepot mit
überschaubarem Risiko erhalten können – etwa durch einen
einheitlichen Standarddepot-Vertrag. Bundesregierung plant
Erleichterungen für Geringverdiener
Mit der Reform
möchte die Bundesregierung insbesondere Menschen mit
niedrigen Einkommen den Zugang zur privaten Altersvorsorge
erleichtern. Der Entwurf sieht vor, die bislang starre
Grundzulage von 175 Euro durch eine beitragsproportionale
Zulage bis zu 480 Euro abzulösen. Künftig sollen für
Einzahlungen bis zu 1.200 Euro staatliche Zuschüsse von 30
Cent pro Euro gewährt werden (ab 2029: 35 Cent). Für weitere
Einzahlungen von bis zu 600 Euro sind Zuschüsse von 20 Cent
pro Euro vorgesehen. Der maximal geförderte Eigenbetrag soll
damit 1.800 Euro pro Jahr betragen.
Unterschiedliche
Vorsorgeangebote Anbieter sollen verpflichtet werden, ein
Standardprodukt anzubieten. Dabei handelt es sich um ein
besonders einfaches Vorsorgedepot mit Standardeinstellungen
und begrenzten Kosten. Daneben soll es ein Depot ohne
Garantievorgaben geben, das höhere Renditechancen eröffnet.
Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche Mit der
sogenannten Frühstart-Rente sollen junge Menschen frühzeitig
an die Altersvorsorge herangeführt werden. Vorgesehen ist ein
individuelles Anlagedepot für Kinder und Jugendliche, das mit
einem garantierten staatlichen Zuschuss von monatlich zehn
Euro ausgestattet wird.
Steuerliche Förderung bleibt
erhalten Beibehalten werden sollen sowohl die steuerliche
Förderung über Zulagen – mit hohen Förderquoten für Personen
mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie für Familien mit
Kindern – als auch der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus
plant die Bundesregierung, das Fördersystem insgesamt
deutlich zu vereinfachen. Weiterer Gang des
Gesetzgebungsverfahrens
Die Bundesregierung kann nun
auf die Vorschläge der Länder reagieren. Dann ist der
Bundestag am Zug. Wenn dieser das zustimmungsbedürftige
Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.
Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei
Onlineverträgen Verbraucherinnen und
Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im
Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar
2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des
Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts
sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.
Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht
um. Widerrufsbutton bei Onlineverträgen Zukünftig können im
Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden.
Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit
verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen.
Verträge sollen damit genauso unkompliziert
widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.
Verständliche Vertragsbedingungen Anbieter von
Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und
deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet,
Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und
Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu
überfordern.
Darüber hinaus können Verbraucherinnen
und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche
Kontaktaufnahme verlangen. Eindeutige Frist für Widerruf Das
Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von
Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate
und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und
Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr
Widerrufsrecht informiert.
Dies soll die
Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die
bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um
langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Anspruch auf
Kopie der Behandlungsakte Das Gesetz bestimmt auch, dass
Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen
Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer
Behandlungsakte haben.
Inkrafttreten Das Gesetz
kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom
Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des
Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne
Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.
Umweltversprechen kommen auf den Prüfstand
Wenn Unternehmen ihre Produkte als „umweltfreundlich“
oder „klimaneutral“ bewerben, müssen sie diese Aussagen
zukünftig auch belegen. Der Bundesrat billigte am 30. Januar
2026 ein Gesetz, das irreführende Nachhaltigkeitsversprechen
und sogenanntes Greenwashing verhindern soll.
Mit der
dritten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
setzt Deutschland entsprechende EU-Vorgaben um. Ziel ist es,
Verbraucherinnen und Verbraucher künftig bessere und
verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von
Produkten zu geben. Nur wenn Umweltaussagen,
Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und
zuverlässig sind, ließen sich fundierte Kaufentscheidungen
treffen.
Nur so könne sich langfristig ein
nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Klare Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
Künftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf
demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer
anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch
ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein.
Das Gesetz
definiert auch spezifische Anforderungen an
Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem
Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen
genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen
dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten
und realistischen Plan beruhen.
Bei Verstößen gegen
die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen. Sie
sollen im Wesentlichen ab dem 27. September 2026 gelten.
Nachdem der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, kann es nun
von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom
Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Je nach Artikel gibt
es unterschiedliche Daten für das Inkrafttreten.
Bundesrat und Bundestag fordern längere Übergangsfrist In
seiner
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte
der Bundesrat bereits am 17. Oktober 2025 gefordert, die
Frist für den Verkauf für bereits hergestellter Produkte und
Verpackungen über den 27. September 2026 hinaus zu
verlängern. Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall
vermieden werden.
Der Bundestag griff das Anliegen
bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden
Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf,
sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für
Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden
sind.
Geplantes Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Bundesrat
fordert zahlreiche Änderungen Nach
intensiver Debatte im Plenum und mit einer äußerst
umfangreichen und teils kritischen Stellungnahme haben die
Länder auf den Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes der
Bundesregierung reagiert. Das Vorhaben soll vor allem
Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte
beschleunigen. Erwartungen nicht erfüllt Die Länder begrüßen
zwar grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Verkehrsprojekte zu beschleunigen.
Allerdings greife die Regierungsvorlage nur 4 von 52
Maßnahmen aus dem Katalog des Bund-Länder-Prozesses zur
Staatsmodernisierung auf und bleibe damit hinter den
Erwartungen zurück. Der Entwurf habe überwiegend politische
und klarstellende Wirkung, würde die Verfahren aber nicht
nennenswert beschleunigen. Dafür seien deutlich mehr
Neuregelungen und Änderungen erforderlich.
So fehle
es beispielsweise an Maßnahmen zur Vereinfachung und
Beschleunigung von Ersatzbaumaßnahmen, insbesondere für
Brücken, für die der Entwurf lediglich das besondere
öffentliche Interesse deklariere. Wichtig sei zudem, auch die
landeseigene Hafeninfrastruktur mit ihrer Relevanz für die
militärische Logistik in den Blick zu nehmen.
Infrastrukturfonds gefordert Viele
Maßnahmen könnten außerdem wegen unzureichender Finanzierung
nicht umgesetzt werden, befürchtet der Bundesrat. Dies
betreffe sowohl die Höhe der Haushaltsmittel als auch deren
Bereitstellung: Da Infrastrukturprojekte in der Regel mehrere
Jahre dauern, Haushaltsmittel aber dem Jährlichkeitsprinzip
unterstehen, bestehe oft keine langfristige
Planungssicherheit.
Mittelkürzungen oder
-umschichtungen im Haushaltsverfahren führten zu Anpassungen
bei laufenden Projekten oder verzögerten neue Vorhaben. Der
Bundesrat hält daher einen verkehrsträgerübergreifenden
Infrastrukturfonds für notwendig. In ihrer detaillierten
Stellungnahme mit weit über 100 Punkten zeigen die Länder
zudem fachlichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf an den
geplanten Regelungen auf.
Was die Bundesregierung
vorhat: Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, dass
künftig der Bau von Autobahnen und Schienenwegen und die
Sanierung von Wasserstraßen oder maroder Brücken im
überragenden öffentlichen Interesse stehen und somit
beschleunigt zu genehmigen sind.
Dies soll auch für den Bau neuer Straßen
gelten, soweit sie von militärischer Relevanz sind. Davon
erfasst wären auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur,
die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
finanziert werden.
Vereinfachungen bei Umwelt- und
Naturschutz Umwelt- und Naturschutzbelange blieben beim
Infrastruktur-Zukunftsgesetz grundsätzlich gewahrt, so die
Bundesregierung. Der Gesetzentwurf konzentriere sich auf die
Verschlankung von Verfahren, sodass dringend benötigte
Neubauvorhaben nicht mehr blockiert werden könnten.
Bei Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses solle
es eine sorgfältige Ausbalancierung geben. Für unvermeidbare
Eingriffe in Landschaft und Natur sollen Ersatzgeldzahlungen
künftig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichstehen.
Weiteres Verfahren Die Bundesregierung kann sich nun
zu den umfangreichen Änderungsvorschlägen und zur Kritik der
Länder äußern. Dann geht der Gesetzentwurf in den Bundestag.
Wenn dieser das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in
den Bundesrat, der abschließend über seine Zustimmung
entscheidet.
Bundesrat möchte Opfern häuslicher Gewalt die
Kündigung der gemeinsamen Wohnung erleichtern
Betroffenen häuslicher Gewalt soll es ermöglicht werden,
schneller aus dem gemeinsamen Mietvertrag auszuscheiden. Der
Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 30. Januar 2026 auf
Initiative mehrerer Länder beschlossen, einen entsprechenden
Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.
Beendigung
gemeinsamer Mietverträge oft schwierig Zwar haben Opfer
häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz bereits jetzt
einen Anspruch darauf, die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung
allein zu nutzen. Eine Rückkehr in diese sei jedoch häufig
weder gewünscht noch zumutbar, da sie das Risiko eines
Verstoßes gegen das Abstandsgebot oder einer erneuten
Gewalterfahrung erhöhen könnte, heißt es in der Begründung
des Gesetzentwurfs.
Problematisch ist bislang vor allem die
Kündigung des Mietvertrages: In der Regel müssen dabei alle
Mieter zustimmen. Verweigert der gewalttätige Partner seine
Zustimmung, bleibt dem Opfer nur der Weg über ein separates
Gerichtsverfahren mit eigener Beweisaufnahme. Das stelle eine
erhebliche Hürde dar – nicht zuletzt, weil die Betroffenen
oft erneut mit den Tätern konfrontiert werden.
Zustimmung soll im Gewaltschutzverfahren durchgesetzt werden
können Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen
Betroffene bereits im Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit
erhalten, die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam
angemieteten Wohnung einzuklagen.
Das
Gewaltschutzgesetz regele bereits die Zuweisung der
gemeinsamen Wohnung an das Opfer und solle entsprechend
ergänzt werden. Ein zusätzliches Gerichtsverfahren sei dann
nicht mehr erforderlich. Auf diese Weise soll Opfern
häuslicher Gewalt der Ausstieg aus dem gemeinsamen
Mietverhältnis deutlich erleichtert werden.
Bundestag
am Zug Die Bundesregierung kann sich nun zum Vorschlag
des Bundesrates äußern. Dann ist der Bundestag am Zug.
Gesetzliche Vorgaben, wann sich dieser mit dem Gesetzentwurf
beschäftigen muss, gibt es jedoch nicht.
Länder
fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität
Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar
2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und
Steuerbetrug gefasst.
In dieser begrüßt er das Ziel
der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und
Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die
bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den
wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen
der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der
Entschließung.
Vermögensabschöpfung als zentrales
Instrument Der Bundesrat fordert, das Instrument der
Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich
sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu
ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder
würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen
Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere
Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller
und umfassender abgeschöpft werden.
Mehr Befugnisse
für Behörden Die Länder fordern die Bundesregierung daher
auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten.
Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und
Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei
sollten sowohl Finanzbehörden als auch
Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher
erhalten.
Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen
Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die
organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr
auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte
Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten
zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher
Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den
besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen
Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.
Wie es weitergeht Die Entschließung wird der
Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und
wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.
Bundesrat kritisiert Überregulierung bei Wolfsjagd
Der Wolf soll ins Bundesjagdgesetz aufgenommen werden –
dies sieht ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung vor, zu
dem sich der Bundesrat am 30. Januar 2026 geäußert hat. In
seiner Stellungnahme begrüßt er das Ziel des Entwurfs, ein
Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen.
Die Länder bemängeln jedoch, dass mit dem Gesetz
Vorgaben aus Brüssel übererfüllt würden. So verlange das
Europarecht lediglich, dass ein Bejagungssystem mit dem
Aufrechterhalten oder Wiederherstellen eines günstigen
Erhaltungszustandes vereinbar sei. Der Gesetzentwurf enthalte
hingegen weitere Vorgaben, die von den Landesbehörden
aufwendig zu prüfen wären.
Die Bundesregierung solle
daher die Regelungen weniger bürokratisch gestalten und auf
ein Mindestmaß reduzieren. Ausnahme zum Fütterungsverbot Der
Bundesrat schlägt auch eine Lockerung des Verbots vor,
wildlebende Wölfe zu füttern, wobei das Anlocken, um sie zu
erlegen (sogenannte Kirrung), möglich bleiben soll.
Schließlich reiche nach Ansicht des Bundesrates ein
abgesenkter Schutzstatus im Bundesnaturschutzgesetz nicht
aus: Um unnötige Doppelzuständigkeiten von Jagd- und
Naturschutzbehörden auszuschließen, schlägt er vor, den Wolf
aus dem besonderen und strengen Schutz des Gesetzes zu
entlassen, sodass er künftig nur noch dem allgemeinen Schutz
unterfällt.
Die Pläne der Bundesregierung Mit der
Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz sollen die Länder
in Regionen mit hoher Wolfsdichte und einem günstigen
Erhaltungszustand ein Bestandsmanagement einführen können.
Ziel sei es, die Zahl der Wölfe in diesen Gebieten zu
reduzieren, so die Bundesregierung. Vorgesehen ist eine
Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.
Erleichterte
Jagd, wenn Schutzmaßnahmen nicht wirken Wenn Wölfe
Herdenschutzmaßnahmen wie Elektrozäune und Herdenschutzhunde
überwunden und dabei Nutztiere verletzt oder getötet haben,
sollen sie nach dem Gesetzentwurf unabhängig vom regionalen
Erhaltungszustand leichter bejagt werden können. Dies soll
auch in Regionen gelten, in denen präventiver Herdenschutz,
etwa durch Zäune, nicht oder nur eingeschränkt möglich ist –
beispielsweise in Teilen der Alpen oder an den Küsten.
Die Länder können dort bestimmte Weidegebiete ausweisen,
in denen der Schutz von Nutztieren durch den Abschuss von
Wölfen sichergestellt werden soll. Zunehmende Gefahr für
Weidetiere Zwar sei die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und
Europa ein großer Erfolg der Artenschutzpolitik, heißt es in
der Gesetzesbegründung.
Mit steigenden Wolfszahlen
nehme jedoch auch die Gefahr für Herden- und Weidentiere zu.
So seien im Jahr 2024 bundesweit bei rund 1.100 Übergriffen
rund 4.300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt
worden. Im selben Jahr seien rund 23,4 Millionen Euro für
Herdenschutzmaßnahmen aufgewendet worden. Hinzu kämen etwa
780.000 Euro an Ausgleichszahlungen für betroffene
Tierhalter.
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Nun ist der Bundestag am Zug. Er kann entscheiden, ob er die
Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz
beschlossen hat, befasst sich erneut der Bundesrat damit: die
Länder entscheiden dann, ob sie dem Gesetz zustimmen.
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Weniger Papierkram,
Digitalisierung - Sozialleistungssystem mit
einheitlichem Portal zur Sozialstaatsreform
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Bundesministerin Bärbel Bas nimmt
Ergebnisse der Sozialstaatskommission entgegen
Berlin, 27. Januar 2026 - Die Kommission zur
Sozialstaatsreform hat heute ihren Abschlussbericht an
Bundesministerin Bärbel Bas übergeben. Bundesministerin für
Arbeit und Soziales, Bärbel Bas: „Unser Sozialstaat muss
gerechter, einfacher und digitaler werden. Dafür hat die
Sozialstaatskommission ein ambitioniertes Paket an
Empfehlungen vorgelegt, um die Sozialverwaltung und das
Sozialrecht bürgerfreundlicher zu gestalten.
Weniger
Papierkram, einfachere Antragsstellung, schnellere
Entscheidungen und mehr Zeit für die Menschen! Dabei ist der
Kommission klar, dass das soziale Schutzniveau bewahrt
bleibt. Ich danke der Kommission für die guten Empfehlungen
und appelliere an alle in Bund, Ländern und Kommunen
gemeinsam mit uns beherzt an die Umsetzung zu gehen.“
- In insgesamt 26 Empfehlungen skizziert die Kommission
zur Sozialstaatsreform, wie steuerfinanzierte
Sozialleistungen moderner, digitaler und weniger bürokratisch
werden können. Die Empfehlungen sollen sowohl für Bürgerinnen
und Bürger als auch für die Verwaltungen zu deutlichen
Entlastungen führen und gleichzeitig das soziale Schutzniveau
wahren.
Der Kommission gehörten Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesressorts, Länder und kommunalen
Spitzenverbände an. In ihrer fünfmonatigen Laufzeit hörte sie
Expertinnen und Experten aus Verbänden, Wissenschaft sowie
Praxis an und beriet anschließend die Vorschläge. Die
Kommission identifiziert vier zentrale Handlungsfelder für
den Staat und schlägt in jedem mehrere konkrete Maßnahmen
vor.
- Im Bereich Neusystematisierung von
Sozialleistungen soll ein einheitliches Sozialleistungssystem
die bislang zersplitterten Zuständigkeiten zusammenführen und
Komplexität reduzieren. Bürgerinnen und Bürger sollen
einheitliche Anlaufstellen vorfinden, Drehtüreffekte zwischen
verschiedenen Leistungen und Behörden lassen sich auf diesem
Weg minimieren.
Die Erwerbsanreize für
Leistungsbeziehende sollen verbessert werden. Bei Vollzeit-
und vollzeitnaher Erwerbstätigkeit soll künftig weniger
Einkommen auf die Leistungen angerechnet werden. Zusätzliche
Rechtsvereinfachungen in Form von Pauschalierungen,
Bagatellgrenzen und einheitlicheren Begriffen sollen zur
Verständlichkeit beitragen und die Mitarbeitenden der
Verwaltungen entlasten, die sich dann stärker auf ihr
Kerngeschäft konzentrieren können: Menschen in Arbeit
bringen.
- Außerdem schwebt der Kommission eine
umfassende Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung
vor: Sozialleistungen sollen sich über ein einheitliches
Portal beantragen lassen. Behörden würden dafür benötigte
Informationen im Hintergrund tauschen, ohne dass Bürgerinnen
und Bürger immer wieder die gleichen Daten übermitteln
müssen.
Prozesse sollen vermehrt automatisiert und
unter Nutzung von Künstlicher Intelligenz laufen. Die
Kommission empfiehlt, unmittelbar mit der Umsetzung der
Vorschläge zu beginnen, um zeitnah erste Ergebnisse und
spürbare Verbesserungen für die Menschen zu erzielen.
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Führungszeugnis soll digital werden |
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Bundeskabinett
beschließt Gesetzentwurf Berlin, 21. Januar 2026 -
Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches
Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das
Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft
ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und
ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich.
Statt der
bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und
-steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales
Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das
Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und
nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards.
Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des
Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch
erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein
Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute
beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus
weitere Änderungen unter anderem für notarielle
Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.
Pressemitteilung 21. Januar 2026
Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
erklärt dazu: „Das Digitale Führungszeugnis wird
Bürgerinnen und Bürgern künftig Zeit und Nerven sparen. Die
Einführung ist deshalb ein Musterbeispiel für gelingende
Staatsmodernisierung. Bislang gibt es das Führungszeugnis
ausschließlich in Papier und es wird per Brief aus Bonn quer
durch die Republik versandt. Künftig können Bürgerinnen und
Bürger ihr Führungszeugnis digital beantragen und erhalten es
auch digital – schnell, unkompliziert und als PDF in einem
sicheren Verfahren über das BundID-Konto. Ob im Beruf oder im
Ehrenamt – das Führungszeugnis ist in vielen Lebensbereichen
unverzichtbar. Die Digitalisierung hilft den Menschen und
macht einen Unterschied. Es ist gut, dass wir hier bei der
Digitalisierung des Staates vorankommen.“
Pro Jahr
werden in Deutschland rund fünf Millionen Führungszeugnisse
ausgestellt. Nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde
handelt es sich damit um die am häufigsten von Bürgerinnen
und Bürgern in Anspruch genommene Justizverwaltungsleistung
des Bundes. Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen
Konstellationen notwendig sein: Bei einer Bewerbung für
eine neue Stelle oder bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum
Beispiel im Sportverein mit Kindern. Bereits seit 2014 kann
das Führungszeugnis auch online beantragt werden. Allerdings
wird es bis heute ausschließlich auf Papier ausgedruckt und
auf dem Postweg an die Antragstellenden versandt. Das soll
sich zukünftig ändern.
Das neue Digitale
Führungszeugnis soll medienbruchfrei als PDF-Dokument erteilt
und Bürgerinnen und Bürger über das Nutzerkonto Bund nach dem
Onlinezugangsgesetz (sogenanntes BundID-Konto) bereitgestellt
werden. Damit wird das bewährte Führungszeugnis in eine
moderne digitale Form überführt und kommt ohne langwierigen
Postlauf bei den Bürgerinnen und Bürgern an. Es kann zudem
leichter als bisher für mehrere Gelegenheiten verwendet
werden.
Das Digitale Führungszeugnis wird einen
speziellen Barcode haben und kann mit einer Smartphone-App
von jedem verifiziert werden. So kann jede Person, der das
Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen
eines Bewerbungsprozesses – schnell und sicher überprüfen, ob
es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und
unverändertes Dokument handelt. Der Gesetzentwurf sieht
hierfür eine neue gesetzliche Grundlage im
Bundeszentralregistergesetz vor.
Der Gesetzentwurf
sieht darüber hinaus weitere Änderungen insbesondere bei
notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht
vor. So soll beispielsweise die Möglichkeiten von notariellen
Videoverfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und
die Erteilung von diversen Vollmachten erweitert werden. Die
im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt zu
einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft in Höhe von etwa eine Million Euro jährlich
führen.
Der von der Bundesregierung beschlossene
Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an
den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den
Gesetzentwurf und weitere Informationen zum neuen Digitalen
Führungszeugnis finden Sie
hier.
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Ein neues Recht auf Reparatur |
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Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten
veröffentlicht Berlin/Duisburg, 15.
Januar 2026 - Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf
zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf
Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte
wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones
gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese
Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu
reparieren.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute
veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit
denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte
gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher
sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt
für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine
Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf
Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für
eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der
Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt
nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine
Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet
dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann
Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht
auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: „Reparieren ist besser als
Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit
dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen
und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu
entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder
Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen
künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und
Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen
Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz
erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für
die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine
Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr
Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft.
Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann
dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“
Der heute
veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die
vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die
Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in
nationales Recht umzusetzen.
Der Gesetzentwurf sieht
insbesondere folgende Änderungen vor: Neues Recht auf
Reparatur Wer bestimmte technische Produkte wie
Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll
künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu
einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf
defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre
geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei
Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones
für mindestens sieben Jahre.
Die zehn bzw. sieben Jahre
beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells
eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der
Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle
Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach
geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig
halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die
Produkte künftig auch reparieren müssen.
Das neue
Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine
Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr
bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon
bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst
später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt,
dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen
und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt
reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden
nicht unverhältnismäßig belastet.
Vorgaben zur
Reparierbarkeit Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich
ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von
Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden
kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder
der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.
Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken
oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge
für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung
stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine
Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen
dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine
Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter
Verwendung anderer als der Originalersatzteile.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für
eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung) Entscheiden
sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften
Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine
Neulieferung verlangen könnten, soll sich die
Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf
drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und
Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu
lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der
Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel
bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei
einem Jahr.
Der Referentenentwurf wurde heute an die
Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des
BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun
Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV
veröffentlicht. Den Gesetzentwurf sowie weitergehende
Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie
hier.
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Auftaktsitzung der Alterssicherungskommission
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Berlin, 7. Januar 2026 -
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hat
heute die Mitglieder der Alterssicherungskommission ernannt.
Die Kommission hat unmittelbar darauf mit ihrer Arbeit
begonnen.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Die
Alterssicherung ist eine der tragenden Säulen unseres
Sozialstaats und zentral für Millionen hart arbeitende
Menschen in diesem Land. Sie sorgt für eine gute Absicherung
im Alter. Damit auch künftige Generationen gut abgesichert
sind, wird die Alterssicherungskommission Vorschläge
erarbeiten, wie die Alterssicherung auch in den kommenden
Jahrzehnten stabil, gerecht und nachhaltig bleibt. Dabei
werden ihre Mitglieder offen über alle Vorschläge sprechen.
Die Kommission wird sowohl die gesetzliche Rente als auch die
betriebliche und die private Vorsorge betrachten und
Vorschläge für Veränderungen vorlegen.“
Die
Kommission besteht aus zwei Vorsitzenden (Prof. Dr. Constanze
Janda, Frank-Jürgen Weise), drei stellvertretenden
Vorsitzenden aus den Reihen des Deutschen Bundestags (Dr.
Florian Dorn (CSU), Annika Klose (SPD) Pascal Reddig (CDU))
und acht wissenschaftlichen Mitgliedern
(Prof. Dr. Peter Bofinger, Prof. Dr. Tabea Bucher-Koenen,
Prof. Dr. Georg Cremer, Prof. Dr. Camille Logeay,
Dr. Monika Queisser, Prof. Jörg Rocholl,
Prof. Dr. Silke Übelmesser, Prof. Dr. Martin Werding).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt als
Sachverständige an allen Sitzungen teil. Die Kommission wird
sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung
sowie der Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
und der betrieblichen und privaten Altersvorsorge befassen.
Sie wird dabei auf die bereits von der Bundesregierung
eingeleiteten Reformmaßnahmen aufsetzen. Die Kommission wird
zum Ende des zweiten Quartals 2026 Vorschläge für Reformen in
der Alterssicherung vorlegen.
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Das ändert sich im neuen Jahr |
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Übersicht über die wesentlichen Änderungen
und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des
Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales wirksam werden
1.
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld
beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1.
Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.
b)
Beitragssatz zur Arbeitsförderung: Ab dem 1. Januar 2026
beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6
Prozent.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim
Kurzarbeitergeld Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum
1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31.
Dezember 2026 befristet.
e) Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung Die Bundesagentur für Arbeit wird
die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie
wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen
im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde
im ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch
Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die
Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen.
In
Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026
ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die
Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und
Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im
Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und
zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.
f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass
der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom
1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein Prozent
abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von
0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 Prozent
durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.
Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der
Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die
Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der
Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus
der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.
2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie,
Mindestlohn a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot
„Faire Integration“
Ab dem 1. Januar 2026 startet das
Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf
neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das
Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das
Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In-
und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie
niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen
Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor
Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem
Schutz von einheimischen Beschäftigten vor
Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen
Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen
sind auf der Webseite
www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.
Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die
Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem
Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in
Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem
Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer
Information oder Beratung informieren.
b)
Gesetzlicher Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn
beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je
tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025
beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag
der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. (BMAS-Info-Seite
zur MiLoV5)
c) Anschlussverbot bei sachgrundlos
befristeten Arbeitsverträgen Das Anschlussverbot bei
sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die
Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist,
diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum
bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
Es gibt auch
bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine
(Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete
Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne
weiteres möglich.
Allein die Wiedereinstellung bei
einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung
war bislang nicht möglich. Grund dafür war das
Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine
freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
einfacher machen.
3. Sozialversicherung,
Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch a) Beitragssatz in
der gesetzlichen Rentenversicherung Der Beitragssatz in
der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar
2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen
Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben
(sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind
und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten,
erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten.
Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze
zukünftig bei 67 Jahren.
c)
Sozialversicherungsrechengrößen Mit der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im
Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der
Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an
die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024
an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der
Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des
Leistungsniveaus.
Überblick über die neuen
Rechengrößen:
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt
112,16 Euro monatlich.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im
Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
f)
Alterssicherung der Landwirte Der Beitrag in der
Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich
325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.
g) Geringfügige Beschäftigung Die Entgeltgrenze für
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
(Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen
Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar
2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen
Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei
Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.
h)
Übergangsbereich und Faktor F Im Übergangsbereich
(Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro
monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen
Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der
Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten
durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar
2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem
Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor
F 0,6619.
i) Sachbezugswerte 2026 Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den
Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im
Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende
Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft
werden daher jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst.
Die Verbraucherpreise
sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um
3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der
Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf
71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro)
angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um
1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.
j) Ermöglichung
von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung Durch den
Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der
Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die
Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden.
Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten
Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und
KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben
dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten
Sozialdaten. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage
entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach
„Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.
k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI Ab
Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung
Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen,
aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und
den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im
Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und
rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.
l)
Rentenpaket 2025 Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für
das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert,
um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der
Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des
Rentenniveaus bis 2031 verhindert.
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