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Asylrecht: Neue Regeln zu sicheren Drittstaaten und erste EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten

Straßburg/Duisburg, 12. Februar 2026
Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien gelten künftig als sichere Herkunftsstaaten für ihre eigenen Staatsangehörigen
EU-Beitrittskandidaten gelten ebenfalls als sicher
• Neue Bedingungen für nationale Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten, ob ein Land für Antragstellende ohne Staatsangehörigkeit dieses Landes als sicher gilt
• EU-Staaten können Abkommen mit Drittstaaten schließen, in denen Asylanträge geprüft werden

Am Dienstag hat das Europäische Parlament Änderungen an den Verordnungen über das EU-Asylverfahren angenommen. Damit wird erstmals eine EU-weite Liste sicherer Kerkunftsstaaten eingeführt. Auch werden EU-weite Regeln für sichere Drittstaaten eingeführt. Dadurch sollen Asylanträge schneller bearbeitet werden.

Mit 408 Stimmen dafür, 184 dagegen und 60 Enthaltungen stimmten die Europaabgeordneten in Straßburg für die Einführung einer EU-weiten Liste sicherer Herkunftsstaaten. 

Zudem stimmten die Europaabgeordneten final für die Verordnung zum Konzept sicherer Drittstaaten (396 Stimmen dafür, 226 dagegen, 30 Enthaltungen).

Sichere Herkunftsstaaten
Die neue EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten ermöglicht eine beschleunigte Bearbeitung von Asylanträgen von Staatsangehörigen der aufgeführten Länder – Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien. 
Nach den neuen Regeln liegt es bei den Antragstellenden nachzuweisen, dass diese Einstufung im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Das kann etwa aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder eines Schadens im Herkunftsland bei Rückkehr in das Herkunftsland basieren.
Beitrittskandidaten als sichere Herkunftsstaaten  
EU-Beitrittskandidaten gelten ebenfalls als sichere Herkunftsstaaten, es sei denn, relevante Umstände legen etwas anderes nahe. 
Ausnahmen wären beispielsweise möglich bei wahlloser Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, bei einer EU-weiten Anerkennungsquote von über 20 % für die Staatsangehörigen eines Beitrittskandidaten oder bei wirtschaftlichen Sanktionen der EU, wenn Grundrechte und Grundfreiheiten in Beitrittskandidaten beschnitten werden.
Aussetzung und nationale Listen
Die Kommission wird die Lage in den aufgelisteten Ländern sowie in den Kandidatenländern überwachen und sich ändernde Umstände berücksichtigen. 
Sie kann vorübergehend feststellen, dass ein Land nicht mehr als sicher gilt, oder dessen dauerhafte Streichung von der Liste vorschlagen. 
Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche sichere Herkunftsstaaten benennen.
Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats
EU-Mitgliedstaaten können zukünftig das Konzept des sicheren Drittstaats auf Personen anwenden, die nicht Staatsangehörige dieses Drittstaates sind.
Die Anträge auf Asyl dieser Menschen können dann als unzulässig erklären werden, wenn eine von drei Bedingungen erfüllt ist:
- Es besteht eine Verbindung zwischen der antragsstellenden Person und dem Drittstaat, etwa durch Familienangehörige, einen früheren Aufenthalt oder sprachliche, kulturelle oder ähnliche Bindungen;
- die Person ist auf dem Weg in die EU durch den Drittstaat gereist und hätte dort wirksamen Schutz beantragen können;
- es besteht ein bilaterales, multilaterales oder EU-weites Abkommen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat über die Aufnahme von Asylsuchenden, ausgenommen unbegleitete Minderjährige.
Diese von der EU oder ihren Mitgliedstaaten mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommen zur Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats müssen den Drittstaat verpflichten, Anträge auf wirksamen Schutz zu prüfen, die von den betroffenen Personen gestellt werden.
Vorzeitige Anwendung bestimmter Bestimmungen
Die Einstufung eines Drittstaats als sicher kann sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene mit Ausnahmen für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder klar abgrenzbare Personengruppen erfolgen. 
Sowohl diese Bestimmung als auch die beschleunigten Grenzverfahren für Antragstellende aus Ländern mit einer Asylanerkennungsquote von unter 20 % können bereits vor dem Inkrafttreten der EU-Asylvorschriften im Juni 2026 angewandt werden.

Berichterstatter Alessandro Ciriani (EKR, Italien) erklärte: „Die Liste der sicheren Herkunftsländer ist ein politischer Wendepunkt in der Migrationspolitik der EU. Diese Rechtsvorschrift beendet die Zeit der Unklarheiten und gibt eine klare Richtung vor: gemeinsame Regeln, schnellere und wirksamere Verfahren, Schutz des Asylrechts für diejenigen, die Anspruch darauf haben, und ein entschlossenes Vorgehen gegen Missbrauch. Die EU stattet sich mit klaren, durchsetzbaren Regeln aus, die auf gemeinsamer Verantwortung beruhen.“

Berichterstatterin Lena Düpont (EVP, Deutschland) sagte: „„Mit der heutigen Abstimmung über das Konzept der sicheren Drittstaaten legen wir einen weiteren wichtigen Grundstein für ein funktionierendes, glaubwürdiges Asylsystem. Indem wir es ermöglichen, offensichtlich unbegründete Asylanträge künftig schneller und effizienter abzulehnen, beschleunigen wir die Asylverfahren, entlasten die Systeme der Mitgliedstaaten und helfen den Menschen, nicht jahrelang in einer rechtlichen Grauzone festzustecken.“

Die Vereinbarungen müssen nun noch förmlich vom Rat angenommen werden.