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Redaktion Harald Jeschke

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1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026

Berlin, 6. März 2026: Bundesratsbeschlüsse
- Bundesrat verlangt Strafen beim Verwenden extremistischer Kennzeichen in Schulen
- Länder für besseren Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen
- Drohnenabwehr und Flughafensicherheit: Luftsicherheitsgesetz angenommen
- Justiz soll für Drogendeals und illegale Rennen genutzte Leihwagen schneller einziehen können
- Bundesrat startet Initiative zur Entlastung der Sozialverwaltung
- Grünes Licht aus dem Bundesrat für das KRITIS-Dachgesetz
- Bessere Bleiberechtperspektiven für Geflüchtete in Arbeit und Ausbildung
- Bundesrat verlangt umfassende BAföG-Reform


Bundesrat verlangt umfassende BAföG-Reform
Auf Initiative mehrerer Länder fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das BAföG grundlegend zu reformieren. Aufgrund ihrer Praxiserfahrung bei der Umsetzung der staatlichen Studienfinanzierung seien die Länder frühzeitig an der Reform zu beteiligen.

Großer Reformbedarf
In seiner am 6. März 2026 gefassten Entschließung, verweist der Bundesrat darauf, dass das BAföG immer weniger Studierende erreiche und die Mittel nicht ausreichten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu decken. Derzeit erhielten nur rund 12 Prozent der Studierenden BAföG – der niedrigste Wert seit dem Jahr 2000.

Die Bundesregierung solle daher die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen in einem umfassenden Reformschritt umsetzen. Dabei seien die Wohnkostenpauschale einmalig zu erhöhen und der Grundbedarf dauerhaft an das Niveau der Grundsicherung anzupassen.
Trendwende gefordert

Darüber hinaus fordert der Bundesrat von der Bundesregierung, das BAföG grundlegend zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Nötig seien einfache Verwaltungsvorschriften und kurze und verständliche Formblätter. Für leichtere Antragsverfahren könnten auch Pauschalen eingeführt werden. Auch ein Bewilligungszeitraum über mehrere Semester hinweg sei denkbar.

Digitalisierung voranbringen
Zudem schlagen die Länder vor, das Antragsverfahren grundsätzlich vollständig zu digitalisieren und bereits beim Staat vorhandene Daten – unter Wahrung des Datenschutzes – zu nutzen.

Auch könnten Orientierungsstudiengänge mit in die Förderung aufgenommen werden, da diese zu einer fundierteren Studienwahl beitrügen und das Risiko eines späteren Studienabbruchs verringern könnten.

Schließlich solle die Bundesregierung sicherstellen, dass die Länder für anfallende Verwaltungsaufgaben einen angemessenen finanziellen Ausgleich vom Bund erhalten.

Wie es weitergeht
Die Entschließung geht der Bundesregierung zu. Diese kann frei entscheiden, ob und wie sie die Vorschläge der Länder aufnimmt.

Bessere Bleiberechtperspektiven für Geflüchtete in Arbeit und Ausbildung
Ein schnelleres Bleiberecht für Geflüchtete in Arbeit und Ausbildung – das schlägt der Bundesrat mit einer am 6. März 2026 gefassten Entschließung vor.

Planungssicherheit für Geflüchtete und Betriebe
Die Länder fordern bessere Bleiberechtsperspektiven für gut integrierte geflüchtete Menschen, die arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren. Es brauche praxisnahe und wirksame Instrumente, die es Geflüchteten erleichtern, sich zu integrieren und dauerhaft am Arbeitsleben teilzunehmen. Dies würde sich positiv auf die Planungssicherheit sowohl der betroffenen Personen als auch der Betriebe auswirken, so der Bundesrat.

Mindestaufenthaltsdauer für Bleiberecht soll sinken
Konkret schlägt die Länderkammer vor, dass Geduldete, die mindestens drei Jahre in Deutschland leben und seit einem Jahr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, künftig ein Bleiberecht erhalten sollen. Im Koalitionsvertrag sind bisher noch vier Jahre Aufenthaltsdauer festgeschrieben. Drei Jahre seien jedoch für engagierte Zugewanderte in der Regel ausreichend, um ihre Integrationsleistungen – sprachlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich – nachzuweisen. Zudem würde eine Verkürzung integrationsfördernde Signale setzen und den Verwaltungsaufwand verringern.

Mehr Rücksicht auf Arbeit und Ausbildung
Von den im Aufenthaltsgesetz geregelten Möglichkeiten einer Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung profitierten bislang lediglich 2,3 Prozent der Geduldeten. Daher solle die Bundesregierung Maßnahmen entwickeln, mit denen Geflüchtete besser in den Arbeitsmarkt integriert werden können, fordert der Bundesrat. Dabei sei stärker zu berücksichtigen, dass sie sich in Ausbildung oder Beschäftigung befinden.
Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung weitergeleitet. Feste Vorgaben, ob, wann und wie diese sich mit den Vorschlägen der Länder auseinandersetzt, gibt es nicht.

Grünes Licht aus dem Bundesrat für das KRITIS-Dachgesetz
Dem KRITIS-Dachgesetz, das die Resilienz kritischer Anlagen stärken und Vorgaben aus Brüssel umsetzen soll, hat der Bundesrat am 6. März 2026 nach umfangreicher Debatte zugestimmt.

Länder fordern Nachbesserung
Trotz Zustimmung üben die Länder in einer begleitenden Entschließung an einigen Regelungen des Gesetzes Kritik. So bemängeln sie, dass der Schwellenwert für kritische Infrastruktur nicht wie von ihnen vorgeschlagen auf 150.000 versorgte Einwohner abgesenkt wird. Dadurch würden zahlreiche essentielle Infrastruktureinrichtungen weiterhin nicht erfasst – insbesondere in den ländlichen Räumen.

Unklarheiten mit Blick auf die praktische Umsetzung bestünden auch bei der Öffnungsklausel, die es den Ländern individuell ermöglicht, weitere kritische Anlagen zu identifizieren. Gerade im Energiebereich könne die Regelung zu Problemen führen, da Strom- und Gasnetze als Verbundsysteme ausgestaltet seien, deren Stabilität nicht an Landesgrenzen haltmache.
Länderzuständigkeit bei Resilienzprüfung in der Kritik

Weiterhin moniert der Bundesrat, dass die Länder die Resilienzprüfung bei Eisenbahnen, die nicht dem Bund gehören, übernehmen sollen, während ansonsten das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig sei. Es sei zu befürchten, dass dadurch unnötige bürokratische Hürden entstehen. Auch gingen mit der Resilienzprüfung Mehrkosten und ein erhöhter Personalaufwand für die Länder einher, für die bisher kein Ausgleich geplant sei. Daher fordert der Bundesrat stattdessen die alleinige Zuständigkeit des EBA.

Was das Gesetz vorsieht
Das KRITIS-Dachgesetz verpflichtet Unternehmen in zehn strategisch wichtigen Sektoren, wie Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit, Transport und Verkehr, zu einem besseren physischen Schutz ihrer Anlagen. Es legt fest, welche Infrastruktureinrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft unentbehrlich sind. Mit einer Rechtsverordnung soll das Bundesinnenministerium die konkreten Kriterien festschreiben. Grundsätzlich zählen Einrichtungen dazu, die mehr als 500.000 Personen versorgen.

Für die einzelnen kritischen Dienstleistungen sollen staatliche Stellen Risikoanalysen erstellen. Sie dienen als Grundlage für regelmäßige Risikobewertungen und für Resilienzpläne der Betreiber. Die Betreiber müssen außerdem Vorfälle melden.

Keine konkreten Vorgaben
Das Gesetz legt Mindestanforderungen für alle Sektoren fest, zu denen Maßnahmen für Notfälle und Ausfallsicherheit sowie ein stärkerer Objektschutz gehören. Es macht Betreibern kritischer Anlagen aber keine konkreten Vorgaben, sondern verpflichtet sie lediglich dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen.

Welche das sind, könne sich von Sektor zu Sektor und von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, so die Bundesregierung. In Hochwassergebieten seien andere Maßnahmen erforderlich als in anderen örtlichen Umgebungen; ein Krankenhaus müsse anders geschützt werden als das Stromnetz.
Fortgang der Gesetzgebung

Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat startet Initiative zur Entlastung der Sozialverwaltung
Die Länder haben in der Bundesratssitzung am 6. März 2026 ein gesetzliches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, um die Behörden der Sozialverwaltung zu entlasten.
Fachkräftemangel in Sozialbehörden
In der Begründung des Gesetzentwurfs weist der Bundesrat darauf hin, dass in den Sozialleistungsverwaltungen nicht mehr überall freie Stellen neu besetzt werden können. Nach den Prognosen der Bundesagentur für Arbeit werde sich die Zahl der Fachkräfte in den kommenden zehn Jahren aus demografischen Gründen nochmals um ein Drittel verringern.

Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau
Um den Sozialstaat nicht zu gefährden, sei es daher notwendig, die Sozialgesetze und Verwaltungsverfahren schnell zu vereinfachen, damit auch mit weniger Personal die notwendigen Sozialleistungen erbracht werden können. Dies könne durch den Abbau von Bürokratie erfolgen, beispielsweise durch Pauschalisierungen statt Einzelfallprüfungen, sowie durch mehr Digitalisierung im Verwaltungsverfahren.

Auch müssten Datenschutzvorschriften überarbeitet werden, die nicht immer mit den praktischen Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger im Einklang stünden.
Umfangreicher Maßnahmenkatalog

Um diese Ziele zu erreichen, enthält der Gesetzentwurf ein Bündel von Einzelmaßnahmen zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns
Förderung der Digitalisierung Normierung von Pauschalen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten.

So sollen beispielsweise Zuständigkeiten klarer festgelegt und Bewilligungszeiträume verlängert werden. Außerdem soll das Widerspruchsverfahren bei der Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit abgeschafft und die Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete vereinfacht werden.

Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zu dem Gesetzentwurf der Länder positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Vorgaben, wann dieser den Gesetzentwurf beraten muss, gibt es allerdings nicht.

Justiz soll für Drogendeals und illegale Rennen genutzte Leihwagen schneller einziehen können
Der Bundesrat hat 6. März 2026 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der es den Gerichten erleichtern soll, Fahrzeuge einzuziehen, die zur Begehung von Straftaten eingesetzt wurden.

Straftaten mit geliehenen Fahrzeugen
Insbesondere in Metropolregionen sei vermehrt zu beobachten, dass eigens gegründete Unternehmen Mitgliedern der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge überlassen, die gezielt bei schweren Straftaten verwendet werden, stellt der Bundesrat fest. Dies gelte insbesondere für Drogentransporte und illegale Autorennen.

Hohe rechtliche Hürden bei der Einziehung
Derzeit können Fahrzeuge im Strafverfahren nur dann eingezogen werden, wenn die Eigentümer zumindest leichtfertig – also grob fahrlässig – dazu beigetragen haben, dass die Autos für Straftaten verwendet wurden. Dieser hohe Maßstab führe in der Praxis regelmäßig dazu, dass die Fahrzeuge nach Abschluss des Verfahrens wieder herausgegeben werden müssten und so für weitere Straftaten zur Verfügung stehen.

Einfache Fahrlässigkeit soll ausreichen
Mit dem Gesetzentwurf soll daher erreicht werden, dass Tatfahrzeuge bei Drogendelikten und illegalen Autorennen bereits dann eingezogen werden können, wenn dem Vermieter oder Verleiher einfache Fahrlässigkeit, und nicht erst grobe Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist. Dies würde in zahlreichen Fällen verhindern, dass Fahrzeuge erneut für Straftaten eingesetzt werden.

Zugleich würde die Bevölkerung stärker geschützt. Anzeichen für kriminelles Verhalten In der Regel sei ein Autovermieter oder -verleiher nicht dafür verantwortlich, was der Nutzer mit dem Auto macht, und könne davon ausgehen, dass das Fahrzeug rechtmäßig genutzt werde, heißt es in der Begründung.

Sollte es aber Hinweise auf Fehlverhalten des Fahrers in der Vergangenheit geben, könne die Überlassung als fahrlässig gewertet werden. Dies wäre künftig für die Justiz ausreichend, um den Wagen einzuziehen. Bisher war dafür leichtfertiges Handeln erforderlich, dass also der Verleiher die Tat in groben Umrissen vorhersehen konnte oder sämtliche Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen hat.

Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Zunächst hat nun die Bundesregierung die Gelegenheit, sich zum Gesetzentwurf der Länder zu äußern. Dann geht dieser weiter zum Deutschen Bundestag. Konkrete Vorgaben, wann der Bundestag die Initiative auf die Tagesordnung setzten muss, gibt es nicht.

Drohnenabwehr und Flughafensicherheit: Luftsicherheitsgesetz angenommen
Die Reform des Luftsicherheitsgesetzes, die unter anderem die Drohnenabwehr auf neue rechtliche Füße stellt, hat am 6. März 2026 den Bundesrat passiert. Mehr Drohnen über kritischer Infrastruktur Seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine seien deutlich mehr Drohnen über kritischer Infrastruktur in Deutschland gesehen worden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Flüge im Auftrag fremder Staaten durchgeführt würden. Nach bisheriger Rechtslage konnte die Bundeswehr die unbemannten Flugkörper nicht im Wege der Amtshilfe angreifen. Amtshilfe bei Drohnenabwehr Die Neuregelung sieht unter anderem vor, dass die Länder bei der Drohnenabwehr künftig die Bundeswehr in einem einfachen und zügigen Verfahren um Unterstützung bitten können.

Zuständig für die Entscheidung ist dann allein das Verteidigungsministerium. Bislang war stets eine Abstimmung mit dem Innenministerium erforderlich. In Ausnahmefällen soll die Bundeswehr die Drohnen abschießen dürfen, allerdings nur, wenn sich dadurch ein besonders schwerer Unglücksfall abwenden lässt.

Grundsätzlich bleiben aber die Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Neuer Straftatbestand Darüber hinaus sieht das Gesetz einen neuen Straftatbestand vor: Wer vorsätzlich unbefugt in den Sicherheitsbereich eines Flughafens eindringt und dadurch den zivilen Luftverkehr gefährdet, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Seit dem Sommer 2023 sei es wiederholt zu Protestaktionen von Klimaaktivisten an deutschen Flughäfen gekommen, so die Bundesregierung. Da das unberechtigte Eindringen auf das Sicherheitsgelände zu einer Gefährdung von Menschen führen könne, sei die bisherige Ahndung im Bußgeldverfahren nicht mehr ausreichend.

Das Gesetz kann nun nach der abschließenden Behandlung in der Länderkammer ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Länder für besseren Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen
Der Bundesrat möchte Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen und so den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sowie des Rechts am eigenen Bild stärken.

Sexualisierte Aufnahmen in der Öffentlichkeit oder in Saunen
Mit einer am 6. März 2026 gefassten Entschließung fordern die Länder die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere Frauen und Mädchen besser vor heimlichen oder gegen ihren Willen gefertigten Fotos oder Videos schützt.
Dies betrifft Aufnahmen, die Personen in sexualisierten Kontexten zeigen, etwa durch heimliches Filmen des bekleideten Gesäßes in der Öffentlichkeit, aber auch Nacktaufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten wie Saunen.

Erhebliche psychische Folgen
Der Bundesrat weist darauf hin, dass solche Film- und Fotoaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erheblich verletzen und schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen können, darunter Angststörungen, Depressionen oder posttraumatische Belastungsstörungen.

Trotz bestehender Strafvorschriften sei der Schutz bislang nicht in allen relevanten Fallkonstellationen ausreichend gewährleistet. So seien nach derzeitiger Rechtslage bestimmte Formen heimlicher Bildaufnahmen nicht strafbar, obwohl sie gravierende Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung darstellten.

Wie es weitergeht
Die Entschließung geht der Bundesregierung zu. Die Entscheidung, ob sie den Vorschlag aufgreift, steht ihr frei – gesetzliche Vorgaben gibt es dazu nicht

Bundesrat verlangt Strafen beim Verwenden extremistischer Kennzeichen in Schulen
Die Länder setzen sich dafür ein, die Strafbarkeit des Verwendens verfassungsfeindlicher Kennzeichen auf den schulischen Bereich auszuweiten. Der Bundesrat hat am 6. März 2026 eine entsprechende Entschließung gefasst.
Strafbarkeit bisher nur bei öffentlicher Verwendung

Nach Auffassung der Länder regelt der geltende Straftatbestand das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bislang nur unzureichend. Strafbar sei derzeit nur, dass die Zeichen in der Öffentlichkeit oder in Versammlungen gezeigt werden. Das Verwenden innerhalb von Schulen fällt nicht darunter. Der Bundesrat schlägt daher vor, auch den schulischen Bereich ausdrücklich in den Straftatbestand einzubeziehen.

Extremismus jeder Art auf dem Vormarsch
In der Begründung verweist der Bundesrat auf ein besorgniserregendes Wiedererstarken extremistischer Tendenzen in weiten Teilen der Gesellschaft. Auch in Schulen nähmen rechtsextremistische Vorfälle ständig zu. Rechtsextreme Jugendliche träten selbstbewusster und zunehmend aggressiver mit ihrer Ideologie auf. Das Problem beschränke sich jedoch nicht auf den Rechtsextremismus. Auch Kennzeichen terroristischer und extremistischer Organisationen aus dem islamistischen Spektrum, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Kennzeichen linkextremistischer Gruppen würden vermehrt in Schulen verwendet.

Pädagogik allein nicht ausreichend
Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer fühlten sich von der Politik und Justiz im Stich gelassen, heißt es weiter. Pädagogische und schulrechtliche Mittel reichten häufig nicht aus. In solchen Fällen sei es häufig geboten, Schülerinnen und Schülern durch gerichtliche Verfahren die Konsequenzen ihres Handelns vor Augen zu führen und erzieherisch mit den Mitteln des Jugendstrafrechts auf sie einzuwirken.

Die bestehende Strafbarkeitslücke widerspreche dem Zweck des Straftatbestandes, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen politischen Friedens diene. Je häufiger verbotene Kennzeichen in Schulen ohne Sanktionen verwendet würden, desto mehr würde ein solches Verhalten normalisiert werden. Die Wirkung auf andere Jugendliche sei besonders intensiv, da sie sich dem Geschehen in der Schule nicht entziehen können.
Strafbarkeit als letztes Mittel

Gleichzeitig betonen die Länder, strafrechtliche Maßnahmen dürften nur als letztes Mittel in Betracht kommen – wenn beispielsweise weniger einschneidende Schritte erfolglos blieben oder die notwendige Unterstützung im Elternhaus fehle.

Weiteres Verfahren
Der Vorschlag wird der Bundesregierung zugestellt. Ob diese ihn aufgreift oder anderweitig auf die Entschließung reagiert, steht ihr frei.

Bundestag: Vom Bürgergeld zur Grundsicherung

LUmgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. März 2026, nach einstündiger Aussprache die von der Bundesregierung geplante Umgestaltung des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 320 Abgeordnete für den „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (21/3541, 21/4087) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (21/4522 Buchstabe a).

268 Abgeordnete stimmten dagegen, es gab zwei Enthaltungen. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/4523) vor. Das Gesetz tritt im Sommer in Kraft.

Namentliche Abstimmung angenommen


Oppositionsinitiativen abgelehnt
In zweiter Beratung lehnte der Bundestag einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (21/4525) zum Regierungsentwurf mit der Mehrheit aller übrigen Fraktionen ab. Ziel des Änderungsantrags war es laut AfD, für den Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II zu ermöglichen. Es sollte eine aktivierende Grundsicherung etabliert werden, durch welche erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder in Arbeit vermittelt werden.

Mit demselben Abstimmungsverhalten wurden zwei Anträge der AfD-Fraktion abgelehnt. Es handelt sich dabei um den Antrag mit dem Titel „Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter“ (21/2222) sowie den Antrag „Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“ (21/3605).

Keine Mehrheit fanden auch Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung“ (21/3606) sowie der Linksfraktion mit dem Titel „Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung“ (21/3604). Beide Anträge wurden mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD abgelehnt. Die Linke enthielt sich beim Antrag der Grünen, die Grünen enthielten sich beim Antrag der Linken. Zu den vier Anträgen lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vor (21/4522) vor.

SPD: Die Reform ist kein Systemwechsel
Jens Peick (SPD) kritisierte zum Abschluss noch einmal eine „mit viel Halbwahrheiten“ geführte Debatte, die zu einer starken Polarisierung geführt habe. Schließlich seien aber die koalitionsinternen abschließenden Verhandlungen von „hoher Fachlichkeit“ geprägt gewesen.

Peick betonte: „Diese Reform ist kein Systemwechsel, sondern wir schärfen nach“, insbesondere bei der Integration in Arbeit. Angesichts der Veränderungen bei den Sanktionen den Untergang des Sozialstaats herbeizureden, sei verantwortungslos, denn die meisten, nämlich 97 Prozent der Menschen im Bürgergeld, beträfe dies gar nicht.

AfD: Viele Ansätze werden ins Leere laufen
Gerrit Huy (AfD) attestierte der Koalition, nicht entschlossen genug vorgegangen zu sein und dabei aber gleichzeitig zu komplexe und bürokratische Vorgaben zu machen. Gute Ansätze würden so wieder ins Leere laufen, sagte sie. Die Last für die Steuerzahler würde sich kaum ändern, denn gespart würde mit der Grundsicherung nicht viel.

Auch bezweifelte Huy, dass durch die geplanten Kompetenzzentren Sozialleistungsmissbrauch effektiver bekämpft werden könne, denn dieser müsste nicht erst hinterher geahndet, sondern besser schon im Vorfeld verhindert werden, so Huy.

CDU/CSU: Weiterbildung nur dort, wo es wirklich Sinn macht
Dr. Carsten Linnemann (CDU/CSU) betonte: „Der Sozialstaat ist an einigen Stellen nicht mehr gerecht, deshalb schaffen wir das Bürgergeld ab, stärken wieder das Prinzip des Forderns und Förderns und den Vermittlungsvorrang.“ Denn es müsse alles dafür getan werden, um Menschen wieder in Arbeit zu bringen.

Weiterbildung und Qualifizierung blieben dennoch wichtig, aber nur dort, wo es wirklich Sinn mache, so Linnemann. Die Idee der europäischen Freizügigkeit sei „Zuwanderung in den Arbeitsmarkt und nicht Zuwanderung in die Sozialsysteme“ gewesen: „Da müssen wir wieder hinkommen.“

Grüne: Versetzen Sie sich in die Perspektive armutsbetroffener Menschen!
Timon Dzienus (Bündnis 90/Die Grünen) attackierte die Bundesregierung scharf für diesen Gesetzentwurf und schlug ihren Vertretern vor: „Nehmen Sie doch mal die Perspektive armutsbetroffener Personen ein! Dann würden Sie so ein Gesetz heute nicht beschließen.“

Es handele sich nicht um eine Grundsicherung, sondern um Grundmisstrauen gegenüber der eigenen Bevölkerung. „Sie treffen damit die alleinerziehenden Mütter und nicht die ‚Sozialtouristen‘“, so der Grüne.

Linke: Sie bauen eine Drohkulisse gegenüber Menschen im Niedriglohnsektor auf!
Sören Pellmann (Die Linke) schloss sich dieser Grundsatzkritik an. Bei dem Thema Grundsicherung gehe es um nicht weniger als „das Sicherheitsversprechen unseres Landes“. Aber: „Dieses Gesetz reißt dieses Sicherheitsversprechen ein. Das ist ein fataler Fehler.“

Pellmann warf der Regierung vor, auf Misstrauen statt auf Vertrauen zu setzen und mit verschärften Sanktionen keinen Menschen mehr in Arbeit zu bringen. Mit der Grundsicherung werde vor allem eine Drohkulisse aufgebaut, auch in Richtung der Menschen im Niedriglohnsektor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Grundlegend geändert werden zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II). Unter anderem wird diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen. Die Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren.“

Dem Grundsatz des Forderns gemäß Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung.
Ferner wird der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt.

Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung
Der Kooperationsplan wird durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt werden.
Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft werden begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft wird die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt, auch in der Karenzzeit.

Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wid „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet. Der Regelbedarf kann für mindestens einen Monat gestrichen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich weren laut Regierung die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt.

Kürzung der Geldleistung
Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis kann die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.

Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft. Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Änderungen im Ausschuss für Arbeit und Soziales
Auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Regierungsentwurf am Mittwoch, 4. März, an einigen Stellen überarbeitet. So können unter anderem künftig bereits ab dem ersten Tag des Grundsicherungsbezugs Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt aktiviert werden.

Die sogenannte Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige wurde verschärft, das Jobcenter soll schon nach einem Jahr prüfen, ob die Selbstständigkeit der Grundsicherungsbezieher tragfähig für den Lebensunterhalt ist. Damit soll auch Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden.

Wenn ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gibt, kann das Jobcenter ein ärztliches Attest anordnen. Eltern werden ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes (ursprünglich ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat) verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Außerdem werden Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit erweitert, um organisierten Sozialleistungsmissbrauch besser bekämpfen zu können.

Änderungen gibt es auch bei der Übernahme von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern werden die Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen, wenn sie die vorgesehene Obergrenze (das Eineinhalbfache dessen, was als „angemessen“ gilt) überschreiten.

Renten steigen erneut um über 4 Prozent

Berlin, 5. März 2026 - Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt.
Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandsentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben.


© Foto F. Pinjo / BMAS.


Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.“

Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Bundesregierung beschließt Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

Zoll und Bundeskriminalamt werden rechtlich, technisch und personell gestärkt
Berlin/Duisburg, 25. Februar 2026 - Das Bundeskabinett hat heute den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet. Er wurde vom Bundesfinanzministerium, dem Bundesinnenministerium und dem Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet.

Der Gemeinsame Aktionsplan enthält wichtige Maßnahmen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sollen dafür nun die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Zoll und Bundeskriminalamt werden zudem technisch und personell gestärkt.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Wir sagen der Organisierten Kriminalität den Kampf an. Die Täter betrügen die Allgemeinheit, gefährden Menschenleben und verursachen jedes Jahr Milliardenschäden. Unser Aktionsplan ist eine klare Ansage: Der Rechtsstaat verschärft die Gangart. Wir sorgen dafür, dass die Ermittlungsbehörden die Täter an der empfindlichsten Stelle treffen: beim Geld. Was aus dubiosen Quellen kommt, kann künftig viel schneller eingezogen werden. Das gilt für Bargeld, für Luxus-Autos und Häuser.

Wir verstärken die Finanzermittlungen, um an Hintermänner zu kommen und kriminelle Netzwerke zu zerschlagen. Zoll und BKA können dafür künftig gegenseitig auf Daten zugreifen und künstliche Intelligenz einsetzen, um Täter zu identifizieren und große Datenmengen zu durchforsten. Im Kampf gegen Geldwäsche und Drogenhandel schaffen wir gemeinsame Analysezentren und gemeinsame Ermittlungsgruppen.“

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: „Organisierte Kriminalität ist ein knallhartes, skrupelloses Geschäftsmodell. Und genau deshalb gehen wir konsequent ans Geld – mit voller Kraft, schnell, strikt und systematisch. Wenn plötzlich Millionen auftauchen und niemand erklären kann wo sie herkommen, dann muss der Staat handeln. Wir schauen ganz genau hin, sichern, überprüfen und ziehen illegal verdientes Geld am Ende konsequent ein. Deshalb stärken wir das BKA – personell wie strukturell: Mit mehr Personal, mehr Befugnissen und mehr Durchsetzungskraft.“

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig: „Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen steht für uns ganz oben auf der Agenda. Denn Organisierte Kriminalität bedroht nicht nur unsere Sicherheit – sie untergräbt auch das Vertrauen in unseren Rechtsstaat. Das können und wollen wir nicht akzeptieren. Deshalb sorgen wir gemeinsam in der Bundesregierung dafür, dass Polizei und Justiz modern ausgestattet sind und effektiv arbeiten können.

Mit dem heute beschlossenen Aktionsplan setzen wir ein klares Zeichen: In unserem Land darf sich Verbrechen nicht lohnen. Täter müssen schnell ermittelt, vor Gericht gestellt und konsequent bestraft werden. Das ist eine Frage der Sicherheit und eine Frage der Gerechtigkeit.“

Kernpunkte des Gemeinsamen Aktionsplans sind:
- Verbesserung des Informationsaustauschs der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden des Bundes und Schaffung weiterer Analysebefugnisse – etwa für die automatisierte Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich
- Gezielte Finanzermittlungen nach dem „follow the money“-Ansatz sowie neue Möglichkeiten zur Einziehung bzw.

- Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten
- Stärkung der Geldwäscheermittlungen – etwa durch Schaffung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums von Bundeskriminalamt und Zoll sowie eines Ermittlungszentrums Geldwäsche beim Zoll
- Fokus auf die ganzheitliche Bekämpfung der internationalen Rauschgiftkriminalität – etwa durch die Schaffung eines gemeinsamen Analyse- und Auswertezentrums „Rauschgift“ von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt sowie darauf aufbauend einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift
- Bessere personelle Ausstattung von Sicherheitsbehörden und Justiz

- Mehr Barrierefreiheit beschlossen
- Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Das Bundeskabinett hat Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen.
Berlin, 11. Februar 2026 - Der Gesetzentwurf enthält wichtige Regelungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen und im privaten Bereich. Denn Barrierefreiheit ist eine Grundvoraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft.

In der Bundesverwaltung werden bauliche Barrieren schneller und effektiver abgebaut. Bis 2035 sollen und bis 2045 müssen die Bestandsbauten des Bundes barrierefrei werden. Um die Verwendung von Leichter Sprache und der Deutschen Gebärdensprache zu unterstützen, wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet.

Unternehmen müssen künftig sogenannte angemessene Vorkehrungen bereitstellen, um Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das heißt, die Unternehmen ermöglichen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihrem Angebot. Beispielsweise kann es angebracht sein, für Menschen mit Behinderungen eine mobile Rampe bereitzustellen, um ihnen den Zugang zum Einzelhandel oder der Gastronomie zu ermöglichen.

Damit trägt das Gesetz zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben bei, ohne Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten. Die Regelungen setzen auf konkrete Lösungen und Dialog der Beteiligten. Im Streitfall kann zunächst ein niedrigschwelliges, kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der BGG-Schlichtungsstelle durchgeführt werden. Zudem werden Übergangsregelungen geschaffen, um die Verfahren zur Zertifizierung von Assistenzhunden zu vereinfachen.


© Foto F. Pinjo / BMAS.

Bundesministerin Bärbel Bas: „Je mehr Barrieren wir für Menschen mit Behinderungen abbauen, desto stärker sind wir als Gesellschaft. Deshalb entwickeln wir das Behindertengleichstellungsgesetz weiter. Damit setzen wir ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrags um.

Der Bund ist zukünftig verpflichtet, die letzten verbleibenden Barrieren in Bestandsbauten des Bundes abzubauen: Bis 2035 sollen und bis 2045 müssen diese Bauten grundsätzlich barrierefrei werden. Unternehmen sind verpflichtet Menschen mit Behinderungen bei Bedarf einen einfachen, individuellen und praktikablen Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen zu verschaffen. Sie müssen in diesen Fällen sogenannte angemessene Vorkehrungen bereitstellen. Damit gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu mehr gelebter Inklusion in Deutschland.“

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
Das Bundeskabinett hat heute das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen. Das Gesetz benennt die nationalen Behörden zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung. Auf frühzeitiges Betreiben von Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, enthält der Gesetzestext zudem grundlegende Klarstellungen zur staatsfernen Medienaufsicht in Deutschland sowie der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder im Presse- und Rundfunkbereich. Dies betrifft insbesondere die Frage nach den Aufsichtsstrukturen zur Einhaltung der Transparenzpflichten, zum Beispiel bei der Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Nachrichtentexten.

Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer: „KI-Regulierung berührt immer auch Fragen der Medienregulierung, gerade hier in Deutschland. Bei der Umsetzung der KI-Verordnung der EU ist es deshalb wichtig, die Besonderheiten unserer föderalen und vor allem staatsfernen Medienordnung im Durchführungsgesetz zu berücksichtigen. Dafür habe ich mich intensiv – auch im Sinne der Länder – eingesetzt und begrüße sehr, dass dies gelungen ist.“

Der Staatsminister weiter: „Insgesamt ist das Durchführungsgesetz nur einer von vielen Bausteinen hin zu einem abgestimmten, europäischen Ordnungsrahmen für KI. Grundsätzlich gilt: Wer KI einsetzt, muss Verantwortung übernehmen. Genau dafür brauchen wir ein gemeinsames Verständnis und müssen diese Plattformverantwortlichkeit auch konsequent einfordern. Aktuelle Vorfälle rund um KI-Tools wie Grok zeigen deutlich, dass wir hierfür klare Regeln und regelmäßige Risikobewertungen brauchen.“

Der Schutz der digitalen Identität ist ein zentrales Anliegen der Medienpolitik der Bundesregierung. Ziel ist ein fairer und transparenter digitaler Informationsraum im KI-Zeitalter, der technologische Entwicklung ermöglicht und zugleich Meinungsvielfalt, kulturelle Leistung und demokratische Öffentlichkeit schützt. Staatsminister Weimer unterstützt daher ausdrücklich die Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutz vor Medienmanipulation, insbesondere digitaler sexualisierter Gewalt zu verbessern und die rechtlichen Möglichkeiten gegen Deepfakes zu verschärfen.

Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen

 Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor
Berlin, 8. Februar 2026 - Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig ist heute für einen zweitägigen Besuch nach Den Haag gereist. Im Rahmen Ihrer Reise wird die Ministerin mehrere in Den Haag ansässige internationale Institutionen besuchen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig dazu:
„Wer eine bezahlbare Wohnung sucht, hat es an vielen Orten heute extrem schwer. Das liegt auch am Mietrecht. Unser soziales Mietrecht ist gut – aber sein Schutz hat Lücken. Wir wollen diese Probleme gezielt beheben. Es geht uns zum einen um möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen: Wir wollen fair und transparent regeln, was hier erlaubt ist und was nicht. Das erspart Rechtsstreitigkeiten – und verhindert Umgehungen der Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter sollen außerdem eine Chance bekommen, eine ausgesprochene Kündigung wegen verspäteter Zahlung noch einmal abzuwenden.

Denn jede und jeder hat eine zweite Chance verdient. Und auch das Thema Indexmietverträge gehen wir an. Indexmietverträge dürfen nicht zur Kostenfalle werden, wenn die Inflation steigt. Deshalb wollen wir hier die Mieterhöhungen deckeln – jedenfalls dort, wo Mieten ohnehin besonders teuer sind. Unser Gesetz hat einen wirkungsvollen Schutz von Mieterinnen und Mietern zum Ziel – und behält zugleich die Interessen der Vermieterseite im Blick. Wir setzen auf passgenaue Maßnahmen gegen die Mietenexplosion.“

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen
Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen.

Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig ist heute für einen zweitägigen Besuch nach Den Haag gereist. Im Rahmen Ihrer Reise wird die Ministerin mehrere in Den Haag ansässige internationale Institutionen besuchen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:
1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen
Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen.

Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Die Regelungen über die sogenannte Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung

Ministerin Hubig legt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vor
Berlin, 5. Februar 2026 - Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.

Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche.

Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt – muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden.

Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Bei einer Scheidung stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Das verringert das Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in den Beruf oder die Familie geflossen ist.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während der Ehe erworben wird, hälftig aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten und Pensionsansprüche gleichermaßen.

Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun vorgeschlagenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche
Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können.

Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen für die Praxis
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.


Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.

Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.


1061 Sitzung des Bundesrates

Berlin, 30. Januar 2026:

- Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat
- Kritik aus dem Bundesrat an Plänen für die Apothekenversorgung
- Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität
- Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

- Bundesrat möchte Opfern häuslicher Gewalt die Kündigung der gemeinsamen Wohnung erleichtern
- Geplantes Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen
- Umweltversprechen kommen auf den Prüfstand  
- Bundesrat kritisiert Überregulierung bei Wolfsjagd

Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat
Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.
Kritik an überkomplexen Vorschriften

Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu gestalten.

Entlastung der Kommunen
Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Was die Bundesregierung vorhat
Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Rechte und Pflichten sollten verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.
Vermittlungsvorrang

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht.

Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die unmittelbare Vermittlung in Arbeit. Dies gelte dem Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.
Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, sodass staatliche Unterstützung entbehrlich werde. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Kürzungen bei Pflichtverletzungen
Personen, die Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen, sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft, eingestellt werden.
Kooperation mit der Behörde

Kooperationspläne sollen Arbeitssuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Wie es weitergeht
Die Stellungnahme der Länderkammer geht über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Kritik aus dem Bundesrat an Plänen für die Apothekenversorgung
Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat sich der Bundesrat am 30. Januar 2026 zum Regierungsentwurf zur geplanten Weiterentwicklung der Apothekenversorgung positioniert.
So schlägt er beispielsweise vor, einen Grundkostenzuschlag – etwa für die ersten 20.000 Abgaben verschreibungspflichtiger Arzneimittel – einzuführen, um vor allem kleinere und umsatzschwächere Vor-Ort-Apotheken gezielt zu entlasten.

Kritik am Versandhandel
Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Auswirkungen des 2004 abgeschafften Verbots des Versandhandels im Arzneiwesen zu prüfen. Die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung sei eine staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Insbesondere der grenzüberschreitende Arzneiversandhandel könne kaum kontrolliert, Preisbindung und Rabattregelungen könnten kaum durchgesetzt werden.
Unterschiedliche Rahmenbedingungen für Versandhandel und Präsenzapotheken würden die wirtschaftlichen Grundlagen für letztere – insbesondere in ländlichen Regionen – schwächen.

Kritisch sehen die Länder Pläne der Bundesregierung, die Gründung von Zweigapotheken zu erleichtern. Dies hätte zur Folge, dass bereits niedergelassene Apotheken mit wirtschaftlich leichter zu errichtenden Zweigapotheken konkurrieren müssten.


Bedenken gegen Vertretungsregelung
Der Bundesrat lehnt die Idee ab, dass erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen für bis zu 20 Tage die Apothekenleitung vertreten dürfen. Er begründet dies mit der deutlichen Differenz zwischen der PTA-Ausbildung und der akademischen Qualifikation approbierter Apothekerinnen und Apotheker.

Eine solche Vertretung könne die Arzneimittelsicherheit und die Qualität der Beratung beeinträchtigen und das Berufsbild des Apothekers schwächen. Außerdem würde durch die geplante Erprobung und behördliche Genehmigung der Vertretungen neue Bürokratie zu Lasten der Landesverwaltungen aufgebaut, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Apothekenversorgung zu schaffen.

Was die Bundesregierung vorhat
Die Bundesregierung möchte das wirtschaftliche Umfeld für inhabergeführte Apotheken verbessern, da ihrer Ansicht nach vor allem kleinere und ländliche Apotheken durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit vor Problemen stünden. Daher möchte die Bundesregierung für Apotheken in ländlichen Gebieten einen Zuschuss für Teilnotdienste einführen.
Impfungen, Tests und weitere Dienstleistungen

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Apotheken künftig zahlreiche Impfungen vornehmen und Schnelltests auf bestimmte Erreger durchführen können. Ergänzend sind neue pharmazeutische Dienstleistungen geplant, unter anderem zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet werden und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.

Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept
In Ausnahmefällen soll es Apotheken zudem erlaubt werden, bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verordnung abzugeben, zum Beispiel zur Anschlussversorgung bei chronischen Erkrankungen. Ausgenommen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende Antibiotika.

Weiterer Gang der Gesetzgebung
Die Bundesregierung erhält die Stellungnahme der Länder und kann sich dazu äußern. Dann beschäftigt sich der Bundestag mit dem Gesetz. Wenn dieser es beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.


Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten Altersvorsorge
Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 1. Januar 2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge mit einem kostengünstigen, renditestarken und flexiblen Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen. Kritisch sieht er jedoch die im Entwurf vorgesehene zulässige Kostenhöhe, die eine durchschnittliche jährliche Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt. Diese laufe dem Ziel eines transparenten, verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven Angebots zuwider.
Förderung ausweiten

Die Länder schlagen vor, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten. Außerdem solle die Höchstgrenze der geförderten Eigenbeiträge von 1.800 Euro auf 3.000 Euro steigen und geprüft werden, wie Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher Zugang zu einem kostengünstigen, renditestarken Altersvorsorgedepot mit überschaubarem Risiko erhalten können – etwa durch einen einheitlichen Standarddepot-Vertrag.
Bundesregierung plant Erleichterungen für Geringverdiener

Mit der Reform möchte die Bundesregierung insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen den Zugang zur privaten Altersvorsorge erleichtern. Der Entwurf sieht vor, die bislang starre Grundzulage von 175 Euro durch eine beitragsproportionale Zulage bis zu 480 Euro abzulösen.
Künftig sollen für Einzahlungen bis zu 1.200 Euro staatliche Zuschüsse von 30 Cent pro Euro gewährt werden (ab 2029: 35 Cent). Für weitere Einzahlungen von bis zu 600 Euro sind Zuschüsse von 20 Cent pro Euro vorgesehen. Der maximal geförderte Eigenbetrag soll damit 1.800 Euro pro Jahr betragen.

Unterschiedliche Vorsorgeangebote
Anbieter sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten. Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Vorsorgedepot mit Standardeinstellungen und begrenzten Kosten. Daneben soll es ein Depot ohne Garantievorgaben geben, das höhere Renditechancen eröffnet.

Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche
Mit der sogenannten Frühstart-Rente sollen junge Menschen frühzeitig an die Altersvorsorge herangeführt werden. Vorgesehen ist ein individuelles Anlagedepot für Kinder und Jugendliche, das mit einem garantierten staatlichen Zuschuss von monatlich zehn Euro ausgestattet wird.

Steuerliche Förderung bleibt erhalten
Beibehalten werden sollen sowohl die steuerliche Förderung über Zulagen – mit hohen Förderquoten für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie für Familien mit Kindern – als auch der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, das Fördersystem insgesamt deutlich zu vereinfachen.
Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung kann nun auf die Vorschläge der Länder reagieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Wenn dieser das zustimmungsbedürftige Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen
Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.

Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um. Widerrufsbutton bei Onlineverträgen Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen.

Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind. Verständliche Vertragsbedingungen Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern.

Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen. Eindeutige Frist für Widerruf Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert.

Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte Das Gesetz bestimmt auch, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.

Umweltversprechen kommen auf den Prüfstand
Wenn Unternehmen ihre Produkte als „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ bewerben, müssen sie diese Aussagen zukünftig auch belegen. Der Bundesrat billigte am 30. Januar 2026 ein Gesetz, das irreführende Nachhaltigkeitsversprechen und sogenanntes Greenwashing verhindern soll.

Mit der dritten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb setzt Deutschland entsprechende EU-Vorgaben um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten zu geben. Nur wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und zuverlässig sind, ließen sich fundierte Kaufentscheidungen treffen.

Nur so könne sich langfristig ein nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln, heißt es in der Gesetzesbegründung. Klare Regeln für Nachhaltigkeitssiegel Künftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein.

Das Gesetz definiert auch spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Plan beruhen.

Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen. Sie sollen im Wesentlichen ab dem 27. September 2026 gelten. Nachdem der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, kann es nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Je nach Artikel gibt es unterschiedliche Daten für das Inkrafttreten.

Bundesrat und Bundestag fordern längere Übergangsfrist
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat bereits am 17. Oktober 2025 gefordert, die Frist für den Verkauf für bereits hergestellter Produkte und Verpackungen über den 27. September 2026 hinaus zu verlängern. Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall vermieden werden.

Der Bundestag griff das Anliegen bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind.

Geplantes Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen 
Nach intensiver Debatte im Plenum und mit einer äußerst umfangreichen und teils kritischen Stellungnahme haben die Länder auf den Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes der Bundesregierung reagiert. Das Vorhaben soll vor allem Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte beschleunigen.  Erwartungen nicht erfüllt Die Länder begrüßen zwar grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Verkehrsprojekte zu beschleunigen.

Allerdings greife die Regierungsvorlage nur 4 von 52 Maßnahmen aus dem Katalog des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung auf und bleibe damit hinter den Erwartungen zurück. Der Entwurf habe überwiegend politische und klarstellende Wirkung, würde die Verfahren aber nicht nennenswert beschleunigen. Dafür seien deutlich mehr Neuregelungen und Änderungen erforderlich.

So fehle es beispielsweise an Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Ersatzbaumaßnahmen, insbesondere für Brücken, für die der Entwurf lediglich das besondere öffentliche Interesse deklariere. Wichtig sei zudem, auch die landeseigene Hafeninfrastruktur mit ihrer Relevanz für die militärische Logistik in den Blick zu nehmen. 

Infrastrukturfonds gefordert
Viele Maßnahmen könnten außerdem wegen unzureichender Finanzierung nicht umgesetzt werden, befürchtet der Bundesrat. Dies betreffe sowohl die Höhe der Haushaltsmittel als auch deren Bereitstellung: Da Infrastrukturprojekte in der Regel mehrere Jahre dauern, Haushaltsmittel aber dem Jährlichkeitsprinzip unterstehen, bestehe oft keine langfristige Planungssicherheit.

Mittelkürzungen oder -umschichtungen im Haushaltsverfahren führten zu Anpassungen bei laufenden Projekten oder verzögerten neue Vorhaben. Der Bundesrat hält daher einen verkehrsträgerübergreifenden Infrastrukturfonds für notwendig. In ihrer detaillierten Stellungnahme mit weit über 100 Punkten zeigen die Länder zudem fachlichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf an den geplanten Regelungen auf.

Was die Bundesregierung vorhat: Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, dass künftig der Bau von Autobahnen und Schienenwegen und die Sanierung von Wasserstraßen oder maroder Brücken im überragenden öffentlichen Interesse stehen und somit beschleunigt zu genehmigen sind.

Dies soll auch für den Bau neuer Straßen gelten, soweit sie von militärischer Relevanz sind. Davon erfasst wären auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden.

Vereinfachungen bei Umwelt- und Naturschutz
Umwelt- und Naturschutzbelange blieben beim Infrastruktur-Zukunftsgesetz grundsätzlich gewahrt, so die Bundesregierung. Der Gesetzentwurf konzentriere sich auf die Verschlankung von Verfahren, sodass dringend benötigte Neubauvorhaben nicht mehr blockiert werden könnten.

Bei Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses solle es eine sorgfältige Ausbalancierung geben. Für unvermeidbare Eingriffe in Landschaft und Natur sollen Ersatzgeldzahlungen künftig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichstehen.

Weiteres Verfahren
Die Bundesregierung kann sich nun zu den umfangreichen Änderungsvorschlägen und zur Kritik der Länder äußern. Dann geht der Gesetzentwurf in den Bundestag. Wenn dieser das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat, der abschließend über seine Zustimmung entscheidet.

Bundesrat möchte Opfern häuslicher Gewalt die Kündigung der gemeinsamen Wohnung erleichtern
Betroffenen häuslicher Gewalt soll es ermöglicht werden, schneller aus dem gemeinsamen Mietvertrag auszuscheiden. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 30. Januar 2026 auf Initiative mehrerer Länder beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Beendigung gemeinsamer Mietverträge oft schwierig
Zwar haben Opfer häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz bereits jetzt einen Anspruch darauf, die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung allein zu nutzen. Eine Rückkehr in diese sei jedoch häufig weder gewünscht noch zumutbar, da sie das Risiko eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot oder einer erneuten Gewalterfahrung erhöhen könnte, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Problematisch ist bislang vor allem die Kündigung des Mietvertrages: In der Regel müssen dabei alle Mieter zustimmen. Verweigert der gewalttätige Partner seine Zustimmung, bleibt dem Opfer nur der Weg über ein separates Gerichtsverfahren mit eigener Beweisaufnahme. Das stelle eine erhebliche Hürde dar – nicht zuletzt, weil die Betroffenen oft erneut mit den Tätern konfrontiert werden.

Zustimmung soll im Gewaltschutzverfahren durchgesetzt werden können
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollen Betroffene bereits im Gewaltschutzverfahren die Möglichkeit erhalten, die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten Wohnung einzuklagen.

Das Gewaltschutzgesetz regele bereits die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an das Opfer und solle entsprechend ergänzt werden. Ein zusätzliches Gerichtsverfahren sei dann nicht mehr erforderlich. Auf diese Weise soll Opfern häuslicher Gewalt der Ausstieg aus dem gemeinsamen Mietverhältnis deutlich erleichtert werden.

Bundestag am Zug
Die Bundesregierung kann sich nun zum Vorschlag des Bundesrates äußern. Dann ist der Bundestag am Zug. Gesetzliche Vorgaben, wann sich dieser mit dem Gesetzentwurf beschäftigen muss, gibt es jedoch nicht.

 Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität
Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar 2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der Entschließung.

Vermögensabschöpfung als zentrales Instrument
Der Bundesrat fordert, das Instrument der Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller und umfassender abgeschöpft werden.

Mehr Befugnisse für Behörden
Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei sollten sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher erhalten.

Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen
Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.

Wie es weitergeht
Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Bundesrat kritisiert Überregulierung bei Wolfsjagd
Der Wolf soll ins Bundesjagdgesetz aufgenommen werden – dies sieht ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung vor, zu dem sich der Bundesrat am 30. Januar 2026 geäußert hat. In seiner Stellungnahme begrüßt er das Ziel des Entwurfs, ein Bestandsmanagement für Wölfe im Bundesjagdgesetz einzuführen.

Die Länder bemängeln jedoch, dass mit dem Gesetz Vorgaben aus Brüssel übererfüllt würden. So verlange das Europarecht lediglich, dass ein Bejagungssystem mit dem Aufrechterhalten oder Wiederherstellen eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar sei. Der Gesetzentwurf enthalte hingegen weitere Vorgaben, die von den Landesbehörden aufwendig zu prüfen wären.

Die Bundesregierung solle daher die Regelungen weniger bürokratisch gestalten und auf ein Mindestmaß reduzieren. Ausnahme zum Fütterungsverbot Der Bundesrat schlägt auch eine Lockerung des Verbots vor, wildlebende Wölfe zu füttern, wobei das Anlocken, um sie zu erlegen (sogenannte Kirrung), möglich bleiben soll.

Schließlich reiche nach Ansicht des Bundesrates ein abgesenkter Schutzstatus im Bundesnaturschutzgesetz nicht aus: Um unnötige Doppelzuständigkeiten von Jagd- und Naturschutzbehörden auszuschließen, schlägt er vor, den Wolf aus dem besonderen und strengen Schutz des Gesetzes zu entlassen, sodass er künftig nur noch dem allgemeinen Schutz unterfällt.

Die Pläne der Bundesregierung Mit der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz sollen die Länder in Regionen mit hoher Wolfsdichte und einem günstigen Erhaltungszustand ein Bestandsmanagement einführen können. Ziel sei es, die Zahl der Wölfe in diesen Gebieten zu reduzieren, so die Bundesregierung. Vorgesehen ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober.

Erleichterte Jagd, wenn Schutzmaßnahmen nicht wirken Wenn Wölfe Herdenschutzmaßnahmen wie Elektrozäune und Herdenschutzhunde überwunden und dabei Nutztiere verletzt oder getötet haben, sollen sie nach dem Gesetzentwurf unabhängig vom regionalen Erhaltungszustand leichter bejagt werden können. Dies soll auch in Regionen gelten, in denen präventiver Herdenschutz, etwa durch Zäune, nicht oder nur eingeschränkt möglich ist – beispielsweise in Teilen der Alpen oder an den Küsten.

Die Länder können dort bestimmte Weidegebiete ausweisen, in denen der Schutz von Nutztieren durch den Abschuss von Wölfen sichergestellt werden soll. Zunehmende Gefahr für Weidetiere Zwar sei die Rückkehr des Wolfs in Deutschland und Europa ein großer Erfolg der Artenschutzpolitik, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Mit steigenden Wolfszahlen nehme jedoch auch die Gefahr für Herden- und Weidentiere zu. So seien im Jahr 2024 bundesweit bei rund 1.100 Übergriffen rund 4.300 Nutztiere durch Wölfe gerissen oder verletzt worden. Im selben Jahr seien rund 23,4 Millionen Euro für Herdenschutzmaßnahmen aufgewendet worden. Hinzu kämen etwa 780.000 Euro an Ausgleichszahlungen für betroffene Tierhalter.

Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Nun ist der Bundestag am Zug. Er kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, befasst sich erneut der Bundesrat damit: die Länder entscheiden dann, ob sie dem Gesetz zustimmen.

Weniger Papierkram, Digitalisierung -  Sozialleistungssystem mit einheitlichem Portal zur Sozialstaatsreform

Bundesministerin Bärbel Bas nimmt Ergebnisse der Sozialstaatskommission entgegen
Berlin, 27. Januar 2026 -  Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat heute ihren Abschlussbericht an Bundesministerin Bärbel Bas übergeben. Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas: „Unser Sozialstaat muss gerechter, einfacher und digitaler werden. Dafür hat die Sozialstaatskommission ein ambitioniertes Paket an Empfehlungen vorgelegt, um die Sozialverwaltung und das Sozialrecht bürgerfreundlicher zu gestalten.

Weniger Papierkram, einfachere Antragsstellung, schnellere Entscheidungen und mehr Zeit für die Menschen! Dabei ist der Kommission klar, dass das soziale Schutzniveau bewahrt bleibt. Ich danke der Kommission für die guten Empfehlungen und appelliere an alle in Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam mit uns beherzt an die Umsetzung zu gehen.“

- In insgesamt 26 Empfehlungen skizziert die Kommission zur Sozialstaatsreform, wie steuerfinanzierte Sozialleistungen moderner, digitaler und weniger bürokratisch werden können. Die Empfehlungen sollen sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltungen zu deutlichen Entlastungen führen und gleichzeitig das soziale Schutzniveau wahren.

Der Kommission gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesressorts, Länder und kommunalen Spitzenverbände an. In ihrer fünfmonatigen Laufzeit hörte sie Expertinnen und Experten aus Verbänden, Wissenschaft sowie Praxis an und beriet anschließend die Vorschläge. Die Kommission identifiziert vier zentrale Handlungsfelder für den Staat und schlägt in jedem mehrere konkrete Maßnahmen vor.

- Im Bereich Neusystematisierung von Sozialleistungen soll ein einheitliches Sozialleistungssystem die bislang zersplitterten Zuständigkeiten zusammenführen und Komplexität reduzieren. Bürgerinnen und Bürger sollen einheitliche Anlaufstellen vorfinden, Drehtüreffekte zwischen verschiedenen Leistungen und Behörden lassen sich auf diesem Weg minimieren.

Die Erwerbsanreize für Leistungsbeziehende sollen verbessert werden. Bei Vollzeit- und vollzeitnaher Erwerbstätigkeit soll künftig weniger Einkommen auf die Leistungen angerechnet werden. Zusätzliche Rechtsvereinfachungen in Form von Pauschalierungen, Bagatellgrenzen und einheitlicheren Begriffen sollen zur Verständlichkeit beitragen und die Mitarbeitenden der Verwaltungen entlasten, die sich dann stärker auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können: Menschen in Arbeit bringen.

- Außerdem schwebt der Kommission eine umfassende Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung vor: Sozialleistungen sollen sich über ein einheitliches Portal beantragen lassen. Behörden würden dafür benötigte Informationen im Hintergrund tauschen, ohne dass Bürgerinnen und Bürger immer wieder die gleichen Daten übermitteln müssen.

Prozesse sollen vermehrt automatisiert und unter Nutzung von Künstlicher Intelligenz laufen. Die Kommission empfiehlt, unmittelbar mit der Umsetzung der Vorschläge zu beginnen, um zeitnah erste Ergebnisse und spürbare Verbesserungen für die Menschen zu erzielen.


Führungszeugnis soll digital werden

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Berlin, 21. Januar 2026 - Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich.

Statt der bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und -steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards.

Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen unter anderem für notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.
Pressemitteilung
21. Januar 2026

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Das Digitale Führungszeugnis wird Bürgerinnen und Bürgern künftig Zeit und Nerven sparen. Die Einführung ist deshalb ein Musterbeispiel für gelingende Staatsmodernisierung. Bislang gibt es das Führungszeugnis ausschließlich in Papier und es wird per Brief aus Bonn quer durch die Republik versandt. Künftig können Bürgerinnen und Bürger ihr Führungszeugnis digital beantragen und erhalten es auch digital – schnell, unkompliziert und als PDF in einem sicheren Verfahren über das BundID-Konto. Ob im Beruf oder im Ehrenamt – das Führungszeugnis ist in vielen Lebensbereichen unverzichtbar. Die Digitalisierung hilft den Menschen und macht einen Unterschied. Es ist gut, dass wir hier bei der Digitalisierung des Staates vorankommen.“

Pro Jahr werden in Deutschland rund fünf Millionen Führungszeugnisse ausgestellt. Nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde handelt es sich damit um die am häufigsten von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommene Justizverwaltungsleistung des Bundes. Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Konstellationen notwendig sein:
Bei einer Bewerbung für eine neue Stelle oder bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Sportverein mit Kindern. Bereits seit 2014 kann das Führungszeugnis auch online beantragt werden. Allerdings wird es bis heute ausschließlich auf Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an die Antragstellenden versandt. Das soll sich zukünftig ändern.

Das neue Digitale Führungszeugnis soll medienbruchfrei als PDF-Dokument erteilt und Bürgerinnen und Bürger über das Nutzerkonto Bund nach dem Onlinezugangsgesetz (sogenanntes BundID-Konto) bereitgestellt werden. Damit wird das bewährte Führungszeugnis in eine moderne digitale Form überführt und kommt ohne langwierigen Postlauf bei den Bürgerinnen und Bürgern an. Es kann zudem leichter als bisher für mehrere Gelegenheiten verwendet werden.

Das Digitale Führungszeugnis wird einen speziellen Barcode haben und kann mit einer Smartphone-App von jedem verifiziert werden. So kann jede Person, der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – schnell und sicher überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine neue gesetzliche Grundlage im Bundeszentralregistergesetz vor.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen insbesondere bei notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. So soll beispielsweise die Möglichkeiten von notariellen Videoverfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erteilung von diversen Vollmachten erweitert werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft in Höhe von etwa eine Million Euro jährlich führen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den Gesetzentwurf und weitere Informationen zum neuen Digitalen Führungszeugnis finden Sie hier.


Ein neues Recht auf Reparatur

Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht
Berlin/Duisburg, 15. Januar 2026 - Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten:
Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten.
Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Neues Recht auf Reparatur
Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre.

Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

Vorgaben zur Reparierbarkeit
Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)
Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie
hier.

Auftaktsitzung der Alterssicherungskommission

Berlin, 7. Januar 2026 - Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hat heute die Mitglieder der Alterssicherungskommission ernannt. Die Kommission hat unmittelbar darauf mit ihrer Arbeit begonnen.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Die Alterssicherung ist eine der tragenden Säulen unseres Sozialstaats und zentral für Millionen hart arbeitende Menschen in diesem Land. Sie sorgt für eine gute Absicherung im Alter. Damit auch künftige Generationen gut abgesichert sind, wird die Alterssicherungskommission Vorschläge erarbeiten, wie die Alterssicherung auch in den kommenden Jahrzehnten stabil, gerecht und nachhaltig bleibt. Dabei werden ihre Mitglieder offen über alle Vorschläge sprechen. Die Kommission wird sowohl die gesetzliche Rente als auch die betriebliche und die private Vorsorge betrachten und Vorschläge für Veränderungen vorlegen.“

Die Kommission besteht aus zwei Vorsitzenden (Prof. Dr. Constanze Janda, Frank-Jürgen Weise), drei stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen des Deutschen Bundestags (Dr. Florian Dorn (CSU), Annika Klose (SPD) Pascal Reddig (CDU)) und acht wissenschaftlichen Mitgliedern (Prof. Dr. Peter Bofinger, Prof. Dr. Tabea Bucher-Koenen, Prof. Dr. Georg Cremer, Prof. Dr. Camille Logeay, Dr. Monika Queisser, Prof. Jörg Rocholl, Prof. Dr. Silke Übelmesser, Prof. Dr. Martin Werding).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt als Sachverständige an allen Sitzungen teil. Die Kommission wird sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung sowie der Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen und privaten Altersvorsorge befassen. Sie wird dabei auf die bereits von der Bundesregierung eingeleiteten Reformmaßnahmen aufsetzen. Die Kommission wird zum Ende des zweiten Quartals 2026 Vorschläge für Reformen in der Alterssicherung vorlegen.


Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.

b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

e) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen.

In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.

f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein Prozent abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 Prozent durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.

Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot „Faire Integration“

Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.

Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.

b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. (BMAS-Info-Seite zur MiLoV5)

c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Überblick über die neuen Rechengrößen:

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.

e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).

f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.

g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.

Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.

h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.

i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.

j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden.
Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.

k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.

l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.