Duisburg, 30. März 2022 - Das
Bürger- und Ordnungsamt sowie das Umweltamt weisen darauf
hin, dass Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) nur dann zulässig
sind, wenn es sich um öffentliche, für jedermann zugängliche
Veranstaltungen handelt.
Sie müssen in jedem Fall
vorab beim Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Zentrale
Beratungsstelle für Veranstaltende, per E-Mail an
veranstaltungen@stadt- duisburg.de angezeigt werden. Wenn
abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten
verbrannt werden sollen, ist hierfür eine entsprechende
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der
Unteren Naturschutzbehörde (per E-Mail an
unb@stadt-duisburg.de) einzuholen. Diese Befreiung ist mit
Kosten verbunden.
In Naturschutzgebieten ist das
Feuermachen gänzlich verboten, hier wird keine Befreiung für
das Abhalten von Brauchtumsfeuern erteilt.
Bei der
Verbrennung des Schnittgutes sind verschiedene Regelungen zu
beachten: Es darf lediglich Holz von Baum- und
Strauchschnitt verfeuert werden, das trocken und unbehandelt
ist. Das Verbrennen von beschichtetem Holz ist verboten –
wie zum Beispiel behandelte Paletten und Schalbretter sowie
sonstige Abfälle (zum Beispiel Altreifen). Andere Stoffe
(insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere
Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des
Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken
sein, dass es beim Brennen möglichst wenig raucht.
Am Tag des Abbrennens UMSCHICHTEN! Vor Entzünden des
Feuers muss das Schnittgut am Tage des Verbrennens
umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum
Beispiel Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch
sollte auf Vogelnester geachtet werden, da Arten wie der
Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in
solchen dichten Strukturen anlegen. Wenn Vogelnester
festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden,
da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz
genießen.
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