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Redaktion Harald Jeschke

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Trump-Wahl: massive Herausforderungen - Schlimm, schlimmer - Trump!
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Newsletter Verbraucherschutz aktuell der Bundesregierung

Bundesrat-Sondersitzung

Die Sitzung heute ist die 1964. und ist aufgrund einer Bitte der Bundesregierung einberufen worden.

Grünes Licht für Tankrabatt
Berlin, Freitag, 24. April 2026 - Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert. Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung. Reaktion auf Spritpreiskrise Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen.

 Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.



- Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
- Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Kampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen
Berlin, 22. April 2026 - Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug oder digitale Gewalt: Internetbezogene Straftaten wie diese sollen künftig besser aufgeklärt werden können. Die Bundesregierung hat dazu heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf sieht für Internetzugangsanbieter neue Pflichten vor. Es geht dabei um die Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen).

Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern. IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren. Schon nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden diesen Spuren nachgehen. Bislang läuft dieser Ermittlungsansatz jedoch oft ins Leere.

Denn IP-Adressen werden immer wieder neu vergeben – und Internetzugangsanbieter speichern oft nur für wenige Tage, welchem Zugang eine Adresse wann zugeordnet war. Die vorgeschlagene Speicherpflicht bezieht sich ausschließlich auf IP-Adressen und Port-Nummern – nicht auf sonstige Verkehrsdaten. Die Bildung von Bewegungsprofilen im Netz ist ausgeschlossen.

Es bleibt außerdem dabei, dass Ermittlungsbehörden nur im Einzelfall, insbesondere beim Verdacht von Straftaten, Auskunft darüber verlangen können, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der heute beschlossene Gesetzentwurf wurde vom Bundesjustizministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesdigitalministerium erarbeitet. Er sieht neben der Verpflichtung zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen weitere Neuregelungen vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind.

Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen. Dabei gilt: Grundrechte werden gewahrt, gleichzeitig stärken wir die Strafverfolgung im Netz. Mit diesem Entwurf haben wir die Chance, eine zwanzigjährige Debatte um Freiheit und Sicherheit im Netz zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen. Ich bin überzeugt: Das ist ein echter Gewinn für unseren Rechtsstaat."

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen für drei Monate
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist.

Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst. Sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sind auch deshalb nicht identisch mit früheren Vorschlägen bzw. Regelungen für eine sogenannte Vorratsdatenspeicherung.

Bisher speichern die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adresse und die Portnummern ihrer Kundinnen und Kunden nur, soweit dies für betriebliche Zwecke erforderlich ist. Das sind oft nur wenige Tage. Daher verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität des hinter einer ermittlungsrelevanten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ergebnislos.

Sicherungsanordnung von sonstigen Verkehrsdaten
Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues - einzelfallbezogenes - Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können.

Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten (also die Inhalte von Kommunikation). Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind.

Denn letztere müssen Internetzugangsanbieter nach dem Gesetzentwurf ohnehin vorsorglich für drei Monate speichern. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Von Bedeutung wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung in dem Zeitraum sein, in dem die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der fraglichen Daten durch die Ermittlungsbehörden noch nicht vorliegen.

Mit der Anordnung sollen die Ermittlungsbehörden sicherstellen können, dass die fraglichen Daten für drei Monate erst einmal nicht gelöscht werden. In dieser Zeit können sie dann weitere Ermittlungsansätze verfolgen. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.

Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden können künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten möglich.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

 

Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.

Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Foto: Photothek Media Lab / Dominik Butzmann

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen.

 Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können.
Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen
Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.


Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt.

 Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden.

Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

 

 

 

Finanzlücke im Gesundheitsbereich mit Milliarden-Einsparungen entgegnen

Berlin, 14. April 2026 - Gesundheitsministerin Nina Warken hat konkrete Einsparungen vorgestellt, die viele Versicherte deutlich spüren werden. Z.B. mit dem Wegfall der Mitversicherung von Ehepartnern (mit wenigen Einschränkungen).

Die sich abzeichnende Finanzlücke in 2027 von geschätzt 15 Milliarden Euro zu schließen ist oberstes Ziel der CDU-Ministerin. Ihr gehe es um eine Reform mit stabilem Beitragssatz. Ärzte, Apotheken und Versicherte müssen mit höherem Beitrag leisten. Zunächst trifft es die beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern. Ab 2028 sollen für sie in der Regel 3,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten gezahlt werden. Bei kleinen und mittleren Einkommen würde damit nur ein geringerer Beitrag fällig.

Lediglich Eltern von Kindern unter sieben Jahren sowie von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Rentner sind nicht betroffen. Arbeitgeber sollen zudem einen höheren Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte zahlen.

Bis zu 15 Euro Zuzahlung für Medikamente sollen Patienten mehr Zuzahlungen für Medikamente leisten. Statt aktuell 5 bis 10 Euro würden es künftig 7,50 bis 15 Euro sein. Homöopathie sowie das Hautkrebs-Screening stehen als Kassenleistungen auf dem Prüfstand. Für Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser sollen Preise und Vergütungen künftig an die Entwicklung der Einnahmen gekoppelt werden. "Wir können schlicht nicht mehr Geld ausgeben, als wir einnehmen", sagte Warken.

Sie ist aber gegen Einschnitte bei Familienversicherung
Die Vorschläge der Expertenkommission zu Einsparungen bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen diskutiert werden.

Aber beim Krankengeld soll es Abstriche geben. Die Frage nach einer kürzeren Lohnfortzahlung oder sogenannten Karenztagen, an denen im Krankheitsfall zunächst kein Lohn gezahlt wird, liege allerdings nicht in ihrer Zuständigkeit, sondern beim Arbeitsministerium, sagte Warken.

Das Thema höhere Steuern auf Alkohol und Tabak sowie die Einführung einer Zuckersteuer liege beim Finanzministerium. Für niedergelassene Ärzte sollten bestimmte Zusatzvergütungen, etwa für offene Sprechstunden ohne Termin, abgeschafft werden. Bei den Krankenhäusern sollten die Vergütungssteigerungen begrenzt werden. Schrittweise soll Warken zufolge zudem eingeführt werden, dass vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden muss.