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Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen |
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Über 10 Milliarden Euro Entlastung
seit November umgesetzt / Wildberger: „Regierung hält
Wort beim Bürokratierückbau“
Berlin, 15. Juli 2026
- Das Bundeskabinett ist heute zu seinem zweiten
Entlastungskabinett zusammengekommen und hat umfassende
Erleichterungen u.a. im Gesundheitsbereich, im Verkehr
sowie beim Arbeitsrecht beschlossen. Die verabschiedeten
Vorhaben entlasten Unternehmen sowie Bürgerinnen und
Bürger direkt um rund 10,4 Milliarden Euro jährlich.
Bei der heutigen Sitzung wurde ein positives Fazit zu
den Entlastungsschritten gezogen.
Bundesminister
für Staatsmodernisierung, Dr. Karsten Wildberger:
„Diese Regierung hält Wort beim Bürokratierückbau. Wir
haben in den letzten Monaten über 40 Maßnahmen umgesetzt
und entlasten damit die Wirtschaft und die Bürger mit
insgesamt 10 Milliarden Euro. Das ist Ausdruck eines
neuen Selbstverständnisses des Staates: Schlank,
effizient und mit mehr Vertrauen in die
Eigenverantwortung von Unternehmen und Bürgern. Wir
werden künftig nur das wirklich Notwendige regulieren.
Entlastung bleibt eine Daueraufgabe und wir werden hier
nicht nachlassen. Wir arbeiten bereits am
Berichtsentlastungsgesetz, mit dem wir über alle
Ressortgrenzen hinweg Berichtspflichten im vierstelligen
Bereich aufheben werden.“
Bundesministerin für
Arbeit, Bärbel Bas: „Wir befreien Unternehmen und
Beschäftigte von unnötiger Bürokratie und geben so
Rückenwind für mehr Wachstum. Dabei halten wir die hohen
Standards im Arbeitsschutz. Konkret fallen etwa die
Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro
weg. Das entlastet die Betriebe, ohne die Sicherheit zu
beeinträchtigen. Mehr als 720 Millionen Euro jährliche
Bürokratiekosten fallen so durch unser Entlastungspaket
im Arbeitsrecht weg.“
Bundesministerin für
Gesundheit, Nina Warken: „Unnötige Dokumentations- und
Nachweispflichten lähmen unser Gesundheitssystem. Wir
wollen diese zurückfahren und die notwendigen Freiräume
sowie mehr Zeit für die Versorgung schaffen. Wo Prozesse
etwa aufgrund von Qualitätsgründen nicht verzichtbar
sind, müssen sie digitalisiert werden. Genau hier setzen
wir mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovationen im
Gesundheitswesen an: Mit der elektronischen Überweisung
wird der letzte analoge Prozess in der Versorgung
digitalisiert. Die elektronische Patientenakte soll
nicht nur für Personen mit Krankheitsgeschichte, sondern
im Versorgungsalltag für alle Versicherten durch eine
einfache Handhabung und Anwendungen mit klarem Mehrwert
unersetzbar werden. Insgesamt macht dieses Gesetz die
Versorgung einfacher, besser und effizienter.“
Bundesminister für Verkehr, Patrick Schnieder: „Manche
Regelungen werden von der Zeit überholt und sind damit
überflüssig. Als Bundesregierung haben wir uns
vorgenommen, solche Regelungen konsequent abzuschaffen
oder anzupassen. Das haben wir uns als Bundesregierung
vorgenommen und das setzen wir auch konsequent um. Wir
erleichtern damit den Alltag der Verkehrsunternehmen,
entlasten Bürgerinnen und Bürger spürbar und reduzieren
auch in der Verwaltung bürokratischen Aufwand. Wir
streichen überflüssig gewordene Vorschriften,
vereinfachen Verfahren und setzen auf digitale Lösungen.
Ob im Taxi- und Mietwagenverkehr oder beim Gütertransport
– überall dort, wo Regeln einfacher werden können, machen
wir sie einfacher.“
Zeitgleich wurde auch ein
Paket an Maßnahmen beschlossen, das noch bis Ende des
Jahres umgesetzt werden soll.
Beschlossene
Maßnahmen Seit dem ersten Entlastungskabinett
am 5. November 2025 hat die Bundesregierung 43 konkrete
Maßnahmen quer über alle Ressorts umgesetzt. Dazu gehören
u.a. weniger Hürden beim Ausbau von
Telekommunikationsnetzen und Glasfaser, beschleunigte
Genehmigung von Verkehrsinfrastruktur-Projekten,
Kostensenkung beim Führerschein durch digitalen statt
Präsenzunterricht; das Digitale-Identitäten-Gesetz zur
Einführung einer Wallet, mehr Flexibilität beim Einbau
und Austausch von Heizungen durch das
Gebäudemodernisierungsgesetz sowie ein Sofortprogramm für
den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz, durch das rund
123.000 Sicherheitsbeauftragte in kleinen und mittleren
Betrieben entfallen können.
Mit dem zweiten
Entlastungskabinett kommen zehn weitere
Entlastungsmaßnahmen hinzu. Zusammen mit den in den
letzten sechs Wochen beschlossenen Maßnahmen ergibt sich
eine Entlastung von 2,1 Milliarden Euro, seit dem ersten
Entlastungskabinett beträgt die Gesamtentlastung 10,4
Milliarden Euro.
Am Mittwoch beschlossene
Maßnahmen: · Digitale Anwendungen entlasten
Ärzte und Patienten Mit dem Gesetz für Daten und
digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) treibt
die Bundesregierung die Digitalisierung des
Gesundheitssystems massiv voran und sorgt für jährliche
Entlastungen von rund 445 Millionen Euro für die
Wirtschaft. Herzstück ist vor allem die Weiterentwicklung
der elektronischen Patientenakte (ePA) und die
Verbesserung der Betriebsstabilität der
Telematikinfrastruktur (TI).
Darüber hinaus
werden der digitale Nachrichtenversand sowie die geplante
Einführung der elektronischen Überweisung die Abläufe für
Patientinnen, Patienten und Leistungserbringer spürbar
vereinfachen. Gleichzeitig werden die Interoperabilität
sowie die datengestützte Verfügbarkeit von
Gesundheitsdaten konsequent gestärkt, um Forschung und
Innovation in Deutschland zu sichern.
· Ende des
Flickenteppichs bei Lkw-Fahrverboten Auch im
Verkehrsbereich sorgt das Entlastungskabinett heute für
einen spürbaren Bürokratierückbau, der die Wirtschaft um
ca. 63,3 Millionen Euro jährlich entlastet. Durch das
neue Maßnahmenpaket werden Verwaltungsverfahren
vereinfacht und modernisiert. Für die Transport- und
Logistik-Branche gibt es Erleichterungen durch
Lockerungen beim Lkw-Fahrverbot. Dieses gilt künftig nur
noch an bundesweit einheitlichen Feiertagen. Die
Regierung beendet den bisherigen bürokratischen
Flickenteppich an Bundesländergrenzen, verkürzt
Standzeiten von Lkw-Fahrern und schafft dringend
benötigte Planungssicherheit.
· Modernisierung bei
der Arbeitsförderung Einen weiteren Schwerpunkt bildet
die Modernisierung und Digitalisierung der
Arbeitsförderung, die Prozesse in der Arbeitsverwaltung
digitaler und damit bürgerfreundlicher und transparenter
macht. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen
mitteilen muss, soll das künftig digital erledigen
können.
Beratungs- und Vermittlungsgespräche
können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden;
die tägliche Briefkasten-Pflicht entfällt, solange man
digital erreichbar bleibt. Auch der Vertrag mit einem
privaten Arbeitsvermittler lässt sich künftig formlos per
E-Mail schließen. Das Gesetz entlastet die Wirtschaft um
11 Millionen Euro und bringt Bürgern eine Zeitersparnis
von fast einer Million Stunden.
· Elektroautos
brauchen keine Plakette mehr Wer ein reines
Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr
kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine
Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als
Nachweis.
Verabredungen für weitere
Maßnahmen bis Ende 2026 Die Bundesregierung
hat heute zudem über 30 weitere Maßnahmen festgehalten,
die zum überwiegenden Teil spätestens bis Jahresende
verabschiedet werden. Damit wird zusätzlich nochmal eine
Entlastung in Höhe von mehreren Milliarden Euro
angestrebt. Dazu gehören u.a.
· Überarbeitung der
Prüfpflicht elektrischer Anlagen Im Rahmen der
Selbstverwaltung soll die Zusammenlegung der DGUV
Vorschriften 3 und 4 konsequent weiterverfolgt werden.
Das BMAS hat die Selbstverwaltung gebeten, insbesondere
die Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel mit einem gefährdungsorientierteren Ansatz
zu überarbeiten und zu vereinfachen. Aus Sicht der
Bundesregierung bestehen hierdurch Entlastungspotenziale
für Wirtschaft und Verwaltung in Höhe von rd. 720 Mio.
Euro jährlich.
· Abschaffung der Bonpflicht Die
Pflicht zur Ausgabe papierhafter Kassenbelege wird
schrittweise abgeschafft – zunächst für Bagatellbeträge,
anschließend vollständig. Dadurch werden Unternehmen
spürbar von Bürokratie- und Sachaufwand entlastet.
· Bauen einfacher, günstiger, schneller machen Mit
dem Gebäudetyp-E-Gesetz wird das Bauvertragsrecht
angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden
Baustandards künftig leichter abgewichen werden kann.
Die vollständige Liste aller seit dem ersten
Entlastungskabinett am 5. November beschlossenen
Maßnahmen sowie den Ausblick bis Jahresende finden Sie im
„Bericht zum Bürokratierückbau“ auf
www.bmds.bund.de.
„Sozialplattform“ soll zum zentralen
digitalen One-Stop-Shop für die Sozialverwaltung
entwickelt werden Expertengremium fällt
bereits in seiner dritten Sitzung die Entscheidung über
die zentrale digitale Plattform für Sozialleistungen Das
Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“ hat
in seiner heutigen Sitzung auf dem GovTech Campus in
Berlin eine wesentliche Entscheidung für die Zukunft der
Sozialleistungen in Deutschland getroffen: Die bereits
bestehende Sozialplattform wird zum zentralen digitalen
Sozialportal ausgebaut.
Nach dem Auftakt am
20. Mai 2026, an dem Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas
und Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger
teilnahmen, trafen sich die entsandten Mitglieder von
Bund, Ländern und Kommunen im Juni zu ihrer zweiten
Sitzung, um die bisher festgelegten Arbeitspakete zu
prüfen und die nächsten Meilensteine zu definieren.
Im Mittelpunkt stand ein erster Arbeitsentwurf der
verbindlichen Roadmap, die die inhaltlichen und
zeitlichen Vorgaben für die weitere Arbeit des Gremiums
festlegen soll. In der heutigen dritten Sitzung wurde nun
die Sozialplattform als zentrales digitales Sozialportal
beschlossen und ein konkretes Zielbild formuliert.
Die Entwicklung der Sozialplattform wurde in den
Jahren 2021 bis 2023 aus Konjunkturpaketmitteln des
Bundes finanziert und bietet bereits heute
nutzendenorientiert eine Reihe an Services rund um das
Thema Sozialleistungen an, von der Leistungssuche über
die Antragsstellung bis hin zu Beratungsangeboten. Die
Plattform stellt den Nutzenden in den Fokus, bietet die
Möglichkeit der Ende-zu-Ende Digitalisierung in
Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene und ist
Pilotprojekt für den Anschluss an das
National-Once-Only-Technical-System zum
Registerdatenabruf.
Damit werden die
Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Bearbeitung vom
digitalen Antrag bis zur digitalen Bescheiderteilung
geschaffen. Die Sozialplattform soll sukzessive als
„One‑Stop‑Shop“ weiterentwickelt und eine entsprechende
Verbindlichkeit hergestellt werden, sodass
deutschlandweit ein einheitlicher digitaler Zugang zu
Sozialleistungen gewährleistet ist. Dabei wird auch die
Anbindung der Deutschland-App verfolgt.
Mit der
Sozialplattform kann auf ein bereits föderal verankertes
System, eine hohe Fachlichkeit im Arbeits- und
Sozialbereich und auf eine in der Fläche bereits
vorhandende kommunale Anbindung zurückgegriffen werden.
Das ist die Basis, um Mehrwerte für Bürgerinnen und
Bürger sowie für die Leistungsverwaltung schnell
erreichen zu können. Sie wird von einer Länderallianz aus
14 Bundesländern gemeinsam betrieben und finanziert.
Die sichere Identifizierung erfolgt über das
Bürgerkonto BundID; künftig wird dies zusätzlich
über die neue EUDI‑Wallet möglich sein. Die Entscheidung
für die Sozialplattform bildet den Ankerpunkt für die
Umsetzung weiterer Empfehlungen, mit denen sich das
Expertengremium beschäftigen wird. Im Arbeitspaket
„Datenraum der A+S-Verwaltung“ wird die Konzeption für
eine gemeinsame Governance anhand konkreter Use‑Cases der
Sozialplattform erarbeitet werden. Dafür sollen unter
anderem zeitnah auch ein verbindlicher Datenstandard und
konkrete Schnittstellen festgelegt werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mit der Entscheidung
für die Sozialplattform setzen wir eine zentrale
Empfehlung der Sozialstaatskommission vorzeitig um. Wir
schaffen zugleich den Ausgangspunkt dafür, dass Anträge
auf Sozialleistungen künftig komplett digital abgewickelt
werden können. Die Sozialplattform ist bereits föderal
verankert und ich bin überzeugt, dass wir mit dieser
Entscheidung schnelle Mehrwerte für die Bürgerinnen und
Bürger, aber auch für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Sozialverwaltung schaffen werden. Mit
Fokus auf die Nutzenden wollen wir dabei bestehende
Fachportale und Angebote nicht einfach abschaffen,
sondern haben ihre sinnvolle anwenderfreundliche
Vernetzung im Blick.“
Bundesdigitalminister
Karsten Wildberger: „Mit der Sozialplattform haben wir
eine große Chance, im Leben der Menschen echte
Veränderungen zu bewirken. Wir können Technologie nutzen,
um schnell und unkompliziert Hilfe zu organisieren –
gerade in schwierigsten Lebenslagen. Dabei arbeiten wir
effizient auf den Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen
zusammen und ermöglichen intelligente Verfahren.“
Das Expertengremium „Digitalisierung
Sozialstaatsreform“ tagt monatlich bis Ende 2027 und
setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der
Bundesagentur für Arbeit, den Ländern
Nordrhein‑Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei
kommunalen Spitzenverbänden zusammen.
Weitere
Bundesländer, Sozialversicherungsträger und
Digitalexpertinnen und -experten werden themenbezogen
hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu
nutzen. Ziel des Expertengremiums ist es, die
Digitalisierung der Arbeits‑ und Sozialverwaltung
voranzutreiben und damit einen Sozialstaat zu schaffen,
der schneller hilft und einfacher funktioniert. Durch die
konsequente Vernetzung von Prozessen, Daten und Services
soll die digitale Infrastruktur künftig nicht nur die
Effizienz der Verwaltung erhöhen, sondern auch die
Servicequalität für die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig
verbessern.
Digitalisierung und Bürokratieabbau
modernisieren die Arbeitsverwaltung Gesetz zur
Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
wurde beschlossen Das Bundeskabinett hat am
15. Juli 2026 das „Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit
diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und
Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter,
effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die
Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung
ermöglichen eine weitere Modernisierung der
Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente
werden geschärft und neu geschaffen.
Bundesministerin Bärbel Bas: „Wir stehen an der Seite der
Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Wenn
Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf
an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in
Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden. Ein
nahtloser Übergang verhindert Arbeitslosigkeit für die
Beschäftigten und ihre Familien und fördert
Wirtschaftswachstum.
Mit der Job-to-Job-Erprobung stärken
wir die Arbeitsmarktdrehscheiben und bauen Brücken in
zukunftsfeste Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
deren Betriebe in der Krise sind, können bei neuen
Arbeitgebern probemäßig arbeiten, sich kennenlernen und
so Hürden für den unkomplizierten Wechsel abbauen. Das
ist aktive Arbeitsmarktpolitik im Sinne der
Beschäftigten.“
Digital und unbürokratisch,
effizient und zielgerichtet Arbeitsagenturen werden noch
besser digital erreichbar sein, auch per Videotelefonie.
Dies ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere
auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem
Beschäftigungsverhältnis befinden.
„Digital First“
soll bei der digitalen Antragsstellung zum Regelfall
werden. Anträge auf Leistungen der Arbeitsförderung
sollen vorrangig elektronisch gestellt werden. Für
diejenigen, die die digitalen Wege nicht nutzen können
oder wollen, bleiben die bekannten Wege aber geöffnet.
Zusätzlich wird die elektronische Arbeitslosmeldung
vereinfacht und das Erreichbarkeitsrecht modernisiert.
Mit dem Kooperationsplan, der die bisherige
Eingliederungsvereinbarung ersetzt, wird ein stärker
kooperationsorientierter und unbürokratischer Ansatz in
der Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und
Arbeitsuchenden verfolgt, ohne dabei auf gesetzliche
Mitwirkungspflichten zu verzichten. Auch die Regelungen
des Kurzarbeitergeldes werden vereinfacht.
Zudem
werden die rechtlichen Grundlagen für die weitere
Digitalisierung und Automatisierung der Verfahren beim
Kurzarbeitergeld geschaffen. All diese Maßnahmen zusammen
entlasten wirkungsvoll sowohl Bürgerinnen und Bürger als
auch die Wirtschaft.
Weiterführende Informationen
Transformation im Blick: Die Job-to-Job-Erprobung Mit dem
neuen Instrument der Job-to-Job-Erprobung setzen wir eine
zentrale Forderung aus der Praxis um. Beschäftigte
erhalten die Möglichkeit, bei einem potenziellen neuen
Arbeitgeber frühzeitig eine Tätigkeit unbürokratisch
auszuprobieren, ohne dort sofort ein neues
Arbeitsverhältnis einzugehen und ohne das bestehende zu
verlieren.
So verbessern wir die Chancen auf
einen möglichst direkten Wechsel von einem Arbeitgeber zu
einem anderen Arbeitgeber, ohne dass Arbeitslosigkeit
überhaupt entsteht. Das ist insbesondere in den von
Transformation betroffenen Branchen eine echte Chance
sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen.
Arbeitsmarktdrehscheiben Veränderungen in Betrieben
machen Wechsel von Beschäftigten in andere Betriebe oder
Branchen häufiger notwendig als in der Vergangenheit.
Entscheidend für alle Beteiligten ist, diese Umbrüche für
eine zukunftsfähige Wirtschaft gut zu begleiten und zu
gestalten, Beschäftigung zu sichern und neue
Beschäftigungsperspektiven zu schaffen.
Ist eine
Beschäftigungssicherung nicht oder nicht vollumfänglich
möglich, wird bei einem Job-to-Job-Prozess ein
unmittelbarer Übergang von Arbeit in Arbeit angestrebt.
Dieser Job-to-Job-Prozess bezeichnet den gesamten Zyklus
bei Arbeitgeberwechseln ohne zwischenzeitlich eintretende
Arbeitslosigkeit.
Zur Unterstützung des
Prozesses gibt es zum Beispiel die Möglichkeit,
sogenannte regionale Arbeitsmarktdrehscheiben
einzurichten. Akteure einer Arbeitsmarktdrehscheibe
können Unternehmen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
und Agenturen für Arbeit sein.
Ziel und
Mechanismus der Drehscheibe ist die Vermittlung von
Arbeitskräften von einem Unternehmen mit
Arbeitskräfteüberhang zu einem Unternehmen, das
Arbeitskräfte sucht − ohne zwischenzeitliche
Arbeitslosigkeit und ggf. begleitet durch eine gezielte
Nach-Qualifizierung entlang der Anforderungen der neuen
Stelle.
Modernisierungsschub für das
Recht der Genossenschaften: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf Das Recht der Genossenschaften
soll modernisiert werden. Das sieht ein heute
beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit
den neuen Regelungen soll die Gründung von
Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung
weiter gefördert werden. Nicht erforderliche
Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind
neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
vorgesehen. Pressemitteilung
Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
erklärt dazu: „Genossenschaften sind ein zentraler
Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen
bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft,
halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum
verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit
Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen
wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein.
Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen
bürokratischen Lasten.
Aufwändige Papiervorgänge
und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören
bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können
künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid
oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen
modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften
fit für die Zukunft macht.“
Zur Modernisierung und
Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf
folgende Maßnahmen vor:
Förderung der
Digitalisierung bei Genossenschaften Zur
Förderung der Digitalisierung soll im
Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der
Schriftform verankert werden. Insbesondere die
Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll
künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll
zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung,
Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie
Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von
Genossenschaften Die Gründung einer
Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20
Werktagen nach Eingang der vollständigen
Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht
eine entsprechende Eintragungsfrist für die
Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank
der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden
Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden
Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch
Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung
durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die
Registergerichte beschleunigt werden.
Maßnahmen
gegen unseriöse Genossenschaften Die missbräuchliche
Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll
künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor
allem die Mitglieder der Genossenschaften vor
finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen
in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung
gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt
werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der
Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht
über die Prüfungsverbände.
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1067. Sitzung des
Bundesrates am 10. Juli 2026
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Beschlüsse: -
Bundesrat billigt Reform der
gesetzlichen Krankenkassen -
Grünes Licht für das
Gebäudemodernisierungsgesetz -
Maßnahmen gegen Fahrermangel:
Länder stimmen Erleichterungen für Berufskraftfahrer zu
- Nach erneuter
Brückensperrung: Länder fordern Maßnahmen zum Erhalt von
Infrastruktur
-
Länder fordern „Nur Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht
- Ländern fordern Bewahrung der
Schulpflicht - Recht auf
Reparatur passiert den Bundesrat -
Bundesrat stimmt Infrastruktur-Zukunftsgesetz zu
- Länder billigen Gesetz zur
KI-Aufsicht in Deutschland -
Grünes Licht für
Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung
- Bundesrat möchte die
Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe stellen
Grünes Licht für das
Gebäudeenergiegesetzes
Der Nachfolger des oft als „Heizungsgesetz“
bezeichneten Gebäudemodernisierungsgesetz hat am 10. Juli
2026 in der im Bundestag veränderten Fassung den
Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des
Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit im Plenum.
Freie Heizungswahl Mit dem Gesetz möchte die
Bundesregierung den Wandel zu klimafreundlichen
Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im
Falle eines Heizungstausches wieder mehr
Entscheidungsfreiheit zubilligen. So entfallen die seit
2023 geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65
Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen ebenso wie
Betriebsverbote bestimmter Heizungen.
Gebäudeeigentümer hätten
vielmehr die freie Heizungswahl – sie können Wärmepumpen,
Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas-
und Ölheizungen verwenden. Die Klimaschutzziele würden
weiterhin gelten, so die Bundesregierung.
„Bio-Treppe“ Beim Austausch von
Heizungen muss ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger
Anteil von Bioheizstoffen, wie Biomethan, Bioheizöl,
biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zugesetzt
werden. Der Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 Prozent,
ab dem Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab dem Jahr 2040 auf
60 Prozent steigen (sog. „Bio-Treppe“).
Kostenteilung bei Mietverhältnissen Ein weiterer
Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der
Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen
bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, tragen nun
Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe
gemeinsam. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab
2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu
teilen.
Ab 2029 gilt dies auch für den
Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur
für die ersten drei Stufen der „Bio-Treppe“. Von dort an
bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser
Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für
bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht
angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine
Härtefallregelung. Sie müssen zwar die CO₂-Kosten
tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe
und Netzentgelte beteiligen.
Weiteres Verfahren
Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und
tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen
Krankenkassen
Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat
der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den
Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.
Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die laut
Bundesregierung eine Grundlage für stabile Finanzen in
der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen sollen.
Ausgaben reduzieren Die Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung seien in den vergangenen Jahren stark
gewachsen, was zu einem erheblichen Anstieg der
Beitragssätze geführt habe, begründet die Bundesregierung
ihr Gesetz. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in
Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne
die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Um die
Beiträge zu stabilisieren, müssten die Ausgaben reduziert
werden, um sie in Einklang mit den Einnahmen zu bringen.
Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger
Das Gesetz sieht nun vor, dass der Bund seinen
Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der
Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro
Jahr erhöht. So beträgt der Anteil im Jahr 2027 eine
Milliarde Euro und steigt danach jährlich. Im Jahr 2031
liegt der Finanzierungsbeitrag dann bei 2,75 Milliarden
Euro.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene
Absenkung des Bundeszuschusses wurde im Bundestag
reduziert. Statt wie ursprünglich geplant zwei Milliarden
Euro jährlich beträgt die Absenkung für 2027 1,35
Milliarden Euro, ab 2028 dann 1,55 Milliarden Euro.
Obergrenze für Kostenanstieg in Krankenhäusern
Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser
die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für
andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1
Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder,
wenn sie darunter liegt, die Grundlohnrate maßgeblich
sein. Entwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus
Die Krankenhäuser werden über eine sogenannte
Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen
für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute
Qualität der Leistungen erforderlich ist. Im
parlamentarischen Verfahren wurde jedoch von einer
verpflichtenden Anwendung der
Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für
den ärztlichen Bereich Abstand genommen.
Änderungen bei der
Familienversicherung Bei der Familienversicherung
wird für mitversicherte Partner ab dem Jahr 2028 ein
zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des
Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Dies
betrifft allerdings nicht Kinder und Eltern von Kindern
unter zwölf Jahren. Darüber hinaus bleiben Ehegatten und
Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem
Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als
nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.
Abschlagserhöhungen bei Arzneimitteln Im
Arzneimittelbereich wird der Herstellerabschlag, also der
Rabatt, den Pharmaunternehmen bei der Abgabe
verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich
Versicherte gewähren müssen, erhöht.
Kieferorthopädische Leistungen Um eine regionale
Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu
vermeiden, sollen künftig Zahnärzte, die einen mit der
Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss
vorweisen können oder über anerkannte praktische
Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung
verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen
durchführen und abrechnen können.
Eine genaue Definition der
gleichwertigen Qualifikationen wird von der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
Keine Leistungen für Homöopathie
Ausgaben müssen künftig einen für Versicherte
nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische und
anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden
nicht mehr übernommen.
Wie es weitergeht Das
parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen. Das
Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Für einzelne Punkte gelten hingegen
andere Zeitpunkte des Inkrafttretens.
Maßnahmen gegen
Fahrermangel: Länder stimmen
Erleichterungen für Berufskraftfahrer zu Der
Bundesrat hat Änderungen der Regelungen zur Qualifikation
der Berufskraftfahrer und weiterer
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zugestimmt. Ziel
der Rechtsverordnung der Bundesregierung ist es, den
Fahrermangel in Deutschland bekämpfen.
Prüfung in
mehreren Sprachen möglich Die Verordnung sieht unter
anderem vor, dass die Prüfung zur beschleunigten
Grundqualifikation – eine rein theoretische Prüfung für
Berufskraftfahrer – künftig auch in neun Fremdsprachen
abgelegt werden kann: Englisch, Hocharabisch, Kroatisch,
Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch
und - auf Initiative des Bundesrates - Albanisch.
Zudem wird die praktische Prüfung der Grundqualifikation
um 90 Minuten reduziert und dauert künftig 120 Minuten.
Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der
60-minütige Prüfungsteil „Bewältigung kritischer
Situationen“ gestrichen wird.
Änderungen beim
Führerscheinerwerb Auch in der Fahrerlaubnisverordnung
sind Änderungen vorgesehen. So sollen die Ukraine und
Montenegro in diese aufgenommen werden, damit
Führerscheine aus diesen Ländern künftig prüfungsfrei in
eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können.
Der Sprachenkatalog für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung wird um Ukrainisch und Kurmandschi
erweitert. Außerdem sollen auch Führerscheine aus
Drittstaaten, die bereits in einem anderen EU-Staat
umgetauscht wurden, in Deutschland anerkannt werden.
Weiterhin sieht die Verordnung vor, dass auch
Augenoptikerbetriebe die Untersuchungen des Sehvermögens
für die Lkw- und Busfahrer vornehmen können.
Inkrafttreten Mit der Zustimmung der Länder liegt es
jetzt an der, Bundesregierung die Verordnung zu
verkünden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kritik an Sehtests durch Augenoptiker In einer
begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, erneut zu prüfen, ob
Augenoptikerbetriebe die Sehtests für die Lkw- und
Busfahrer vornehmen sollen. Die Bundesanstalt für
Straßenwesen habe darauf hingewiesen, dass die fachlichen
Anforderungen der Untersuchungen die Kompetenzen
überstiegen, die man bei handwerklich ausgebildeten
Augenoptikerinnen und -optikern voraussetzen könne,
begründen die Länder ihre Forderung.
Nach
erneuter
Brückensperrung: Länder fordern
Maßnahmen zum Erhalt von Infrastruktur
Anlässlich der Sperrung der
Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke im Bonner Norden fordert
der Bundesrat mit einer am 10. Juli 2026 auf Initiative
Nordrhein-Westfalens gefassten Entschließung von der
Bundesregierung Konsequenzen. Große Belastung für
Menschen und Wirtschaft Mit der
Friedrich-Ebert-Autobahnbrücke musste eine weitere
zentrale Verkehrsachse durch die bundeseigene
Autobahn-GmbH gesperrt werden, heißt es in der
Entschließung.
Zwar müsse bei der Abwägung aller
Interessen stets die Sicherheit den Vorrang haben.
Sperrungen dieser Art führten jedoch zu großen
Belastungen für die Menschen und die Wirtschaft in der
Region. Alle beteiligten Akteure müssten daher die Folgen
der Sperrung so weit wie möglich abmildern. Dass Brücken
in zunehmend kurzen Zeitabständen gesperrt werden oder
nur eingeschränkt genutzt werden können, sei
besorgniserregend und insbesondere auf zu geringe
Investitionen in der Vergangenheit zurückzuführen.
Die Planung, Genehmigung und Durchführung von
Baumaßnahmen erfolgten nach wie vor nicht schnell genug.
Sondervermögen und Infrastrukturfonds Der Bundesrat
fordert die Bundesregierung daher auf, unmittelbar die
erforderlichen Konsequenzen aus den zunehmenden Vorfällen
zu ziehen, um weiteren Schaden von Wirtschaft und
Gesellschaft abzuwenden.
So seien unter anderem
das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“
verstärkt für Maßnahmen zum Erhalt und Ersatz von
Infrastruktur einzusetzen und die erforderlichen Gelder
vom Bund bereitzustellen. Außerdem sei ein eigener
Infrastrukturfonds einzurichten, aus dem Projekte zum
Erhalt und Ersatz bestehender Verkehrsinfrastruktur
unabhängig vom jährlichen Haushalt finanziert werden
können, um diese schneller umzusetzen.
Die bisherigen, jährlich begrenzten
Haushaltsmittel böten nicht genügend Planungssicherheit
für mehrjährige Infrastrukturprojekte und führten dazu,
dass dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen sich
verzögerten, begründen die Länder den Vorschlag.
Weitere Maßnahmen gefordert Zudem müsse die
Autobahn-GmbH in die Lage versetzt werden, jährlich
mindestens 400 statt bisher 200 Brücken-Teilbauwerke zu
modernisieren. Der im Koalitionsvertrag des Bundes
festgeschriebenen Grundsatz „Erhalt vor Neubau“ sei
konsequent umzusetzen. Man müsse frühzeitig in den Erhalt
von Brücken investieren, um deren Lebensdauer zu
verlängern.
Darüber hinaus fordern die Ländern
den Bund erneut auf, die Bußgelder für Lkw, die das
Höchstgewicht auf Brücken überschreiten, zu erhöhen.
Weiterer Verfahrensgang Die Entschließung geht der
Bundesregierung zu. Ob diese die Vorschläge und
Forderungen der Länder aufgreift und umsetzt, steht in
ihrem Ermessen.
Länder fordern „Nur Ja
heißt Ja“ im
Sexualstrafrecht Auf Initiative Hamburgs
hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 eine Entschließung
gefasst, mit der er die Einführung eines konsensbasierten
Sexualstrafrechts im Sinne von „Nur Ja heißt Ja“ fordert.
Kein lückenloser Schutz mit „Nein heißt Nein“ Das
geltende Sexualstrafrecht basiere auf dem Prinzip „Nein
heißt Nein“ und setze somit voraus, dass das Opfer aktiv
seine Ablehnung der sexuellen Handlung deutlich macht.
Damit weise es aber Lücken in Situationen auf, in denen
das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu
äußern, heißt es in der Entschließung.
Kriminalistische Erkenntnisse und Erfahrungen aus der
Strafverfolgung würden belegen, dass Opfer von
Übergriffen oft aus Angst handlungsunfähig seien oder in
eine Art Schockstarre verfielen („Freeze“), begründen die
Länder die Forderung. Der strafrechtliche Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung bliebe in der Praxis daher
unvollständig und hinter seinem eigenen Anspruch zurück.
Tatsächliche Zustimmung erforderlich Ein
konsensbasiertes Modell des Sexualstrafrechts, das auf
einer „Nur Ja heißt Ja“ Regelung basiert, führe zu einem
besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das
bisher maßgebliche Kriterium eines erkennbaren
entgegenstehenden Willens müsse durch das Vorliegen einer
freiwilligen und tatsächlichen Zustimmung ersetzt werden.
Aus strafrechtlicher Sicht sei die Frage
entscheidend, ob wirklich eine einvernehmliche sexuelle
Handlung vorliege und nicht, ob das Opfer erkennbar genug
deutlich gemacht hat, dies nicht zu wollen. Die handelnde
Person müsse sich des Einverständnisses vergewissern.
Dies entspreche einem modernen Verständnis sexueller
Autonomie.
Eindeutiger Trend in Europa Auch
beim europäischen Vergleich werde der Reformbedarf
deutlich, heißt es in der Entschließung. Viele Staaten
hätten bereits ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht und
es entstehe zunehmend ein einheitlicher Standard, wonach
sexuelle Handlungen ohne Zustimmung strafbar seien. So
habe Spanien mit „Solo sí es sí“ ein besonders
weitgehendes Modell eingeführt. Deutschland hingegen
drohe hinter die europäische Rechtsentwicklung
zurückzufallen.
Weiteres Verfahren Die
Entschließung wird nun der Bundesregierung
weitergeleitet. Ob diese den Vorschlag der Länder
aufnimmt, steht in ihrem Ermessen.
Vergleichbare
Initiative aus Schleswig-Holstein vorgestellt
Ebenfalls mit der Ablösung von „Nein heißt Nein“ durch
„Ja heißt Ja“ beschäftigt sich ein weiterer
Entschließungsantrag aus Schleswig-Holstein, der am 10.
Juli 2026 im Plenum vorgestellt wurde. Dieser nähert sich
der Thematik aus dem Blickwinkel der Anforderungen des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Ländern fordern Bewahrung der
Schulpflicht
Auf Initiative mehrerer Länder hat sich der Bundesrat
am 10. Juli 2026 dafür ausgesprochen, die Schulpflicht
als Garant für Chancengerechtigkeit und
gesellschaftlichen Zusammenhalt zu bewahren.
Mit
einer Entschließung fordern die Länder die
Bundesregierung auf, allen Vorhaben entgegenzutreten, die
die allgemeine Schulpflicht als tragendes Prinzip des
deutschen Bildungssystems schwächen könnten. Sie selbst
solle bei künftigen Gesetzen die Bedeutung der
allgemeinen Schulpflicht für ein leistungsfähiges,
gerechtes und integrationsstarkes Bildungssystem
berücksichtigen.
Wertevermittlung in Schulen
Die Schulpflicht sei eine Voraussetzung dafür, allen
Kindern und Jugendlichen unabhängig von ethnischer,
kultureller und sozialer Herkunft, sozialem Umfeld,
Behinderung, sexueller Identität und Weltanschauung
möglichst gleiche Bildungs- und Aufstiegschancen zu
eröffnen. Schulen seien Orte des gemeinsamen Lernens und
Lebens, in denen neben Fachwissen auch soziale und
staatsbürgerliche Kompetenzen wie Respekt, Toleranz,
Verantwortungsbewusstsein und das Verständnis für
freiheitlich-demokratische Werte vermittelt würden.
Die Schulpflicht leiste einen wichtigen Beitrag zur
Integration und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zu
Toleranz und Wertebildung und wirke so auch dem Entstehen
gesellschaftlicher Parallelstrukturen entgegen.
Garant für Vereinbarkeit von Beruf und Familie Darüber
hinaus stelle die allgemeine Schulpflicht verlässliche
Bildungsstrukturen sicher und trage zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf bei. Unabhängig von der beruflichen,
zeitlichen und finanziellen Situation der Eltern könne
die Bildung von Kindern und Jugendlichen so dauerhaft
sichergestellt werden.
Bestrebungen, die
allgemeine Schulpflicht zugunsten einer Bildungspflicht
aufzuweichen, würden diese bewährten Strukturen
gefährden, begründen die Länder ihre Initiative. Eine
Bildungspflicht könne weder die soziale
Integrationsfunktion gewährleisten noch verbindliche
Bildungsstandards vermitteln.
Hilfe und
Unterstützung Wenn Kinder und Jugendliche nicht zu
Schule gehen, sei dies häufig auch Ausdruck persönlicher,
familiärer und psychischer Belastungen. Daher müsse die
Durchsetzung der Schulpflicht mit frühzeitigen
Hilfsangeboten für betroffene Schülerinnen und Schüler
verbunden sein, um Schulabbrüche und dauerhafte soziale
Benachteiligungen zu verhindern.
Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Ob
diese die Vorschläge der Länder aufgreift, steht in ihrem
Ermessen.
Recht auf
Reparatur
passiert den Bundesrat Das Gesetz zur
Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026
den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren
war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt
worden.
Neue Pflichten für Hersteller Das
Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die
Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern.
Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen
des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit
informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die
eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich
eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise
zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.
Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur
geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten,
der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der
Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.
Verlängerte Gewährleistungsfrist Die neuen
Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte
Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen.
Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für
eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich
die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr.
Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der
Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.
Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister Der Bundestag
hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur
Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen.
Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale
Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur
ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.
Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem
Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit
der die neuen Regeln umgesetzt werden.
Wie es
weitergeht Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die
Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober
2026.
Bundesrat stimmt
Infrastruktur-Zukunftsgesetz zu
Die Länder haben am 10. Juli 2026 den Weg für das
Infrastruktur-Zukunftsgesetz freigemacht. Ein Antrag auf
Anrufung des Vermittlungsausschusses war nicht
erfolgreich.
Planungs- und Genehmigungsverfahren
beschleunigen Mit dem Gesetz sollen Planungs- und
Genehmigungsverfahren wichtiger Infrastrukturvorhaben,
insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie,
effizienter gestaltet und beschleunigt werden. Auf diese
Weise könnten mit den vorhandenen Mitteln mehr Projekte
umgesetzt und steigende Kosten reduziert werden, so die
Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht.
Überragendes öffentliches Interesse
Das Gesetz
sieht vor, zentrale Infrastrukturvorhaben aufgrund ihrer
erheblichen Bedeutung für die öffentliche und
militärische Sicherheit zu priorisieren, indem sie dem
überragenden öffentlichen Interesse zugeordnet werden.
Darüber hinaus wird gesetzlich klargestellt, dass solche
Projekte der öffentlichen Sicherheit dienen.
Erfasst sind auch alle Verkehrsprojekte, die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
finanziert werden. Bevorzugt behandelt werden somit unter
anderem zentrale Schienenvorhaben, der Neubau von
Autobahnen, Ersatzneubauten von Brücken und Tunneln,
systemrelevante Wasserstraßen und Schifffahrtsanlagen,
Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes sowie
Flughäfen und Häfen. Vereinfachungen beim Umweltschutz
Das Gesetz enthält auch Regelungen, um die Vorgaben
des Natur- und Umweltschutzes einfacher umzusetzen. So
stehen für Vorhaben des überragenden öffentlichen
Interesses künftig drei gleichrangige Möglichkeiten zur
Verfügung: Ausgleich, Ersatz oder Ersatzgeld. Außerdem
werden Umweltverträglichkeitsprüfungen reduziert,
beispielsweise bei Linienbestimmungsverfahren für
Bundesfernstraßen oder bei Erneuerungen von
unselbständigen Brückenteilen, wenn diese deren Erhaltung
dienen.
Mehr Digitalisierung Ein weiterer
Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung. So
sollen Planfeststellungsverfahren künftig vollständig
digital durchgeführt werden. Die Übergangsfrist für
digitale Verfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz wurde
um ein Jahr auf den 31. Dezember 2027 verkürzt.
Inkrafttreten Nachdem nun der Bundesrat dem Gesetz
zugestimmt hat, kann es ausgefertigt und verkündet
werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Weitere Forderungen der
Länder In einer begleitenden Entschließung fordern die
Länder unter anderem noch weitergehende Erleichterungen
beim Ersatz von Brückenbauwerken, da die nun beschlossene
Regelung nur unselbständige Teile einer Ausbaumaßnahme,
nicht aber reine Ersatzneubauten von Brücken erfasse.
Länder billigen Gesetz zur
KI-Aufsicht
in Deutschland Das Gesetz zur Durchführung
der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10.
Juli 2026 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung
des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde
Das Gesetz setzt die europäische Verordnung über
Künstliche Intelligenz um, die einen einheitlichen
Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von Systemen
künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union
bildet. Es legt vor allem fest, welche Behörden in
Deutschland die europäischen Regelungen umsetzen sollen.
Eine zentrale Rolle kommt dabei der Bundesnetzagentur zu,
die im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die
Einhaltung der KI-Verordnung zuständig ist.
Bei
ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum
eingerichtet, um mit anderen öffentlichen Stellen
zusammenzuarbeiten und als Ansprechpartner für
europäische Institutionen zu fungieren. Dadurch werde die
KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend bei
Bedarf den bestehenden Behörden zur Verfügung gestellt,
so die Bundesregierung. Ausgenommen von der
Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind jedoch
die KI-Systeme der öffentlichen Stellen der Länder und
Kommunen.
Anlauf- und Beschwerdestelle Die
Bundesnetzagentur soll darüber hinaus als zentrale
Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger
dienen. Deren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen
Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die
zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet.
Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur
Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen
organisieren und mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor
einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter
Aufsicht getestet werden können. Auf diese Weise solle
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang
zu KI-Innovationen erleichtert werden. Wie es
weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Grünes Licht für Gesetz gegen
missbräuchliche
Vaterschaftsanerkennung Die Länder haben
am 10. Juli 2026 im Bundesrat ein vom Bundestag
beschlossenes Gesetz gebilligt, das den Missbrauch von
Vaterschaftsanerkennungen besser verhindern soll.
Missbräuchliche Anerkennungen von Vaterschaften
zeichneten sich dadurch aus, dass Männer mit deutscher
Staatsangehörigkeit oder mit befristetem Aufenthaltsrecht
die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, die
nicht ihre sind, so die Bundesregierung in der Begründung
des Gesetzes. Auf diese Weise könne das Kind deutscher
Staatsangehöriger werden und die Mutter ein
Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem bekämen beide
Aufenthaltstitel und Sozialleistungen.
Zustimmung
der Ausländerbehörden erforderlich Künftig müssen
Ausländerbehörden der Anerkennung von Vaterschaften
zustimmen, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“
vorliegt. Dies sei gegeben, wenn der Mann, der die
Vaterschaft beantragt, Deutscher ist, die Mutter der
Kinder aber beispielsweise nur eine Duldung besitzt. Ohne
behördliche Zustimmung wird die Anerkennung der
Vaterschaft nicht wirksam und entfaltet auch keine
ausländerrechtliche Wirkung.
Zahlreiche Ausnahmen
Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
Ausländerbehörde hingegen beispielsweise, wenn der die
Vaterschaft Anerkennende der leibliche Vater des Kindes
ist. Gleiches gilt, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen
werden kann und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln
feststellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er
der Vater eines anderen Kindes der gleichen Mutter ist
oder beide nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben.
Im Übrigen gilt: Wenn zwischen dem Anerkennenden und
dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder er
tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt, liegt
ebenfalls kein Missbrauch vor. Dies soll aber durch die
Ausländerbehörde geprüft werden, wenn keine Urkunden oder
Einträge für das Standesamt vorliegen. Die Neuregelung
sieht hier Beispiele vor, wie das gemeinsame Leben des
Antragstellers in einem Haushalt mit Mutter und Kind seit
sechs Monaten oder regelmäßige Unterhaltszahlungen in
diesem Zeitraum.
Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens Das Gesetz kann nun
ausgefertigt und verkündet werden und tritt zum
überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Länder fordern Übergangslösung In einer
begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat
Änderungen im Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz, die vom
Bundestag in das Gesetz mit aufgenommen wurden. Mit
diesen wird die Einstufung sicherer Herkunftsländer nach
EU-Recht mit den bereits nach nationalem Recht benannten
sicheren Herkunftsländern gleichgestellt.
Dabei
habe es der Bundestag aber versäumt, eine
Übergangsregelung zu schaffen, so dass geduldete oder
gestattete Personen, die bereits arbeiten oder eine
Ausbildung absolvieren, einem Arbeitsverbot unterliegen
würden. Die Bundesregierung müsse daher für die
betroffenen Personen schnell eine Übergangs- und
Stichtagslösung schaffen.
Bundesrat möchte
die Leugnung des
Existenzrechts
Israels unter Strafe stellen
Auf Auf Initiative von Hessen hat der Bundesrat am 10.
Juli 2026 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um
die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu
stellen.
Neuer Straftatbestand Demnach soll
bestraft werden, wer öffentlich oder in einer Versammlung
das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zu
dessen Beseitigung aufruft. Strafbar solle dies
allerdings nur sein, wenn es in einer Weise geschieht,
die die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen fördert. Die derzeit in Betracht
kommenden Strafvorschriften (Volksverhetzung, Billigung
von Straftaten, Verwenden von Kennzeichen terroristischer
Organisationen) seien nur in Einzelfällen einschlägig und
nicht ausreichend, so die Begründung zum Gesetzentwurf.
Antisemitische Vorfälle mehr als vervierfacht Die
Länder verweisen darauf, dass in Deutschland seit den
Terroranschlägen der Hamas am 7. Oktober 2023 und der
anschließenden Besetzung des Gazastreifens durch Israel
ein sprunghafter Anstieg antisemitischer Demonstrationen,
Verlautbarungen und Übergriffe zu verzeichnen sei. Die
Zahl antisemitischer Vorfälle habe sich von 1.957 im Jahr
2020 auf 8.627 im Jahr 2024 erhöht.
Verstoß gegen
die grundgesetzliche Ordnung Während viele Menschen in
Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid der
palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrierten, komme
es bei den Protesten aber auch regelmäßig vor, dass die
staatliche Legitimität Israels bestritten werde. Die
Existenz des Staates Israel hänge unauflöslich mit den
Folgen des Zweiten Weltkriegs und dem Holocaust zusammen.
Seine Gründung und Akzeptanz durch die
Völkergemeinschaft seien untrennbar mit der Verantwortung
für die Shoa und der Notwendigkeit, eine sichere
Heimstätte für Jüdinnen und Juden zu finden, verknüpft,
stellt der Bundesrat fest. Die Leugnung des
Existenzrechts Israels relativiere damit im Ergebnis
nicht nur den Holocaust, sondern missachte die
grundgesetzliche Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus.
Weiteres Verfahren Die Bundesregierung kann sich nun
zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Anschließend ist der
Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann er den
Vorschlag der Länder beraten muss, existieren nicht.
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Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung stärken
Umgestaltung der Grundsicherung: Änderungen treten in
Kraft
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Berlin, 1. Juli 2026 - Die wesentlichen Änderungen im Zuge der
Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treten heute in
Kraft. Der Gesetzgeber setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den
entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.
Mit der
Reform wird das Verhältnis zwischen Solidarität und
Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu
ausbalanciert. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Wir stärken mit
den Änderungen Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung in
der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

© F. Pinjo / BMAS.
Klar ist: Wer Hilfe braucht, muss Hilfe
erhalten. Menschen mit besonderen
Herausforderungen können weiterhin darauf
vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage
gesehen und berücksichtigt wird. Zur Solidarität
gehört aber auch: Wer arbeiten kann, muss sich
um Arbeit bemühen. Der Vorrang für Arbeit, wo
immer es geht, steht im Mittelpunkt der
Umgestaltung der Grundsicherung. Und wenn es für
eine nachhaltige Arbeitsaufnahme doch eine
Qualifizierung braucht, ist auch das weiterhin
möglich.
Die erfolgreiche Integration in Arbeit, Gerechtigkeit und
Solidarität sind die Ziele der Neuen Grundsicherung. Wir
setzen mit der Reform auch ein starkes Signal gegen
Sozialleistungsmissbrauch. Wer den Sozialstaat erhalten,
modernisieren und besser machen will, der darf hier nicht
wegschauen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.“
Mit der Reform werden der Auftrag aus dem
Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und
die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober
2025 umgesetzt. Sie zielt darauf ab, die Vermittlung in
Arbeit zu stärken. Den Jobcentern werden wirksamere
Instrumente an die Hand gegeben, mit denen die Mitwirkung
der erwerbsfähigen leistungsbeziehenden Menschen
eingefordert werden kann.
Zugleich sollen sie
Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit
unterstützen können. Die Jobcenter erhalten darüber
hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des
Sozialleistungsmissbrauchs.
Folgende wesentliche Änderungen treten zum 1. Juli 2026
in Kraft: 1. Umbenennung der Geldleistung
„Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ 2. Stärkung der
Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs 3. Einfordern
bedarfsdeckender Integration (Vollzeit) 4.
Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den
Arbeitsmarkt 5. Erstgespräch persönlich im Jobcenter
6. Höhere Verbindlichkeit bei der Umsetzung des
Kooperationsplans 7. Abschaffung der gestaffelten
Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen 8.
Wirksames Instrumentarium bei Terminverweigerung 9.
Änderungen bei der persönlichen Anhörung und Schutz von
Menschen mit psychischen Erkrankungen 10. Abschaffung
des Schlichtungsverfahrens 11. Abschaffung der
Karenzzeit beim Vermögen. Die Höhe der
Vermögensfreibeträge wird an das Lebensalter gekoppelt
12. Deckelung unverhältnismäßig hoher Wohnkosten bereits
während der einjährigen Karenzzeit Wohnen 13.
Kostensenkungsaufforderung bei Kaltmieten, die gegen eine
Mietpreisbremse verstoßen 14. Ermächtigung zur
Festlegung einer kommunalen Quadratmeterhöchstmiete
15. Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit 16. Erweiterung der
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Bekämpfung
des organisierten Leistungsmissbrauchs 17. Einführung
einer Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit und
Scheinbeschäftigung 18. Verbesserung bei der
Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender 19. Mehr
Flexibilität bei der Freien Förderung 20. Anpassung
der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
21. Stärkung der Jobcenter in Bezug auf
Gesundheitsaspekte 22. Gesetzliche Verankerung und
Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers 23. Stärkung der
Jugendberufsagenturen 24. Informationen an junge
Menschen ohne Anschlussperspektive durch die Agentur für
Arbeit 25. Digitalisierung und Automatisierung von
Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien
26. Stärkung der Jobcenter bei der Sachverhaltsermittlung
und Einholung von Nachweisen durch weitergehende
Auskunfts- und Nachweispflichten Dritter. Weitere
Informationen finden Sie unter
www.bmas.de.
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1066. Sitzung des Bundesrates
am 12. Juni 2026
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Beschlüsse:
-
Länder stimmen
Änderungen im Steuerberatungsrecht zu
-
Länder äußern sich zum geplanten Nachfolger des
Heizungsgesetzes - Bundesrat
kritisiert geplante
Reform der gesetzlichen Krankenkassen
- Bekämpfung
häuslicher Gewalt: Bundesrat billigt elektronische
Fußfessel
- Rentenanpassung 2026:
Bundesrat stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu
- Grünes Licht
aus dem Bundesrat für die Apothekenreform -
Besserer Schutz von Regional- und
Minderheitensprachen im europäischen Markenrecht
- Handel mit Gegenständen von Opfern des
Nationalsozialismus verbieten
Grünes Licht im
zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im
Steuerberatungsrecht
zu In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 hat der
Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt,
die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte.
Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im
Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder
erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im
Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings
ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000
Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.
Mehr
Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Mit dem Gesetz
soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht
und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt
des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von
Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr
Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die
angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll
künftig eine Person drei statt bisher zwei
Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung
sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige
zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in
Anspruch nehmen werden.
Mehr unentgeltliche
Hilfeleistung Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten,
unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So
können neben nahen Angehörigen künftig auch andere
nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber
hinaus werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im
Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter
Anleitung qualifizierter Personen kostenlose
Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches
Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden.
Verschärfung des Fremdbesitzverbots Anerkannte
Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie
ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch
die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag
einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner
Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat.
Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und
-gewinner
Der Entwurf der Regierungsfraktionen
wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen
Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien,
die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen
Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder
gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger
Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien
der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit
2025 der Fall.
Inkrafttreten Das Gesetz kann
nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende
Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am
1. September 2026 in Kraft.
Länder
äußern sich zum geplanten Nachfolger des
Heizungsgesetzes
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme zum
geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz, dem Nachfolger
des sogenannten „Heizungsgesetzes", verabschiedet. In
dieser unterbreitet er einige Änderungsvorschläge zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Erleichterungen
für Wohnungsunternehmen So müssten nach Ansicht der
Länder Gebäudemodernisierungen für große Bestandhalter,
z.B. Wohnungsbaugenossenschaften, deutlich erleichtert
werden, um das nationale Klimaschutzziel bis 2045 zu
erreichen. Der Bundesrat schlägt daher vor, nicht nur auf
die Einzelgebäude zu schauen. Wohnungsunternehmen sollen
die Ziele des Gesetzes vielmehr auch erfüllen können,
indem sie die Emissionen der Treibhausgase bei der
Gesamtheit ihres Bestands (Flotte) so weit mindern, dass
die Flotte die Treibhausneutralität bis 2045 erreicht.
Anpassung der Länderöffnungsklausel Einige
Länder streben das Erreichen der Klimaneutralität bereits
vor 2045 an. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor,
die im Gesetz vorgesehene Länderöffnungsklausel so
anzupassen, dass die Länder die Möglichkeit haben,
Vorschriften zu erlassen, die inhaltlich Vorgaben im
bisherigen Heizungsgesetz entsprechen.
Erleichterungen bei Interimsbauten Außerdem schlägt
der Bundesrat vor, Erleichterungen für Interimsbauten für
Flüchtlingsunterkünfte, die bisher befristet waren, zu
verlängern und es den Ländern zu ermöglichen, nicht nur
in Einzelfällen, sondern für mehrere gleichartige Fälle
allgemeine Befreiungen zu erteilen. Bestimmte kleinere
Gebäude, wie zum Beispiel Schulersatzbauten, die unter
erleichterten Anforderungen errichtet werden, sollten
künftig zehn statt wie bisher nur fünf Jahre genutzt
werden dürfen.
Zudem setzt sich der Bundesrat für
eine Änderung bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten
ein, um Mieter in besonders schlecht gedämmten Gebäuden
vor zu hohen Zahlungen zu schützen.
Was die
Bundesregierung vorhat Die Bundesregierung möchte mit
dem geplanten Gesetz den Wandel zu klimafreundlichen
Heizungssystemen unterstützen, Hauseigentümern aber im
Falle eines Heizungstausches wieder mehr
Entscheidungsfreiheit zubilligen. So sollen die seit 2023
geltenden Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent
erneuerbarer Energien beim Heizen wieder entfallen,
ebenso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.
Gebäudeeigentümer hätten vielmehr die freie Heizungswahl
– sie können Wärmepumpen, Hybridmodelle,
Biomasse-Pelletheizungen, aber auch Gas- und Ölheizungen
verwenden.
„Bio-Treppe" und Grüngasquote Beim
Austausch von Heizungen soll ab dem Jahr 2029 ein
zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen (zum Beispiel
grüner Wasserstoff) zugesetzt werden. Der Anteil soll ab
dem Jahr 2030 auf 15 Prozent, ab dem Jahr 2035 auf 30
Prozent und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent steigen
(sogenannte „Bio-Treppe"). Um Anreize für die Verwendung
klimafreundlicher Brennstoffe zu setzen, soll für die
Lieferanten von Erdgas und Heizöl eine
Grüngas-/Grünheizöl-Quote gelten. Diese startet im Jahr
2028 mit einer Höhe von einem Prozent.
Kostenteilung bei Mietverhältnissen Ein weiterer Punkt
der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten
zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die
Mieter die kompletten Kosten, sollen nun Mieter und
Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam
tragen. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab
2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu
teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil
der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten
drei Stufen der „Bio-Treppe".
Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme der
Länder äußern. Dann entscheidet der Bundestag. Wenn er
das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den
Bundesrat. Die Länder beraten dann, ob sie es passieren
lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.
Bundesrat kritisiert geplante
Reform der gesetzlichen
Krankenkassen In einer umfangreichen
Stellungnahme haben die Länder in der Bundesratssitzung
am 12. Juni 2026 deutliche Kritik am von der
Bundesregierung geplanten Gesetz zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
geübt. Forderung nach dem Ende der Finanzierung
versicherungsfremder Leistungen
Darin betonen die
Länder, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen
Krankenversicherung sei, versicherungsfremde Leistungen
und gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu finanzieren. Es
sei nicht vermittelbar, dass Versicherte,
Leistungserbringer, Krankenkassen und die Pharmaindustrie
weiter belastet würden, während diese Kostenfaktoren
unangetastet blieben.
Die von der Bundesregierung
geplante erhöhte Finanzierung bei der Grundsicherung sei
dafür nicht ausreichend. Angesichts der finanziellen
Schieflage der Krankenkassen sei es zudem unverständlich,
dass der Bundeszuschuss für versicherungsfremde
Leistungen reduziert werden soll. Der Bundesrat fordert
die Bundesregierung auf, die Beiträge für die
Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung allein zu
tragen.
Insolvenzgefahr für Krankenhäuser Der
Bundesrat warnt auch vor einer hohen Insolvenzgefahr für
Krankenhäuser. Diese würden durch die Sparmaßnahmen
überproportional belastet, obwohl sie durch die
Aussetzung der Mehrbegünstigungsklausel im Jahr 2026
bereits einen Beitrag in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur
Beitragsstabilisierung geleistet hätten. Die Länder
fordern, im gesamten Gesundheitssektor den derzeitigen
bürokratischen Aufwand abzubauen.
Abschläge in der
Kritik Auch die pharmazeutische Industrie werde nach
Ansicht der Länder durch die Reform über Gebühr belastet.
Durch einen möglicherweise höheren Herstellerabschlag,
also den Rabatt, den Pharmaunternehmen bei
verschreibungspflichtigen Medikamenten gesetzlich
Versicherten gewähren müssen, werde ihr
Planungssicherheit genommen. Auch dürfe der
Apothekenabschlag nicht wie geplant von 1,77 Euro auf
2,07 Euro erhöht werden, um die Apotheker nicht noch mehr
zu belasten.
Änderungen bei Mitversicherung
Ebenfalls kritisch sieht der Bundesrat die vorgesehenen
Änderungen bei der Familienversicherung. So fordert er
unter anderem, die Besonderheiten bei familiengeführten
landwirtschaftlichen Betrieben zu berücksichtigen, in
denen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oft ohne eigenes
Einkommen mitwirken. Es sei sicherzustellen, dass
insbesondere die soziale Absicherung von Frauen
gewährleistet bleibe.
Außerdem befürchten die
Länder Härten für ältere Personen, deren Familienmodell
jahrzehntelang darauf beruhte, dass nur ein Ehepartner
berufstätig sei. Sie fordern daher ausreichende
Übergangsfristen und eine befristete Altersgrenze, um
soziale Härten abzuschwächen.
Zahlreiche
Änderungsvorschläge Darüber hinaus schlagen die Länder
in der umfangreichen Stellungnahme vor, zahlreiche
Einzelregelungen im Gesetzentwurf zu streichen oder zu
überarbeiten. Dazu gehören die Streichung des
Facharztvorbehalts in der Kieferchirurgie und die
Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin. Außerdem
sollen beispielsweise Regelungen zu
Krankentransportleistungen aus dem Gesetz genommen
werden, da diese bereits im Gesetzentwurf zur Reform der
Notfallversorgung enthalten seien.
Was die
Bundesregierung vorhat Um die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren, möchte
die Bundesregierung mit dem
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deren Ausgaben
reduzieren und Einnahmen steigern. Hierfür sieht sie
zahlreiche Maßnahmen vor: So sollen unter anderem
kostenintensive Sondervergütungen und
Doppelfinanzierungen abgeschafft werden.
Die
jährlichen Vergütungsanstiege sollen auf die
tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt werden, wobei
die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne als
Obergrenze gelten soll. Zudem ist geplant, die
Vergütungen von Führungskräften der Krankenkassen und die
Ausgaben für Verwaltung und Werbung zu begrenzen.
Die Zuzahlungsbeiträge für Versicherte sollen einmalig um
50 Prozent und die monatliche Bemessungsgrenze einmalig
um 300 Euro erhöht werden. Außerdem sollen keine Kosten
mehr für homöopathische Mittel übernommen werden. Darüber
hinaus ist vorgesehen, für mitversicherte Partner einen
zusätzlichen Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des
Einkommens des erwerbstätigen Partners zu erheben, wobei
es Ausnahmen geben soll, zum Beispiel bei Kindern.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren Die
Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme des
Bundesrates positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug.
Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in
die Länderkammer, die dann entscheidet, ob sie den
Vermittlungsausschuss anruft oder das Gesetz passieren
lässt.
Bekämpfung häuslicher Gewalt:
Bundesrat billigt elektronische
Fußfessel
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 ein Gesetz
gebilligt, das bundeseinheitlich die elektronische
Fußfessel verankert, um Menschen besser vor häuslicher
Gewalt zu schützen.
Zunahme häuslicher Gewalt
Hintergrund ist die Zunahme häuslicher Gewalt – vor
allem gegen Frauen – in den vergangenen Jahren. Mehr als
250.000 Fälle würden jedes Jahr erfasst, so die
Bundesregierung. Mit dem Gesetz soll vorwiegend der
zivilrechtliche Schutz im Gewaltschutzgesetz verbessert
werden, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße
besser sanktionieren zu können.
Elektronische
Fußfessel Wie es bereits in Spanien praktiziert wird,
können Familiengerichte zukünftig in Hochrisikofällen
Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel
verpflichten. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr
selbst informieren, wenn der Täter gegen eine
Schutzanordnung verstößt, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Unerlaubte Annäherungen würden früh
erkannt und die Überwachungszentrale könne rechtzeitig
Schutzmaßnahmen einleiten, etwa durch eine direkte
Ansprache des Täters oder die Verständigung der nächsten
Polizeibehörde.
Für die Ansprache kann
Gewalttätern auch aufgegeben werden, ein betriebsbereites
Mobiltelefon bei sich zu führen. Auf die Zustimmung des
Opfers kommt es bei der Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nicht an. Betroffene häuslicher
Gewalt können aber auf Wunsch ein Zweitgerät erhalten,
das anzeigt, ob sich der Täter ihnen nähert.
Die
Koordinierungsstelle kann zudem eine über die Verbotszone
hinausgehende „Warnzone“ festlegen, um durch eine frühere
automatisierte Benachrichtigung einen effektiveren
Opferschutz zu ermöglichen, wie es der Bundesrat in
seiner im Januar beschlossenen
Stellungnahme vorgeschlagen hatte.
Täterarbeit
und weitere Maßnahmen Den Familiengerichten wird
durch das Gesetz auch ermöglicht, Gewalttäter zur
Teilnahme an sozialen Trainingskursen wie
Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten oder
Gewaltpräventionsberatungen in Anspruch zu nehmen. Die
Gerichte können auch Auskünfte aus dem Waffenregister
anfordern. Darüber hinaus wird die mögliche
Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.
Wie es weitergeht Nachdem sich die Länder nun
abschließend mit dem Gesetz befasst haben, kann es
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am ersten Tag des
vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Rentenanpassung 2026: Bundesrat
stimmt Anstieg um 4,24 Prozent zu Der
Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Verordnung der
Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der
gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Rentenwert
steigt Durch die Verordnung steigt der aktuelle
Rentenwert ab dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24
Prozent auf 42,52 Euro.
Für eine Standardrente
bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren
bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der
Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der
aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem
Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an,
wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden
gesammelten Rentenpunkt erhält.
Rentenplus auch
für Landwirte Auch für Landwirte wird der allgemeine
Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der
Verordnung werden außerdem für die gesetzliche
Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des
Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich
festgesetzt.
Jährliche Anpassung Die
Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle
wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch
eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Grünes Licht aus dem
Bundesrat für die
Apothekenreform Die vom Bundestag
beschlossene Apothekenreform hat am 12. Juni 2026 den
Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz möchte die
Bundesregierung das wirtschaftliche Umfeld für
inhabergeführte Apotheken verbessern, um die Bevölkerung
flächendeckend und wohnortnah mit Arzneimitteln zu
versorgen.
Maßnahmen zur besseren Versorgung auf
dem Lande Vor allem kleinere und ländliche Apotheken
stünden derzeit vor Problemen durch den Mangel an
Fachpersonal, den Strukturwandel und die sinkende
Wirtschaftlichkeit, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Das Gesetz sieht daher vor, für Apotheken insbesondere in
ländlichen Gebieten die Notdienstpauschale deutlich zu
erhöhen und einen Zuschuss für Teilnotdienste
einzuführen.
Zudem wird es erleichtert,
Zweigapotheken zu gründen, indem die bestehende
Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke erweitert
wird. Darüber hinaus dürfen erfahrene
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
(PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des
Apothekers oder der Apothekerin zur Erprobung mit
behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den
Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten.
Neue Dienstleistungen in Apotheken In Apotheken können
künftig Impfungen (außer mit Lebendimpfstoffen)
vorgenommen werden. Auch venöse Blutentnahmen sind dort
nun bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken möglich.
Außerdem können Schnelltests auf bestimmte Erreger – etwa
Influenza-, Noro- und Rotavirus – direkt in Apotheken
durchgeführt werden. Hinzu kommen neue pharmazeutische
Dienstleistungen, unter anderem zur Prävention von
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese
Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in
der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden
können.
Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept In
Ausnahmefällen können Apotheken künftig bestimmte
verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche
Verordnung abgeben. Dies betrifft die Anschlussversorgung
bei chronischen Krankheiten sowie andere akute,
unkomplizierte Erkrankungen. Diese bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung.
Ausgenommen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs-
oder Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende
Antibiotika.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt
und im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt zum
überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesrat fordert besseren Schutz von Regional- und
Minderheitensprachen im europäischen
Markenrecht Auf
Initiative mehrerer Länder hat der Bundesrat am 12. Juni
2026 eine Entschließung zum besseren Schutz von Regional-
und Minderheitensprachen im europäischen Markenrecht
gefasst.
Ergänzung des Markenrechts gefordert
Die Länder schlagen vor, die europäische
Markenrechtsverordnung dahingehend zu ergänzen, dass die
Eintragung einer Marke dann nicht mehr möglich sei, wenn
sie einen Begriff aus einer Sprache verwende, die durch
die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen in einem der EU-Staaten geschützt
ist.
Benachteiligung von Regional- und
Minderheitensprachen Grundsätzlich regelt die
Markenrechtsverordnung, dass Marken nicht eingetragen
werden können, wenn sie nur aus Angaben zu Bezeichnungen
von Waren oder Dienstleistungen bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind. Es ist
daher nicht möglich, beschreibende Begriffe oder
allgemein gebräuchliche Redewendungen als geschützte
Marke einzutragen. Zwar gelte dies für alle in der EU
gesprochenen Sprachen – bei der Anwendung der Verordnung
würden jedoch Regional- und Minderheitensprachen
benachteiligt, heißt es in der Entschließung.
Abkehr von zahlenmäßigen Kriterien gefordert Grund
dafür sei, dass bei der Einschätzung, ob ein Begriff
„gebräuchlich“ sei, für alle Sprachen dieselben
zahlenmäßigen Kriterien angewendet würden. Diese
Vorgehensweise führe für Regional- und
Minderheitensprachen zu einem erheblichen Nachteil
gegenüber den Amtssprachen der EU oder ihrer
Mitgliedstaaten.
Mehrere Sprachen in Deutschland
betroffen Aus diesem Grunde seien etwa bei der
nordfriesischen Sprache Marken auf beschreibende Begriffe
und allgemein gebräuchliche Aussprüche eingetragen
worden. Das Problem betreffe außerdem die Sprachen
Niederdeutsch, Saterfriesisch, Sorbisch und das Romanes
der deutschen Sinti und Roma.
Weiteres Verfahren
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Ob
diese die Vorschläge aufgreift, steht in ihrem Ermessen.
Handel mit Gegenständen von Opfern des
Nationalsozialismus
verbieten Auf Initiative von
Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat am 12. Juni 2026
beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf beim Bundestag
einzubringen, um den Handel mit Gegenständen von Opfern
aus der Zeit des Nationalsozialismus einzuschränken.
Nichtigkeit der Verträge und Straftatbestand Der
Gesetzentwurf sieht ein grundsätzliches Verbot des
kommerziellen Handels mit Gegenständen vor, die einen
unmittelbaren Bezug zu Opfern der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft und ihrem Verfolgungsschicksal haben.
Dazu zählen insbesondere amtliche Dokumente, Briefe und
Tagebücher sowie persönliche Gegenstände wie
Kleidungsstücke, die mit einem Judenstern versehen sind.
Aus zivilrechtlicher Sicht sieht der Entwurf vor,
entsprechende Kaufverträge und Übereignungen für nichtig
zu erklären. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf
einen Straftatbestand: Verstöße gegen das Handelsverbot
sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Ausnahmen
vom Verbot Unter bestimmten Voraussetzungen soll der
An- und Verkauf jedoch weiterhin möglich bleiben. So
werden Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und
Archive, die sich dafür einsetzen, das Andenken an die
Opfer des Nationalsozialismus zu bewahren, von dem Verbot
ausgenommen. Gleiches gilt bei anderen Personen, wenn der
Handel berechtigten Interessen dient, etwa der
wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Zeit des
Nationalsozialismus.
Wiederkehrende Verletzung der
Menschenwürde der Opfer Der kommerzielle Handel mit
Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus errege
immer wieder großes öffentliches Aufsehen, heißt es in
der Begründung des Gesetzentwurfs. Gerade beim Verkauf
von Dingen mit besonderem Bezug zu den Opfern, wie
Briefen und Tagebüchern von KZ-Häftlingen,
Krankenunterlagen und Judensternen, werde das Andenken
der im Nationalsozialismus verfolgten Menschen regelmäßig
rein kommerziellen Interessen untergeordnet. Dies
verletze die Würde der Opfer des Nationalsozialismus.
Weitere Schritte Die Bundesregierung kann sich nun
zum Vorschlag des Bundesrates positionieren. Dann ist der
Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann dieser den
Gesetzentwurf der Länderkammer beraten muss, existieren
nicht.
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Kabinett bringt
Baugesetzbuch-Upgrade auf den Weg: Mehr Tempo und neue
Werkzeuge für den Wohnungsbau - und weitere Beschlüsse..
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Berlin/Duisburg, 27. Mai 2026 - Das
Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur
Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
(Baugesetzbuch-Upgrade)“ beschlossen. Damit sollen
Bauleitplanverfahren gestrafft und vereinfacht, der
Wohnungsbau zum überragenden öffentlichen Interesse
erklärt und Kommunen mehr Handlungsmacht im Umgang mit
Schrottimmobilien gegeben werden. Der Entwurf des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen befindet sich nun im parlamentarischen
Verfahren.
Dazu Verena Hubertz, Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das
Baugesetzbuch-Upgrade ist ein umfassendes
Modernisierungspaket, das nahezu alle Bereiche der
kommunalen Planung adressiert. Wohnen hat ab jetzt
Vorfahrt, endlich auch im Gesetz. Wer bauen will,
soll sein Verfahren online verfolgen können, nicht im
Rathausflur warten. Wir geben Kommunen neue Instrumente,
um bei Schrottimmobilien besser durchgreifen zu können.
Und wir holen mehr Grün in unsere Städte. Aber wir geben
auch mehr Zug und Druck in den Prozess. Das
Baugesetzbuch-Upgrade ist der nächste Modernisierungs-
und Beschleunigungsschritt nach dem Bau-Turbo.“
Die Regelungen im Einzelnen: Mehr Wohnraum ermöglichen
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt
bei Bebauungsplänen, die Wohnbauland ausweisen, ein
überragendes öffentliches Interesse für den Wohnungsbau.
Dadurch genießt der Wohnungsbau rechtlich Priorität.
Außerdem wird in das Raumordnungsordnungsrecht erstmals
ein Instrument zur Bekämpfung des Wohnraummangels für
Gebiete mit angespannter Wohnraumsituation aufgenommen:
Dort soll künftig die übergeordnete Raumordnung darauf
hinwirken, dass ein Ausgleich zwischen Gebieten mit
Engpässen und Gebieten mit geeigneten Flächenpotenzialen
geschaffen wird.
Transparenz und Beschleunigung
durch Digitalisierung Um Planungsverfahren zu
verkürzen und für Bürgerinnen und Bürger
nachvollziehbarer zu gestalten, müssen die Kommunen
künftig digitale Instrumente einsetzen. Dafür muss der
einheitliche Standard XPlanung für den medienbruchfreien
Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung angewendet
werden.
Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung
findet in Zukunft digital statt und kann einstufig
durchgeführt werden. Über eine Verfahrensampel können
Bürgerinnen und Bürger sich laufend über den Stand des
Verfahrens informieren. Verbunden mit verkürzten Fristen
schafft das Transparenz und ist ein Ansporn für die
Kommunen, bei der Planung schneller zu werden.
Schnelle und einfache Umweltprüfung Aktuell dauern
Umweltprüfungen häufig sehr lange. Um sie zu
beschleunigen, sollen vertiefte Umweltprüfungen künftig
nur noch dort durchgeführt werden, wo sie auch
tatsächlich erforderlich sind. Und: Auch wenn eine
vertiefte Umweltprüfung nötig ist, soll sie nicht bereits
auf Ebene des Bebauungsplans durchgeführt werden, wenn
sie stattdessen später im Zulassungsverfahren erfolgen
kann. Das sorgt für eine klare, praxistaugliche und
rechtssichere Umweltprüfung. Damit entlasten wir die
Kommunen, beschleunigen Verfahren und schaffen
Planungssicherheit – ohne Abstriche beim Umweltschutz.
Mehr Grün in der Stadt Damit Kommunen sich
besser gegen Starkregen oder Hitzewellen wappnen können,
ermöglichen wir ihnen, im gesamten Stadtgebiet mehr Grün
zu schaffen. Denn Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern
kühlt die Luft, schützt vor Hitze und sorgt damit für
mehr Lebensqualität. Darüber hinaus machen wir mehr
natürliche Auffangflächen möglich und verhindern damit
Schäden durch Überflutungen.
Schrottimmobilien
bekämpfen Schrottimmobilien haben negative
Auswirkungen auf die gesamte Umgebung und bedeuten für
Anwohnerinnen und Anwohner weniger Wohnqualität. Außerdem
können sie zu einem Wertverlust für benachbarte Gebäude
führen. Deshalb geben wir den Kommunen mehr
Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Das Vorkaufsrecht
der Gemeinde an Schrottimmobilien wird erleichtert. Die
Kommunen können außerdem künftig einfacher ein
Instandsetzungsgebot aussprechen, das heißt den
Eigentümer zur Beseitigung der baulichen Mängel
verpflichten. Bei extremem Missbrauch gibt es künftig die
Möglichkeit zur Enteignung.
Zukunft mitdenken
Neue Vorgaben für die Raumplanung tragen den gestiegenen
Anforderungen an Landesverteidigung und
Bevölkerungsschutz Rechnung. Sie fordern die Raumplanung
auf, künftig auch für Risiken und Krisensituationen
vorausschauend zu planen – vom Klimawandel bis hin zu
bewaffneten Konflikten.
Blaulichtfamilie stärken
Feuerwehren und Rettungsdienste sind von elementarer
Bedeutung für unser Gemeinwesen. Aktuell ist es
schwierig, Einrichtungen der Feuerwehren und
Rettungsdienste in bestehenden Siedlungsbereichen
auszubauen, weil die Grundstücke oft zu klein sind. Im
Außenbereich sind sie derzeit nur ausnahmsweise zulässig.
Das ändern wir nun und erleichtern damit den Kommunen die
Wahl des optimalen Standortes für Feuer- und
Rettungswachen zu treffen, um alle Einsatzorte schnell zu
erreichen und neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle
Ausbeutung: Bundeskabinett beschließt
Strafrechtsreform Menschenhandel in Deutschland soll
effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter sollen
konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu
sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und
Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen
entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett heute
auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz beschlossen.
Der Gesetzentwurf
berücksichtigt Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis
sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und
Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich die
geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel
umgesetzt werden.
Dr. Stefanie Hubig erklärt
dazu: „Menschenhandel ist brutale Ausbeutung. Auch
Deutschland ist Tatort. In Bordellen, in Nagelstudios,
auf dem Bau oder im Schlachthof: Die moderne Sklaverei
findet an vielen Orten statt. Betroffene werden mit Lügen
angeworben, ihrer Freiheit beraubt, systematisch
kontrolliert und ausgebeutet. Unser Rechtstaat muss
entschlossen und effektiv gegen diese menschenverachtende
Form von Kriminalität vorgehen. Deshalb werden wir das
Strafrecht anpassen.
Wir werden
Strafbarkeitslücken schließen – und dabei insbesondere
auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen. Wer moderne
Sklaverei ausnutzt, indem er wissentlich entsprechende
Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf nicht straffrei
davonkommen. Wir werden außerdem die Strafrahmen für
besonders schwere Formen der Zwangsprostitution erhöhen.
Sexuelle Ausbeutung ist besonders erniedrigend und
richtet sich in den allermeisten Fällen gegen Frauen und
Mädchen. Wir wollen Frauen und Mädchen insgesamt besser
vor Gewalt schützen. Strenge Strafen für
Zwangsprostitution gehören zwingend dazu.“
Die Menschenhandelstatbestände im
Strafgesetzbuch wurden zuletzt 2016 neugefasst. Die
Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sowie
eine vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz in Auftrag gegebene wissenschaftliche
Evaluation zeigen eindrücklich, dass die Vorschriften
überarbeitungsbedürftig sind.
Die Tatbestände
sind unübersichtlich und die Anforderungen an die
Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu
hoch. Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigen sich
in den niedrigen Verurteilungszahlen im Bereich des
Menschenhandels. Der Gesetzentwurf sieht daher eine
grundlegende Reform der Menschenhandelsdelikte (§§ 232
bis 233a StGB) sowie der Tatbestände zur sexuellen
Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor, die von
der Wissenschaft, der Strafverfolgungspraxis und der
Zivilgesellschaft gleichermaßen seit langem gefordert
wird.
Damit sollen neben der Umsetzung
europäischer Vorgaben entscheidende Verbesserungen der
rechtlichen Rahmenbedingungen erreicht werden, um
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung künftig effektiver
bekämpfen zu können. Der Gesetzentwurf des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Strafbarkeit neuer Ausbeutungsformen
Zukünftig sollen auch die
Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und
der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels
(§ 232 StGB) erfasst sein. Damit werden der
kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von
Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung
getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen
Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften
begangen werden.
Umfassende Nachfragestrafbarkeit
Künftig soll sich strafbar machen, wer
Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch
nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder
Ausbeutung sind (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder
im Rahmen eines Bauvorhabens).
Der Gesetzentwurf
sieht dazu in einem neuen § 232a StGB erstmals eine
sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle
Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt
das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur,
soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen
Dienstleistungen geht (sogenannte Freierstrafbarkeit zum
Schutz von Opfern von Zwangsprostitution).
Neufassung der Strafvorschriften zum Schutz vor sexueller
Ausbeutung Die Tatbestände zum Schutz vor sexueller
Ausbeutung sollen überarbeitet und besser auf das
Menschenhandelsstrafrecht abgestimmt werden. Die
Strafrahmen sollen angehoben werden, um Täterinnen und
Täter noch konsequenter zur Verantwortung ziehen zu
können.
Gesonderte Tatbestände zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung Der
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung,
insbesondere bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder
sonstige Gegenleistung soll durch neue Tatbestände
verbessert werden. Dazu werden Straftatbestände neu
strukturiert, ausgeweitet und mit höheren Strafen belegt.
Die Neuregelung dient damit auch der weiteren Umsetzung
der aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen
Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
sowie der Kinderpornografie.
Neue Einstellungsmöglichkeit bei
Strafverfahren gegen Opfer von Menschenhandel Betroffene
von Menschenhandel werden in Zusammenhang mit ihrer
Ausbeutungssituation häufig dazu gebracht, andere
Straftaten zu begehen. Um diese Zwangslage deutlicher
hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung
eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das
Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen. Der
von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird
nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat
und den Deutschen Bundestag übersandt.
Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“ in die
Berufskrankheitenliste aufgenommen Das
Bundeskabinett hat heute die 7. Verordnung zur Änderung
der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossen. Mit der
Verordnung wird die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch
langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“ in
die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Von dieser
Berufskrankheit können in erster Linie Personen betroffen
sein, die im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus
und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege tätig
sind oder waren.
Die Berufskrankheit ist
allerdings nicht darauf beschränkt. Darüber hinaus wurden
und werden Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis-
und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in Städten,
Gebäuden sowie in der Nutztierhaltung und im
Pflanzenfachhandel eingesetzt. Mit der Aufnahme in die
Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über
die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen einer
Erkrankung geschaffen.
Die Verordnung folgt dabei
den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales. Bereits im Zeitraum zwischen der
jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem
Inkrafttreten der Ergänzung der
Berufskrankheiten-Verordnung können die Erkrankungen als
sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.
Im Fall der Berufskrankheit „Parkinson durch
Pestizide“ wurde die Empfehlung des
Sachverständigenbeirats im März 2024 veröffentlicht und
am 16. September 2025 durch den ÄSVB nochmals
konkretisiert. Zudem wird in der Verordnung eine
Präzisierung zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen
des ÄSVB vorgenommen. Nun muss noch der Bundesrat der
Änderungsverordnung zustimmen. Betroffene können sich
aber bereits jetzt an ihren Arzt oder ihren
Unfallversicherungsträger wenden.
Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen:
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts im Kabinett beschlossen
Die gesetzlichen Regelungen über ärztliche
Zwangsmaßnahmen sollen angepasst werden. Das hat die
Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustiz- und
Verbraucherschutzministeriums beschlossen. Die
Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, an
welchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen,
wenn sie grundsätzlich zulässig sind.
Künftig
soll es ausnahmsweise zulässig sein, vom sogenannten
Krankenhausvorbehalt abzuweichen: In eng begrenzten
Ausnahmefällen sollen künftig ärztliche Zwangsmaßnahmen
auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden
können. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der
Umsetzung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Gleichzeitig sieht der Entwurf
weitere Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht
vor, die die Selbstbestimmung von Menschen verbessern
sollen, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen
sind.
Bedarf eine Person, für die eine rechtliche
Betreuung eingerichtet ist, einer medizinischen
Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie derzeit in
ein Krankenhaus verbracht werden (sogenannter
Krankenhausvorbehalt). Das muss erforderlichenfalls auch
zwangsweise erfolgen. Im Krankenhaus darf die Behandlung
als ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären
Aufenthalts durchgeführt werden.
Das gilt
etwa für die Einnahme eines Medikaments. Eine ärztliche
Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses ist nach
geltendem Recht nicht möglich. Das gilt insbesondere auch
für die Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Das
Bundesverfassungsgericht hat im November 2024
entschieden, dass das geltende Recht insoweit mit dem
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar
ist.
Es hat die grundsätzlich strenge Regel
anerkannt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen
eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt
werden dürfen. Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos
an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind,
hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einzelne
Anwendungsfälle aber als unverhältnismäßig bewertet. Das
Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber daher
aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung zu
schaffen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
umgesetzt werden. Vorgeschlagen wird eine
Ausnahmeregelung im Hinblick auf den
Krankenhausvorbehalt. Es soll ermöglicht werden,
ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines
Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können,
wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung
dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist.
Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten. Der
Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden
soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem
darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht zur
Folge haben, dass eine andere Beeinträchtigung der
Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder
anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des
Betreuten mit vergleichbarem Gewicht droht.
Die
neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass
unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die
Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von
ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig
vermieden werden. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll eine
ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die
Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das
Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu
ermöglichen.
Mit den Änderungen soll
sichergestellt werden, dass eine ärztliche
Zwangsbehandlung „ultima ratio“ bleibt, also letztes
Mittel. Diesen Grundsatz hat auch das
Bundesverfassungsgericht besonders betont. Gleichzeitig
soll sichergestellt werden, dass der Wille der
Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung,
festgestellt und beachtet wird. Das alles soll dafür
sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen
möglichst weitgehend gewährleistet wird.
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Besserer Schutz für Betroffene
von häuslicher Gewalt:
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Berlin, 22. Mai 2026 - Betroffene von
häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen
Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines
Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im
Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer
Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen
Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in
familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen
Aufenthaltsort geheim zu halten.
Auch soll
klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen
von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen
der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem
Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen.
Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und
Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und
Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen.
Zudem
soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll
klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt
eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des
Trennungsjahres möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht
daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von
Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert
werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe
vereinfacht und beschleunigt werden. Pressemitteilung
22. Mai 2026
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt: „Die
Reform des Familienverfahrensrechts ist ein weiterer
Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. Gewalt in der
Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher
Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können,
dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite
steht. Die Familiengerichte haben hier eine
Schlüsselrolle. Denn in Familiengerichten werden zentrale
Entscheidungen getroffen – wie zum Sorge- und
Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung.
Wir
wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in
familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt
wird. Unsere Reform setzt an mehreren Stellen an. Wer von
Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch
gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene
Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher
Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr
geraten. Wir wollen außerdem sicherstellen, dass
Familienrichterinnen und -richter für die besonderen
Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind.
Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst
genommen werden. Denn häusliche Gewalt endet nicht
automatisch mit der Trennung – oft setzt sie sich gerade
im Streit um Kin-der, Unterhalt oder Umgang fort. Ein
weiterer Schritt betrifft das Scheidungsrecht. Ich bin
überzeugt: Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt,
muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden
lassen können. Hier brauchen wir eine gesetzliche
Klarstellung. Unser Ziel ist der umfassende Schutz vor
Gewalt – das verankern wir im Rahmen unserer
Gesamtstrategie."
Die im Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Vorgesehen sind unter anderem die nachfolgenden
Änderungen
1. Schutz vor häuslicher Gewalt Zur
Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Elternteile
und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere
die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-,
Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen:
Bislang müssen solche Verfahren zumeist am aktuellen
Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Künftig sollen
sie auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes
geführt werden können. So soll eine bessere Geheimhaltung
des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen
Elternteils ermöglicht werden.
Die
Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten
für häusliche Gewalt soll konkretisiert werden: Es soll
klargestellt werden, dass das Gericht entsprechenden
Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, damit
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zum Schutz der
Betroffenen frühzeitig ergriffen werden können. Es
soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen
häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen
hinwirken soll. Denn von einem Elternteil, der häusliche
Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet
werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem
gewalttätigen Elternteil einlässt.
Der
Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und
Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue
Mitteilungspflichten verbessert werden. Durch eine
Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen für
Familienrichter soll sichergestellt werden, dass diese
bessere Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen
häuslicher Gewalt haben. Es soll gesetzlich
klargestellt werden, dass eine Scheidung in Fällen
häuslicher Gewalt in der Regel bereits vor Ablauf des
Trennungsjahrs möglich ist.
2. Weitere Änderungen
Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um
die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen
Verfahren zu stärken. So sollen insbesondere die
Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am
Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die
Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden.
Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt
werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem
Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind
zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen Verfahren durch
Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und
Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten
Stellen und Personen hierdurch entlastet werden. Z.B.
sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch
einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden
können. Weitere Änderungen betreffen u.a. die
Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach
dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von
Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und
Verbände versandt und auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun
Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen.
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Durch konsequente
Digitalisierung den Sozialstaat einfacher und
verlässlicher machen
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Bundesministerin Bärbel Bas und
Bundesminister Dr. Karsten Wildberger geben Startschuss
für Expertengremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“
Berlin, 20. Mai 2026 - Auf dem GovTech‑Campus in
Berlin hat heute das neue Expertengremium
„Digitalisierung Sozialstaatsreform“ seine Arbeit
aufgenommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und
Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger haben die
Kick-off-Sitzung mit einem Grußwort eröffnet. Das
Expertengremium wird bis Ende 2027 monatlich tagen und
soll die Digitalisierung der Arbeits- und
Sozialverwaltung vorantreiben.
Damit wird eine der Empfehlungen ganz
konkret umgesetzt, die die Kommission zur
Sozialstaatsreform Ende Januar abgegeben hat. Ziel ist
ein Sozialstaat, der schneller hilft und einfacher
funktioniert. Die Verwaltung soll im Hintergrund besser
zusammenarbeiten, sodass Bürgerinnen und Bürger nicht
mehr selbst Zuständigkeiten klären müssen. Ein zentraler
Hebel dafür ist die konsequente Digitalisierung.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Mehr Digitalisierung
und weniger Bürokratie, das ist das Leitbild für den
modernen Sozialstaat. Dafür ermöglichen wir einfache
digitale Zugänge und schaffen das Behörden-Labyrinth ab.
Mehr Zeit für die Bürger, weil Daten nicht mehrfach
abgefragt werden und die Verfahren digital verknüpft
sind. Gemeinsam gehen Karsten Wildberger und ich jetzt
diesen Weg zu einem digitalen Sozialstaat.“
Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger: „Von einem
digitalen Sozialstaat profitieren beide Seiten:
Bürgerinnen und Bürger genauso wie unsere
Verwaltungskräfte. Wenn wir Anträge vereinfachen und
Prozesse im Hintergrund automatisieren, befreien wir die
Behörden von Routineaufgaben und schaffen wieder mehr
Zeit für die persönliche Beratung. Und mit der
digitalen Brieftasche, der EUDI-Wallet, gehen wir noch
einen entscheidenden Schritt weiter: Wir schaffen eine
einfache und vor allem sichere
Identifizierungsmöglichkeit direkt auf dem Smartphone. So
machen wir den Zugang zu staatlicher Unterstützung nicht
nur unbürokratischer, sondern auch absolut verlässlich.“
Das Gremium „Digitalisierung Sozialstaatsreform“
setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für
Digitales und Staatsmodernisierung als Vorsitzende, der
Bundesagentur für Arbeit, den Ländern
Nordrhein‑Westfalen, Hamburg und Bremen sowie den drei
kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Weitere
Bundesländer, Sozialversicherungsträger und
Digital‑Expertinnen und -Experten werden themenbezogen
hinzugezogen, um das Fachwissen aus allen Bereichen zu
nutzen.
Eines der ersten Arbeitspakete wird eine
verbindliche Roadmap für die Arbeit des Gremiums sein,
die spätestens nach sechs Monaten vorliegen wird. Das
Gremium wird sich auch mit der Entscheidung zum zentralen
digitalen Sozialportal als „One‑Stop‑Shop“ beschäftigen.
Dort sollen Bürgerinnen und Bürger alle Sozialleistungen
digital beantragen und verwalten können, ohne dass sie
mehrfach Formulare ausfüllen oder Behördengänge machen
müssen. Die Verwaltungssysteme müssen dafür modernisiert
und ein besserer Datenaustausch zwischen den Behörden
organisiert werden.
Die künftige „EUDI‑Wallet“ des
Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung, eine digitale Brieftasche für das
Smartphone, spielt dabei eine Schlüsselrolle: Sie macht
digitale Ausweise wie Renten‑ oder
Schwerbehindertenausweis auf dem Smartphone verfügbar und
erleichtert das Hochladen von Nachweisen in
Antragsverfahren.
Künstliche Intelligenz soll
zudem die Antragsprozesse unterstützen, sie
verständlicher machen und Routineaufgaben reduzieren. So
gewinnt die Verwaltung mehr Zeit für die persönliche
Beratung. Für die Menschen bedeutet das weniger
Bürokratie, weil Daten nicht mehrfach abgefragt werden.
Entscheidungen fallen schneller, weil Verfahren digital
vernetzt sind. Und die Verwaltung kann die Bürgerinnen
und Bürger individueller unterstützen, weil sie entlastet
wird.
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Bundesregierung: Roadmaps der
Hightech Agenda Deutschland starten in die Umsetzung mit
Wirtschaft, Wissenschaft und Ländern
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Berlin, 20. Mai 2026 - ahrpläne mit
konkreten Zielen und Meilensteinen bei den
Schlüsseltechnologien für Deutschlands Wirtschaftskraft,
Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität
veröffentlicht.
Das Bundeskabinett hat am 20. Mai
die Roadmaps für die Schlüsseltechnologien der Hightech
Agenda Deutschland (HTAD) vorgestellt. Die HTAD ist das
zentrale innovationspolitische Vorhaben der
Bundesregierung zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit,
Wertschöpfung und technologischer Souveränität. Seit
ihrem Beschluss vor weniger als einem Jahr sind knapp die
Hälfte der 76 Flaggschiffmaßnahmen bereits gestartet. Mit
den heute zu den HTAD-Tagen veröffentlichten
Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung den
nächsten Schritt zur Umsetzung der HTAD.
Dazu
erklärt die Bundesministerin für Forschung, Technologie
und Raumfahrt Dorothee Bär: „Mit der Hightech Agenda
Deutschland bringen wir Hightech ‚Made in Germany‘ wieder
nach vorn. Neue Technologien und Innovationen eröffnen
enorme Möglichkeiten für Wachstum, Wohlstand und
Fortschritt. Diese Chance müssen wir entschlossen nutzen.
Im Fokus stehen dabei die sechs prioritären
Schlüsseltechnologien, die entscheidend für die
Zukunftsfähigkeit unseres Landes sind. Mit den heute
veröffentlichten Technologie-Roadmaps legen wir in jeder
Schlüsseltechnologie einen gemeinsamen Fahrplan vor.
Ob bei modernen Chips, besseren Krebstherapien oder
sauberer Energie aus Fusion – Spitzentechnologie – wir
müssen unsere exzellente Forschung noch schneller in
Innovationen, neue Technologien, wirtschaftliche Stärke
und internationale Wettbewerbsfähigkeit übersetzen. Das
gelingt nur gemeinsam: Wissenschaft, Wirtschaft, Politik
und Gesellschaft müssen an einem Strang ziehen. Die HTAD
weist dafür den konkreten Weg. Sie ist eine
Mitmach-Agenda. Ich lade alle ein, die HTAD aktiv
mitzugestalten.“
Dazu erklärt die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Im
internationalen Wettbewerb entscheidet heute nicht mehr
nur die Qualität von Forschung, sondern die
Geschwindigkeit ihrer Umsetzung. Deutschland muss
Innovation schneller in industrielle Stärke übersetzen –
besonders in Schlüsseltechnologien wie Energie, Batterien
und Mikroelektronik.
Wer technologisch souverän
bleiben will, muss Innovation ermöglichen, Investitionen
mobilisieren und Bürokratie abbauen. Genau daran arbeiten
wir.“
Dazu erklärt Bundesdigitalminister Dr.
Karsten Wildberger: „Künstliche Intelligenz ist die
größte Chance unserer Zeit, um Wohlstand, Fortschritt und
Innovation völlig neu zu definieren. Wir müssen KI nicht
nur breit nutzen, sondern auch selbst entwickeln – und
wir haben alles, was es dafür braucht: Kluge Köpfe,
Spitzenforschung auf Weltniveau, einen extrem starken
Mittelstand und eine dynamische Start-up-Szene. Mit der
KI-Roadmap bündeln wir unsere Kräfte und beschleunigen
die Umsetzung der Hightech Agenda."
Dazu erklärt
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Künstliche
Intelligenz bietet große Chancen für Wirtschaft und
Arbeitswelt. Entscheidend ist, dass wir diese Chancen so
nutzen, dass gute Arbeit erhalten bleibt und neue
Perspektiven entstehen. Deshalb haben wir in der
KI-Roadmap zentrale Themen verankert: gute Arbeitsplätze
und Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung und Teilhabe sowie
den Aufbau von KI-Kompetenzen in der Breite der
Arbeitsgesellschaft. Denn technologischer Fortschritt ist
dann ein echter Fortschritt, wenn möglichst viele
Menschen davon profitieren."
Dazu erklärt der
Bundesminister für Verkehr Patrick Schnieder: „Wir
können den Verkehr nur nachhaltiger und zukunftsfähiger
machen, wenn wir die Technologien von morgen gemeinsam
auf die Straße, in die Luft und aufs Wasser bringen. Mit
der HTAD schaffen wir dafür eine starke gemeinsame
Plattform: Hier bündeln wir die Kräfte der wichtigsten
Zukunftstechnologien, um Deutschlands
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und klimaneutrale
Mobilität voranzubringen.
Mit einem Masterplan
für Wasserstoff und strombasierte Kraftstoffe im Verkehr
legen wir jetzt den Fahrplan für den Hochlauf dieser
Technologien fest. Gleichzeitig investieren wir in
Forschung, Entwicklung und die Marktaktivierung neuer
Antriebslösungen – gerade dort, wo Klimaneutralität
besonders anspruchsvoll ist: bei schweren Nutzfahrzeugen
sowie im Luft- und Schiffsverkehr. So bauen wir Brücken
in eine klimaneutrale Zukunft des Verkehrs –
technologieoffen, innovativ und mit klarem Kurs.“
Dazu erklärt die Bundesministerin für Gesundheit Nina
Warken: „Biotechnologie und Künstliche Intelligenz
sind Schlüsseltechnologien für die Medizin der Zukunft.
Sie eröffnen neue Möglichkeiten, innovative Arzneimittel
schneller und zielgerichteter zu entwickeln sowie
lebensbedrohliche Erkrankungen früher zu erkennen und zu
behandeln. Mit der Hightech-Agenda Deutschland
schaffen wir die Voraussetzungen, damit diese Potenziale
stärker in Forschung und Versorgung genutzt werden können
– sicher, verantwortungsvoll und im Interesse von
Patientinnen und Patienten. Gemeinsam mit Partnern aus
Wissenschaft, Forschung und Versorgung stärken wir
dadurch die Prävention und Resilienz in unserem
Gesundheitswesen.“
Dazu sagt der Bundesminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer:
"Gerade in den Themenbereichen KI und Biotechnologie
bietet die Hightech Agenda Deutschland vielfältige
Anknüpfungspunkte für die Forschungseinrichtungen in
meinem Geschäftsbereich und natürlich die Agrar-,
Ernährungs- und Lebensmittelwirtschaft. Sie leisten
ihren Beitrag, wenn es darum geht, die
Wettbewerbsfähigkeit und technologische Souveränität
Deutschlands als Innovations- und Technologiestandort zu
stärken. Profitieren werden davon vor allem die
ländlichen Räume, in denen die Akteure der Agrar-,
Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft überwiegend
angesiedelt sind. So sichern wir Arbeitsplätze und
Zukunft für unsere Heimat."
Dazu sagt die
Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend Karin Prien: „Die Hightech Agenda
Deutschland und die hier vorgelegten Roadmaps zeichnen
vor, wie wir alle zu Gestalterinnen und Gestaltern von
Hochtechnologien und Innovation und somit der Welt von
morgen werden. Schlüsseltechnologien wie Künstliche
Intelligenz haben das Potenzial, unser Zusammenleben und
unseren Alltag entscheidend zu verändern. Dabei gilt
es, KI-Technologien im Einklang mit unseren
gesellschaftlichen Grundwerten weiterzuentwickeln und
insbesondere Kinder und Jugendliche im kritischen Umgang
damit zu befähigen. Um das zu ermöglichen, wollen wir mit
unseren Bildungs- und KI-Kompetenzmaßnahmen die Breite
der Gesellschaft erreichen und die MINT-Fähigkeiten in
der Bildungsrepublik Deutschland stärken."
Hintergrund Die Hightech Agenda Deutschland ist das
zentrale innovationspolitische Vorhaben der
Bundesregierung. Sie konzentriert sich auf sechs
Schlüsseltechnologien, die entscheidend für Deutschlands
Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftskraft und Souveränität
sind: Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien,
Mikroelektronik, Biotechnologie, Fusion und klimaneutrale
Energieerzeugung sowie Technologien für die klimaneutrale
Mobilität. Hinzu kommen fünf strategische
Forschungsfelder und übergreifende Hebel zur Stärkung des
Innovationsökosystems.
Damit die Investitionen in
die HTAD Wirkung entfalten können, braucht es einen
gemeinsamen Orientierungsrahmen. Mit den heute
vorgelegten Technologie-Roadmaps geht die Bundesregierung
dafür einen entscheidenden Schritt. Die Roadmaps schaffen
Transparenz und machen die politische Zielsetzung
greifbar. Sie integrieren die bereits laufenden
Flaggschiffmaßnahmen der Bundesregierung, Beiträge der
Länder, definieren Meilensteine und identifizieren
Katalysatoren und Rahmenbedingungen. So bündeln sie die
Anstrengungen der verschiedenen Akteure und beschleunigen
die Umsetzung.
Entstehung der Roadmaps:
Grundlage der Roadmaps der HTAD sind 26 Partnerdialoge,
die die Bundesregierung von Januar bis April 2026 in den
Schlüsseltechnologien durchgeführt hat. Vertreterinnen
und Vertreter von Ressorts, Ländern, Wissenschaft,
Wirtschaft und weiteren Stakeholdern haben in dieser Zeit
gemeinsam die technologiespezifischen Entwicklungspfade
diskutiert.
Die Roadmaps wurden darauf aufbauend
in enger Abstimmung ressortübergreifend erarbeitet
(Inhaltlich verantwortlich: BMFTR, BMWE, BMDS, BMAS, BMV;
mitwirkend unter anderem BMG, BMLEH, BMBFSFJ). Nun sollen
die Roadmaps mit Stakeholdern aus Wirtschaft und
Wissenschaft sowie den Bundesländern gemeinsam umgesetzt
und regelmäßig aktualisiert werden.
Was bringen
die Roadmaps konkret: Beispiele aus den
Schlüsseltechnologien Künstliche Intelligenz:
Deutschland soll gemeinsam mit europäischen Partnern zum
weltweit führenden KI-Standort und Leitmarkt für
industrielle KI-Anwendungen sowie KI-basierte Robotik
werden. Mit dem „KI-Robotikbooster" legt das BMFTR 2026
einen eigenständigen Schwerpunkt für verkörperte KI
(embodied AI).
Mikroelektronik: Die Roadmap baut
maßgeblich auf der im Oktober 2025 im Bundeskabinett
beschlossenen „Mikroelektronik-Strategie der
Bundesregierung“ auf, die von BMWE und BMFTR gemeinsam
erarbeitet wurde. Kernziele sind der Ausbau der
Chipdesignfähigkeiten in Deutschland, die Beschleunigung
des Transfers vom Forschungslabor in die industrielle
Umsetzung, der weitere Ausbau von Marktanteilen am
wachsenden Chip-Markt sowie eine höhere Resilienz der
Lieferketten.
Neue Chipfabriken, Pilotlinien und
das ausgeschriebene Kompetenzzentrum Chipdesign sollen
Deutschland zum europäischen Zentrum für Chipdesign
machen. Quantentechnologien: Zwei fehlerkorrigierte
Quantencomputer auf europäischem Spitzenniveau wollen wir
bis 2030 realisieren. Quantensensoren sollen bis 2030 in
die medizinische Anwendung gebracht werden – etwa zur
Früherkennung von Krankheiten lange vor sichtbaren
Symptomen.
Mit Quantenkommunikation – vom
Forschungssatelliten bis zum Quantenrepeater in
Glasfasernetzen – wird die Cybersicherheit auf eine neue,
physikalisch basierte Grundlage gestellt.
Biotechnologie: Bis 2028 soll die erste
mRNA-Krebsimmuntherapie zugelassen werden, die
individuell auf den Tumor des einzelnen Patienten
zugeschnitten ist. Im selben Jahr eröffnet das Berlin
Center for Gene and Cell Therapies, das das BMFTR mit bis
zu 100 Millionen Euro bis 2035 unterstützt und in dem bis
zu 20 Start-ups parallel an neuen Therapien arbeiten
können.
Fusion: Das weltweit erste kommerzielle
Fusionskraftwerk soll in Deutschland entstehen. Bereits
heute entstehen dadurch Wertschöpfung und Arbeitsplätze
in der Laser-, Magnet- und Materialforschung.
Batterie: Mit der Forschungsfertigung Batteriezelle in
Münster wurde im Dezember 2025 erstmals eine
funktionsfähige Lithium-Ionen-Batteriezelle auf Basis
einer durchgängigen europäischen Prozesskette
hergestellt. Neue Zellchemien wie Natrium-Ionen-Batterien
reduzieren kritische Rohstoffabhängigkeiten.
Wie
geht es weiter: Die Roadmaps sind ausdrücklich als
lebendige Arbeitsdokumente konzipiert. Sie werden
gemeinsam mit Umsetzungspartnern, Stakeholdern und der
Öffentlichkeit weiterentwickelt. Die heute
freigeschaltete Online-Konsultation ist dafür das
zentrale Format. Weitere Roadmaps sind in Planung,
beispielsweise wurde der Prozess für die
Wasserstoff-Roadmap gestartet.
www.hightech-agenda-deutschland.de
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- Einsatz von
K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung:
Bundesregierung beschließt Strafverschärfung -
Bundeskabinett beschließt
Gebäudemodernisierungsgesetz - Neue Regeln für
grenzüberschreitende Strafverfahren
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Einsatz
von K.-o.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung:
Bundesregierung beschließt Strafverschärfung
Berlin, 13. Mai 2026 - Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur
Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt,
soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe
rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das
Bundeskabinett heute auf Vorschlag von
Bundesjustizministerin Hubig beschlossen hat. Mit der
Gesetzesanpassung soll der besonderen Gefährlichkeit
Rechnung getragen werden, die von dem Einsatz von
K.o.-Tropfen ausgeht. Der Vorschlag für die Anpassung des
Strafgesetzbuches erfolgt auch im Lichte aktueller
Rechtsprechung.
Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt
dazu: „Vergewaltigungen unter Einsatz von
K.-o.-Tropfen sind besonders hinterhältig und gefährlich.
Die Täter mischen ihren Opfern heimlich Substanzen unter,
um sie gezielt wehrlos zu machen. Tatorte sind Bars und
Clubs – aber auch das eigene Zuhause. Die Betroffenen
haben oft keine Chance, den Übergriff zu bemerken und
abzuwehren. Das ist sexuelle Gewalt in einer besonders
schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen. Das
Strafrecht muss darauf eine harte Antwort geben, denn
wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen.
Deshalb werden wir das Gesetz nachschärfen: Wer
K.-o.-Tropfen für eine Vergewaltigung einsetzt, muss
künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe
rechnen. Das Vorhaben ist Teil unserer Gesamtstrategie
zum besseren Schutz vor Gewalt. Wir müssen und wir werden
insbesondere Frauen besser vor Übergriffen schützen – und
dabei setzen wir auf eine Vielzahl an Maßnahmen im
Strafrecht und darüber hinaus.“
Der heimliche
Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einem Raub- oder
Sexualdelikt kann bereits nach geltendem Recht
straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings hat
der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass
K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne
des Strafgesetzbuches zu verstehen sind. Damit handelt es
sich nach geltendem Recht regelmäßig nicht um eine
besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des
Raubes, für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren vorsieht.
Stattdessen
ergibt sich nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig eine
Mindeststrafe von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe.
Die geltende Rechtslage wird damit der besonderen Gefahr
und Verwerflichkeit, die von dem Einsatz von
K.-o.-Tropfen ausgeht, nicht gerecht. Der
Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in solchen Fällen
zukünftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren
Freiheitsstrafe gelten soll. Dazu soll der
Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe
oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen
Übergriff oder einem Raub gleichgestellt werden.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf
wird nun für das parlamentarische Verfahren an den
Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
Bundeskabinett beschließt
Gebäudemodernisierungsgesetz Das
Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur
Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom
Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium
eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der
Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.
Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des
Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der
Verhandlungsgruppe zum GModG. Bundesministerin für
Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Wir ersetzen
ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch
eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und
Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz
machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger
Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und
mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen, Verena Hubertz: „Mit dem
Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange
gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das
ist der Startschuss für Planungssicherheit für die
Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für
Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht
wird. Das GModG ist deutlich einfacher,
technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig
Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen
Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht
kontrollieren.
Wir haben einen klaren Pfad
festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten
durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt
werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin
Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen
konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das
Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen
durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und
zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick
auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf
schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“
Der Gesetzentwurf im Einzelnen: Die
Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent
Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie
Betriebsverbote bestimmter Heizungen.
Es gilt
jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer.
Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden:
Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen.
Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.
Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive
klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen
Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den
Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum
Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen
Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die
Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.
Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen
zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem
Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder
türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter
Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene
Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab
dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und
schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.
Im Jahr
2030 ist eine Evaluation des
Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum
Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis
2045 vorgesehen. Die Bundesförderung für den
Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.
Zum Schutz von Mietern regeln wir im
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige
Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim
Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
betrieben wird.
Ab 1. Januar 2028:
Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter
jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und
Gasnetzentgelte. Ab 1. Januar 2029:
Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und
Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe
jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe
anfallenden Preisbestandteil.
Wir setzen die
Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in
nationales Recht um und gehen damit nicht über das
hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die
Energieeffizienz von Gebäuden stellt.
Neue
Regeln für
grenzüberschreitende Strafverfahren: Bundeskabinett
beschließt Gesetzentwurf Das Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll
grundlegend neu gefasst werden. Einen entsprechenden
Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag
des Bundesjustizministeriums beschlossen. Das IRG regelt
die Zusammenarbeit deutscher Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte mit ausländischen Behörden und Gerichten – zum
Beispiel bei der grenzüberschreitenden Beweiserhebung
oder bei Auslieferungen.
Mit der Reform sollen Rechte von
Betroffenen im Verfahren gestärkt, europäische Vorgaben
umgesetzt und das Gesetz insgesamt handhabbarer für
Praktikerinnen und Praktiker gemacht werden. Außerdem
soll erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen – zum
Beispiel Sondertribunalen – geschaffen werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: „Kriminalität macht nicht
an Landesgrenzen halt – darauf müssen Strafverfolger
effektiv reagieren können. Deshalb stärken wir
Betroffenenrechte und stellen die internationale
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung auf eine neue
Grundlage. In schwierigen Zeiten setzen wir damit ein
klares Signal für internationale Zusammenarbeit und
Rechtsstaatlichkeit.“
Die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit in Strafverfahren hat in den letzten
Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, denn immer
häufiger findet Kriminalität grenzüberschreitend statt.
Das IRG in seiner geltenden Fassung ist nach Einschätzung
vieler Praktikerinnen und Praktiker zu unübersichtlich
und kompliziert. Das bisherige Gesetz stammt aus dem Jahr
1982 und wurde über die Jahrzehnte immer wieder
angepasst. Nach über 40 Jahren ist eine umfassende
Modernisierung erforderlich. Der Entwurf eines neuen
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen baut auf einem mehrjährigen Austausch mit
Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis auf.
Zudem berücksichtigt er Entwicklungen auf europäischer
Ebene.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen
hervorzuheben: Stärkung der Rechte von Betroffenen
Auslieferungen und andere Maßnahmen der
internationalen Rechtshilfe können weitreichende
Konsequenzen für Betroffene haben. Der Gesetzentwurf
stärkt deshalb ihre Verfahrensrechte: Betroffene sollen
unter anderem ein ausdrückliches Recht auf mündliche
Anhörung im Auslieferungsverfahren erhalten. Betroffene
sollen auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen,
Entscheidungen überprüfen zu lassen. Der Gesetzentwurf
sieht unter anderem vor, dass Betroffene im
Auslieferungsverfahren eine erneute gerichtliche
Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine
Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können.
Klare Strukturen für die Praxis Für eine wirksame
Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität bedarf es
praxistauglicher Rechtsgrundlagen. Deshalb soll die
Handhabbarkeit des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen verbessert werden. Hierbei
sollen insbesondere die Unterschiede zwischen der
Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, mit
Drittstaaten und mit internationalen Einrichtungen besser
berücksichtigt werden.
Neue Formen der
Zusammenarbeit Der Gesetzentwurf sieht erstmals
ausdrückliche Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe
vor. Damit soll die internationale Zusammenarbeit der
Polizeibehörden insbesondere mit Drittstaaten verbessert
werden. Dies betrifft Fahndungsmaßnahmen und andere
Formen der polizeilichen Zusammenarbeit.
Auch
wird erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für die
Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen
Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur
Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, geschaffen. Die bereits bestehenden
Regelungen im Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof bleiben davon unberührt.
Umsetzung von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung
Die Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen wurden in den letzten 20 Jahren stark durch
die europäische Ebene geprägt und vom Europäischen
Gerichtshof näher konkretisiert. Der Gesetzentwurf trägt
dieser Entwicklung umfassend Rechnung und dient damit
auch der Umsetzung verschiedener europäischer Rechtsakte
der letzten Jahre.
Unter anderem sieht der
Gesetzentwurf vor, dass nunmehr ausschließlich die
Gerichte abschließend über die Ausstellung und
Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden. Damit
berücksichtigt der Gesetzentwurf die durch den
Europäischen Gerichtshof in den letzten Jahren
aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit der
entscheidenden Justizbehörde.
Der von der
Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für
das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den
Deutschen Bundestag übersandt.
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1065. Sitzung des Bundesrates
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Beschlüsse am
8. Mai 2026: -
Länder fordern Strategie zum
Auffüllen der Gasspeicher -
Länder fordern Rücknahme von
Zulassungsstopp für Integrationskurse
- Maßnahmen
gegen Sozialhilfemissbrauch bei der Vermietung von
Problemimmobilien -
„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat: Einziehen
illegaler Gewinne erleichtern -
Verbraucherschutz bei
Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse bei E-Auto- Kauf
- Reform
der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde
- Länder
stimmen beschleunigter Vergabe öffentlicher Aufträge zu
-
Bundesrat billigt Gesetz
für erleichterte Lebendorganspenden
- Keine Mehrheit
im Bundesrat für Entlastungsprämie und
Steuerberaterreform -
Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für
Public-Viewing bei Fußball-WM
Abschied
aus dem Bundesrat Winfried Kretschmann: Der grüne
Föderalist tritt ab

© Bundesrat | Sascha Radke N
ach 15 Jahren und
drei Amtszeiten als baden-württembergischer
Regierungschef verlässt
Winfried Kretschmann den Bundesrat. Schon in seinem
zweiten Jahr im Amt übernahm er als erster Grüner im
November 2012 für ein Jahr die Bundesratspräsidentschaft.
Im Plenum am 8. Mai 2026 verabschiedete der Bundesrat den
aktuell dienstältesten Ministerpräsidenten. Kretschmann
hielt seine letzte Rede vor der Länderkammer.
"Winfried Kretschmann hat den Bundesrat über viele Jahre
mit seiner authentischen und pragmatischen Art
bereichert“, betont Bundesratspräsident
Andreas Bovenschulte. „Als erster grüner
Ministerpräsident und erster grüner Bundesratspräsident
trat und tritt er stets für Nachhaltigkeit, Umweltschutz
und saubere Energien ein. Was ich an ihm besonders
schätze, ist sein stetiger Wille, auch in vertrackten
Situationen gemeinsam und über Partei- und Landesgrenzen
hinweg eine tragfähige Lösung zu finden".
Zu
Beginn der Bundesratssitzung am 8. Mai 2026 richtete
Bundesratspräsident Bovenschulte gefolgt von langem
Applaus des gesamten Plenums persönliche Worte an seinen
Vorgänger: "Politische Entscheidungen von unten nach oben
zu denken und die Menschen in unserem Land in die
Willensbildung einzubeziehen, war für Sie immer von
besonderer Bedeutung. Als große Stärken des Föderalismus
hoben Sie hierbei seine Möglichkeiten, die Vielfalt der
Interessen in Einklang zu bringen sowie insbesondere
seine Bürgernähe hervor. Nicht zuletzt deshalb waren Sie
stets ein bekennender Föderalist."
Länder fordern Strategie zum Auffüllen der
Gasspeicher
"Gaspreiskrise rechtzeitig abwenden,
Speicherfüllstände langfristig sichern" lautet der Titel
einer Entschließung, die der Bundesrat am 8. Mai 2026
verabschiedet hat.
Strategie für sichere
Gasversorgung Darin fordert er die Bundesregierung
auf, unverzüglich eine Strategie zu entwickeln, um die
Gasspeicherfüllstände bis zur Heizperiode 2026/2027 auf
ein angemessen sicheres Niveau zu heben. Ziel sei es, die
Gefahr steigender Kosten im kommenden Winter abzuwenden.
Der Krieg im Nahen Osten habe signifikante Preiseffekte
auf den Weltmärkten ausgelöst, die bereits jetzt in der
Europäischen Union und in Deutschland spürbar seien,
heißt es in der Begründung zur Initiative.
Energiepreisschocks gefährden die Konjunktur Die
aktuellen Preissteigerungen würden sich trotz
mittelfristiger Vertragsbindungen bis zum Ende des Jahres
auch auf die Kunden in Deutschland auswirken. Die
aktuellen Gasspeicherfüllstände lägen deutlich unter dem
Niveau der Vorjahre. Eine Kältewelle oder ausbleibende
Lieferungen im kommenden Winter könnten zu
Versorgungsengpässen führen und somit Preisschocks
auslösen, die private Haushalte und produzierende
Unternehmen gleichermaßen in Bedrängnis brächten. Die
jüngsten Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass
Energiepreisschocks die Konjunktur gefährden, die
Inflation antreiben und Arbeitslosigkeit verursachen
können.
Versorgung sicherstellen Darüber hinaus
bitten die Länder die Bundesregierung, herauszufinden,
mit welchen Maßnahmen Gas eingespart werden könne, um die
Versorgung sicherzustellen und starke Preisanstiege zu
verhindern. Diese Maßnahmen müssten dann schnellstmöglich
auf den Weg gebracht werden. Sie regen zudem an, eine
strategische Gasreserve für Deutschland einzuführen, die
strikt für Gasversorgungsnotfälle ausgestaltet werden
solle. Es stehe im Vordergrund, die
Gasversorgungssicherheit und Resilienz zu stärken.
Weiteres Verfahren Die Entschließung wird der
Bundesregierung zugestellt. Wann und wie sie die
Vorschläge und Anregungen aufgreift, steht ihr frei.
Länder fordern Rücknahme von Zulassungsstopp
für
Integrationskurse Der von der
Bundesregierung verhängte Zulassungsstopp für die
Teilnahme an Integrationskursen muss zurückgenommen
werden - dies fordert der Bundesrat mit einer am 8. Mai
2026 gefassten Entschließung.
Zulassungsstopp für
Ausländer ohne Zulassungsanspruch Ausländer, die sich
dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen
Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch
Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben,
zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung
oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne
Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp
verhängt.
Integrationskurse essentiell für zügige
Arbeitsaufnahme Gegen diese Maßnahme richtet sich die
Entschließung des Bundesrates. Integrationskurse seien
nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines
absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf
Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für
Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt
anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen
seien.
Der pauschale Zulassungsausschluss sei
kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten
entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und
die demokratische Mitwirkung, heißt es im
Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation
und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung
führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen
Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.
Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger
Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der
Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere
Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und
schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger,
heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger
der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden
Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten
betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in
unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen
Druck.
Wie es weitergeht Die Entschließung wird
der Bundesregierung zugestellt. Ob diese der Forderung
der Länder nachkommt, steht ihr frei.
Länder verlangen konkrete Maßnahmen gegen
Sozialhilfemissbrauch bei der
Vermietung von Problemimmobilien Mit einer am
8. Mai 2026 gefassten Entschließung fordert der
Bundesrat, die Zweckbindung bei Sozialleistungen zu
sichern und dauerhafte Missstände in Problemimmobilien
nicht mehr zu subventionieren.
Zahlungsstopp bei
Baumängeln So schlagen die Länder vor, auf Bundesebene
sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte einzuführen. Auf
diese Weise ließe sich verhindern, dass Sozialleistungen
für Unterkunft und Heizung auch dann oft weiter an die
Vermieter von Problemimmobilien fließen, wenn diese
erhebliche Mängel im Gebäude nicht beseitigen,
behördliche Auflagen nicht erfüllen oder zweckgebundene
Mittel nicht an Versorgungsunternehmen weiterleiten.
Kassieren ohne zu reparieren So könnten Zahlungen
an kriminelle Vermieter ohne Risiko für die Mieter
eingestellt werden. Diese würden oft Wohnungen in
Problemimmobilien an Sozialleistungsberechtigte
vermieten, ohne erforderliche Reparaturen durchzuführen
oder zu beauftragen. I n anderen Fällen würden Kosten
für Heizung, Wasser oder Strom von den Vermietern nicht
bezahlt, obwohl dafür zweckgebundene Sozialleistungen
gewährt wurden. Dennoch zahle die öffentliche Hand
bislang weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung,
wovon Vermieterinnen und Vermieter profitierten, die
ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen.
Druckmittel gegen kriminelle Vermieter Der Bundesrat
schlägt daher vor, dass Sozialleistungsträger Zahlungen
für Unterkunft und Heizung künftig ganz oder teilweise
einbehalten oder treuhänderisch sichern können, wenn
Vermieterinnen und Vermieter erheblich gegen ihre
Pflichten verstoßen. Dafür sollen auch klare Meldewege
sowie Regelungen für Datenaustausch und Datenverarbeitung
geschaffen werden. Zugleich sollen einbehaltene Zahlungen
mietrechtlich dennoch als erbracht gelten, damit
betroffene Mieterinnen und Mieter nicht wegen
Zahlungsverzugs gekündigt werden können.
Weiteres
Verfahren Die Entschließung wird der Bundesregierung
zugeleitet. Ob diese die Vorschläge aufgreift, steht in
ihrem Ermessen.
„Cum-Ex-Lücke“
beseitigen – Bundesrat: Einziehen illegaler Gewinne
erleichtern Gewinne aus komplexen illegalen
Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter
eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026
beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.
Nicht
nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“ Der Entwurf
sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in
Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden
können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben.
Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“
erlangt wurden.
Versehen des Gesetzgebers Die
aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei
an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in
einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer
erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In
diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht
aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung
und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der
Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat
bezahlt.
Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025
festgestellt, dass es sich um ein Versehen des
Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche
Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht
gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug,
diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.
Weiterer Gang der Gesetzgebung Die Bundesregierung
kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann
ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den
Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er
selbst.
Mehr
Verbraucherschutz
bei Kreditverträgen und staatliche
Zuschüsse bei E-Auto- Kauf Ein
Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen
Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026
den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus
Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim
Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im
Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage
für die Förderung von E-Autos ergänzt. Schutz bei
Kleinkrediten und zinslosen Darlehen
Die
Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch
gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro,
Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber
auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen
auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle
diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung
Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher
vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind
hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit
Debitkarten.
Keine Unterschrift mehr nötig Für
die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner
Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge
auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit
einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss
Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen
erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Weitere Regelungen Das Gesetz sieht auch vor,
vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern.
Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung
definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte
Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die
Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf
zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr
Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor
Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die
Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite
nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich
ist.
Förderung von E-Autos Im Rahmen des
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der
Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die
E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen.
Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine
Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000
Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für
Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.
Inkrafttreten Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November
2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Reform der privaten
Altersvorsorge
nimmt letzte Hürde Ein
neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt
künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8.
Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der
privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die
Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des
neuen Angebots.
Mehr Flexibilität für höhere
Renditen Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung
von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds
und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen.
Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und
kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten
jedoch keine Beitragsgarantie.
Um höhere
Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können,
werden die Kriterien für die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende
Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter
besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder
umgewandelt.
Auch künftig sind für
sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei
denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert
und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell
mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren
Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.
Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft Um sich bei
der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist
ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür
wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines
durch einen öffentlichen Träger angebotenen
Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot
soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten
sein.
Höhere Grundförderung und Sparanreize für
Familien Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen
höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu
einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360
Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine
staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden
eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25
Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die
Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale
Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen
besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten
zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro
pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.
Forderungen
der Länder aufgegriffen Der Bundestag hat bei seinen
Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch
Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun
neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der
staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die
Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim
Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.
Entschließung Zusammen mit seiner Zustimmung fasste
der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die
Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche
Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche
Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er
sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass
die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen
können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.
Wie es weitergeht
Der überwiegende Teil des
Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft.
Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und
vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es,
dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar
2027 auf den Markt kommen.
Länder stimmen
beschleunigter Vergabe
öffentlicher Aufträge zu Der Bundesrat hat
am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe
öffentlicher Aufträge zugestimmt.
Einfachere,
schnellere und flexiblere Vergabeverfahren Angesichts
eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren
dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche
Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher
Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor
zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in
der Gesetzesbegründung der Bundesregierung.
Die
Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler
werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen
und dringlichen Herausforderungen reagieren kann.
Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die
Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter
voranzutreiben. Direktvergabe bis 50.000 Euro
Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge
von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf
50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen
Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei
mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen
wechseln.
Ausnahmen von der Teillosbildung Der
Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere
öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt
werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die
Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales
Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige
Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe
künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche
oder technische Gründe dies erfordern.
Sie soll
den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn
zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um
ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte
Auftragswert mindestens das Doppelte des
EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber
hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder
der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen,
Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.
Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien
von Unternehmen und deren Darstellung in den
Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen
sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem
Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen
Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und
junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre
spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien,
Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu
berücksichtigen.
Bundesrat für schnellere Vergaben
auch bei Landesprojekten In einer begleitenden
Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele
Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen
noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht
profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel
zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten
sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.
Wie
es weitergeht Das Gesetz kann nun ausgefertigt und
verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich
also am 1. Juli 2026.
Die Entschließung der Länder
wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie
und wann sie darauf reagiert.
Bundesrat
billigt Gesetz für erleichterte
Lebendorganspenden
Künftig gibt es mehr Möglichkeiten, eine Spenderniere
zu erhalten. Der Bundesrat billigte am 8. Mai 2026 eine
entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes, die
der Bundestag Ende März beschlossen hatte.
Überkreuz-Lebendnierenspende Im Kern sieht das Gesetz
vor, sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspenden zuzulassen.
Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare
zusammengebracht, mit denen Nieren „über Kreuz“ gespendet
werden können. Die Organspenderpaare müssen sich nicht
kennen. Das sogenannte Näheverhältnis der jeweils
inkompatiblen Partner soll aber Pflicht bleiben.
Bisher konnte nur eine nahestehende Person spenden, also
Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten. Wenn jedoch die
Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel sind, etwa wegen
einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit, sind
Organtransplantationen hier nicht möglich. Mit dem neuen
Modell erhalten daher mehr Betroffene die dringend
benötigte Transplantation.
Anonyme Nierenspende
möglich Weiterhin ist zukünftig die „nicht gerichtete
anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine
nicht bekannte Person – erlaubt. Die spendende Person hat
dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.
Schutz
für Spender Für Vermittlung und Durchführung der
anonymen und der Überkreuz-Lebendnierenspenden sieht das
Gesetz den Aufbau eines nationalen Programms vor.
Außerdem besteht künftig die Pflicht zur unabhängigen
psychosozialen Beratung der Spenderpersonen vor einer
Spende. Auch müssen die Betroffenen im
Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess –
vor, während und nach der Spende – individuell betreut
werden.
Benötigt später ein Lebendnierenspender
wegen einer Erkrankung selbst eine Nierentransplantation,
soll dies bei der Vermittlung von postmortal gespendeten
Nieren angemessen berücksichtigt werden. Aktuell lange
Wartezeiten
Hintergrund für die Gesetzesänderungen
ist der hohe Bedarf an Spendernieren und lange
Wartezeiten. Sie betragen im Durchschnitt bis zu acht
Jahre für eine postmortale Nierenspende. Allein im Jahr
2024 warteten in Deutschland rund 6.400 Menschen auf eine
Spenderniere. Im selben Jahr verstarben 253 Menschen, die
sich zuvor auf der Warteliste für eine neue Niere
befanden.
Operationsreste und Schutz der
Fruchtbarkeit Das Gesetz erweitert auch Vorgaben für
die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen.
So sollen Organe oder Gewebe, die bei einer medizinischen
Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen
entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste),
gespendet werden können. Darunter fallen zum Beispiel
Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer
Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell
sind. Sie dürfen bisher nicht verwendet werden.
Außerdem ist künftig für männliche Kinder und Jugendliche
die Kryokonservierung von Spermien möglich, bevor sie bei
einer anstehenden Krebsbehandlung etwa mit einer
Chemotherapie oder Bestrahlung behandelt werden. Wie
es weitergeht
Mit der Billigung durch den
Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren
abgeschlossen. Das Gesetz kann nun von der
Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten
ausgefertigt werden. Es tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bundesrat ermöglicht Lärmschutz-Ausnahme für Public-Viewing
bei Fußball-WM Bei der
anstehenden Weltmeisterschaft im Männerfußball sind
öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel teils
bis in die Nachtstunden möglich: Der Bundesrat stimmte am
8. Mai 2026 einer Regierungsverordnung zu, die befristete
Ausnahmen vom Lärmschutz für das so genannte
Public-Viewing vorsieht.
Mehr Spielraum für
Kommunen Durch die Zeitverschiebung zwischen den
Austragungsorten in USA, Kanada bzw. Mexiko und
Deutschland wären öffentliche Liveübertragungen im Freien
eigentlich nicht zulässig, weil sie den bundesweit
geltenden deutschen Lärmschutzstandards widersprächen.
Die Ausnahmeverordnung erweitert nun für einige Wochen
den Spielraum der zuständigen Genehmigungsbehörden in den
Kommunen, Public-Viewing-Veranstaltungen dennoch
zuzulassen.
Sie sollen bei ihren Entscheidungen
aber zwischen dem öffentlichen Interesse an
Liveübertragungen und dem Schutz betroffener Anwohner
abwägen - vor allem, wenn Spiele erst sehr spät beginnen.
Hierbei sei dann ein Mindestschutz gegen nächtliche
Lärmstörungen zu gewährleisten.
Bewährte Praxis
Die Verordnung geht auf Anregungen der Länder zurück.
Diese haben keine landesrechtlichen Befugnisse für
lärmschutzrechtliche Ausnahmen - die bundesweite Regelung
soll daher für Rechtssicherheit in allen Landesteilen
sorgen. Vergleichbare Verordnungen gab es auch schon bei
früheren Fußball-Welt- oder Europameisterschaften. Diese
hätten sich in der Praxis bewährt, schreibt die
Bundesregierung in der Verordnungsbegründung.
Befristete Ausnahme Die Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und gilt bis
zum 31. Juli 2026.
Keine Mehrheit im
Bundesrat für Entlastungsprämie und
Steuerberaterreform
Die vom Bundestag beschlossene Änderung des
Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat
keine Mehrheit. Damit ist auch die darin enthaltene
Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro
vorerst gestoppt. Sie war vom Deutschen Bundestag mit in
das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
aufgenommen worden.
Um das Vorhaben doch noch
umzusetzen, können Bundesregierung und Bundestag nun den
Vermittlungsausschuss anrufen. Er hat die Aufgabe, bei
Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat einen
Kompromiss zu finden. Steuerfreie Entlastungsprämie
vom Arbeitgeber
Die sogenannte Entlastungsprämie
soll es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten
steuer- und abgabenfrei eine Prämie von bis zu 1.000 Euro
auszuzahlen. Die Prämie ist Teil eines Maßnahmenpakets,
das die Bundesregierung als Reaktion auf die finanziellen
Belastungen der Bürger durch den Irankrieg auf den Weg
gebracht hat. Dazu gehört auch der sogenannte
"Tankrabatt", den der Bundesrat am 24. April 2026 in
einer Sondersitzung gebilligt hatte.
Mehr
Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Mit den
Änderungen im Steuerberatungsrecht soll dieses nach
Angaben der Bundesregierung modernisiert, vereinfacht und
von Bürokratie befreit werden. Zu den Schwerpunkten des
Gesetzes gehören erweiterte Befugnisse von
Lohnsteuerhilfevereinen sowie Erleichterungen für
unentgeltliche Hilfe bei Steuerangelegenheiten. Es
enthält zudem neue Regeln für die Beteiligung an
Steuerberatungsgesellschaften.
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Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026 |
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Berlin, 29. April 2026 - Das
Bundeskabinett hat am 29. April 2026 die
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit
werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der
Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2026 um 4,24
Prozent steigen.
Bundesarbeitsministerin Bärbel
Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und
Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen.
Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren
Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der
gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.
Durch die
Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass
die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandentwicklung
der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten
sind kein Luxus, sondern eine Frage der
Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben
lang hart gearbeitet haben.
Daneben geht es mir um
die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in
unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit
dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein
Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden
Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen
sich auf eine gute Rente verlassen können.“
Einzelheiten: Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter
anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim
Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin
wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so
festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert
das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die
anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent
beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt
gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der
beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für
die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung
entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der
Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden
eine Rolle.
Da die diesjährige Steigerung des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die
Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft,
ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale
Abweichungen des Anpassungssatzes von der
anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01
Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine
Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von
gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht
einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine
Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45
Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen
Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Die
Rentenanpassung wird mit der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese
tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und
der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am
1. Juli 2026 in Kraft.
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Bundesrat-Sondersitzung
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Die Sitzung heute ist die 1964. und
ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen
worden.
Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für
Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026
den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für
Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die
Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai
2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu
reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden
Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung
von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.
Auf diese
Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die
Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6
Milliarden Euro entlastet, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des
Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen
kurzfristig zu dämpfen.
Aufgrund des
Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die
Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die
Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die
wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und
sinkende Zuversicht belastet.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum
1. Mai 2026 in Kraft treten.
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- Kampf gegen
Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des
Versorgungsausgleichs
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Kampf
gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von
Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale
Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen
künftig besser aufgeklärt werden können. Die
Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf
beschlossen. Der Entwurf sieht für
Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei
um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen
(IP-Adressen).
Anbieter sollen künftig
verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei
Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der
einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener
Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem
Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen.
Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins
Leere.
Denn IP-Adressen werden immer wieder neu
vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur
für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann
zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht
bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und
Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die
Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.
Es bleibt außerdem dabei, dass
Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim
Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen
können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute
beschlossene Gesetzentwurf wurde vom
Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem
Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium
erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur
dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere
Neuregelungen vor.
Bundesministerin der Justiz und
für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter
sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch,
Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben
unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen
fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei
Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für
Ermittlungen sind.
Viele europäische Staaten
haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir
nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt,
gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit
diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige
Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem
vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das
ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen
vor: Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei
Monate Internetzugangsdiensteanbieter sollen
verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen
IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht
soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern
erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der
IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.
Standortdaten und andere Verkehrsdaten
(insbesondere Informationen über besuchte Websites und
Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst.
Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert
werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind
auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen
bzw. Regelungen für eine sogenannte
Vorratsdatenspeicherung.
Bisher speichern die
Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die
Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies
für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft
nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen
der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter
einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden
Anschlussinhaber ergebnislos.
Sicherungsanordnung
von sonstigen Verkehrsdaten Der Gesetzentwurf sieht
außerdem ein neues - einzelfallbezogenes -
Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit
der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei
Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter
zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten
verpflichten können.
Die Anordnung soll sich
ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also
insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus
kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also
die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird
die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für
Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.
Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem
Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate
speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu
drei Monate erfolgen können und bei richterlichem
Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert
werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene
Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die
rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine
Erhebung der fraglichen Daten durch die
Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.
Mit der
Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen
können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst
einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie
dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende
Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch
für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr
vorgesehen.
Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei
Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung
eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei
bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.
Der von der Bundesregierung beschlossene
Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren
an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des
Versorgungsausgleichs Das Recht des
Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett
heute auf Vorschlag der Justiz- und
Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen
hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der
Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig
zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.
Besondere
Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene
Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim
Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder
übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten.
Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich
zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So
soll sichergestellt werden, dass die Ziele des
Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider
Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen
Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der Versorgungsausgleich
soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen
den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine
Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung
Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob
versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des
anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig
sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung
noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für
mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine
Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“
Der
Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder
Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in
Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im
Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig
aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt
für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und
Pensionsansprüche gleichermaßen.
Der Grund
für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von
Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in
der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der
Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung
geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Die nun
beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die
Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung
stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: 1.
Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in
der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung
haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der
Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden,
künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das
bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen
Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter
muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente
überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte
Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf,
die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu
bekommen.
2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe
und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen
künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs
berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit
nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung
spielt insbesondere bei beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient
nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten,
sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung
betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und
Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche
Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
3.
Weitere Änderungen Einige Regelungen des
Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht
weiterentwickelt werden:
Keine Splitteranrechte
mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle
Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch
mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch
Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten
Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die
Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der
gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener
Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue
Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um
den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der
Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche
Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den
Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.
Es soll
nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente
auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des
Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden,
dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger
kostenneutral ist. Verbessertes Verfahren: Haben sich
seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der
Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich
überprüft werden.
Bislang geht das erst ein Jahr
vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei
Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich
sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass
Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt
abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert
unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär
besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und
Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der
Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch
diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die
Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten
Legislaturperiode Gegenstand eines
Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv
bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der
Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch
nicht abgeschlossen werden.
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Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit
Milliarden-Einsparungen entgegnen |
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Berlin, 14. April 2026 -
Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete
Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich
spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung
von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).
Die
sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15
Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der
CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem
Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit
höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die
beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028
sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten
gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde
damit nur ein geringerer Beitrag fällig.
Lediglich
Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern
mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind
nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren
Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.
Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen
Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt
aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro
sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen
als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte,
Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen
künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt
werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben,
als wir einnehmen", sagte Warken.
Sie ist aber
gegen Einschnitte bei Familienversicherung Die
Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den
gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.
Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die
Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder
sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall
zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht
in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium,
sagte Warken.
Das Thema höhere Steuern auf
Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer
liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte
sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene
Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den
Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen
begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem
eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine
ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.
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